Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

338 4. Verwertung der Rohstoffe usp. XXIV. Ole und Fette. 
Hlerzu: « 
q·Auswhtungzbesiimmungenv.x8.JmuatlJUbRGBbey.-........ 
.op, pwuß.Erlqßp.xS.Malx9U(hMBl.x57)................. . »F 
sh)Bek»betr.UudenmgdetBek.[a]o.24.FebrnotUUCRGVLxHO...... zzz 
Hierzu-«Bck.best.UndctuagendekUnsiühkuvgsbcstimmungmIzualwkkzehkqu 
UUMGVLUQ............................ 329 
ee) Bet. ũber den Vertehrt mit Cerpentinòl und Kienõl v. 17. Sebruar 1917 (RGBl. 152). 381 
blerzu: Ausführungsbestimmungen v. 20. Schruor 1912 (RGEBSl. 13999. 381 
·#d) Bek. über Ausdehnung der VO. . . .sel o. 6. Juni 1947 (RGVBI. 4786). .. . . ... 333 
Blerzu: Bet. zur Etgãnzung der Ausführungsbestimmungen. l3u cl v. 6. Juni lolr 
S————Ö .. .. 383 
⁊r. Benzinn. zg ô ..... 
Bek. über die Höchstpreise für Benzin v. 27. Mai 1916 (RGBI. 4266. .... 
Hierzu: Bek., beir. Sulassung einer Uusnahme von der (genannten) Verordnung? 
v. 27. Juni und 20. Dezember 1916 (8 B. 611. 1409) mit der Underung v. 29. Zult 
Lole (Schpl. 828 .... .... 5*- 
rS. Wihss;;;;;;;; 
a) Bek. über Montanwachs v. 26. Mai 1216 (RchBl. 400)) . .... 
Fb) Bek. über den Verkehr mit Bienenwachs v. 4. AUpril 1917 (NGl. 309h5) 36“ 
5bierzu: Ausführungsbestimmungen v. 18. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 32, 93) 
9. 1ieeeeee- 3688 
Bel. über den Derfsehr mit Ceim v. 14. September 1916 (Bc#Bl. 102333) 385 
Hierzu: Ausführungsbestimmungen 
a) vom Id. Seplember J9e (RGBl. 1oattttt000000 ..... . 
Sb) vom 15. Juli 1917 (RGBl. 3227220 .............. ...I84. 
L.OlfrücbteundOle(,ceite). 
Die VO. a (in Bd. 4, 504) ist weitgehend geändert zunächst durch die BO. v. 20. 
April 1917 () und sodann durch die VO. v. 23. Juli 1917 (RGl. (43, i. Kr. seit 24. Jult 
1917). Aus Grund der ihm in Art. II dieser VO. erteilten Ermächtigung hat der Reichs. 
kanzler die VO. neu bekannt gemacht als 
d) Verordnung über ölfrüchte und daraue gewonnene Produkte. 
· Vom23.3uti1917.(NGV1.646.)7) 
gl.DieausRaps,Rül-fen,Hederich,Raviion,Sonnenblttnten,Senfkweißem 
und braunem), Dotter, Mohn, Lein und Hanf der inländischen Ernte gewonnenen Früchte 
(Clfrüchte) sind an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. 
b. H. in Berlin zu liefern. 
Dies gilt nicht: 
1. für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebs der Lieferungspsuchtigen er. 
forderlichen Vorräte (Saatgut); 
2. für die zur Herslellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtschaft des Liefe- 
rungspflichtigen ersorderlichen Mengen, jedoch für nicht mehr als dreißig Kilo- 
gramm. Die zur Herstellung von Nahrungsmitteln von dem Lieferungspflichtigen 
zurückgehaltenen Mengen dürfen von den Mühlen nur bei Vorlegung und Ab- 
nahme eines Erlaubnisscheins zur Verarbeitung angenommen werden. Die 
Erlaubnisscheine stellt die Ortsbehörde aus; sie sind der Ortsbehörde allwöchent- 
lich zurückzustellen; " 
3. bei Leinsamen für Vorräte, die in der Hand desselben Eigentümers fünf Doppel- 
zentner nicht übersteigen. Betragen die Vorräte mehr als fünf Doppelzentner, 
so dürfen davon bis zu fünf Doppelzentner zurückbehalten werden. 
Für den Fall der Zusammenlegung von Olmühlen kann der Präsident des Krtegs- 
ernährungsamts abweichende Vorschriften zu Abs. 2 Nr. 2 und 3 erlassen. 
8 2. Wer Olfrüchte (§ 1) bei Beginn eines Kalendervierteljahrs in Gewahrsam hat, 
hat die bei Beginn eines jeden Kalendervierteliahrs vorhandenen Mengen, getrennt 
nach Arten und Eigentümern, unter Nennung der letzteren, dem Kriegsausschuß anzu- 
) Zu vergl. der Nachtrag. 
 
	        
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