Preise von Olfrülchten. 343
#2. Erfolgt die Abnahme der Olfrüchte nicht binnen zwei Wochen nach dem Zeit-
punkt, von dem ab der Lieferungspflichtige nach seiner Anzeige zur Lieferung bereit ist
(s 3 Abs. 1 der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli
1917 [REl. 646), so ist der Kaufpreis nach Ablauf dieser Frist mit eins vom Hundert
über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Für Verwahrung und pflegliche Be-
handlung nach Ablauf der Frist erhält der Lieferungspflichtige eine Vergütung von sechs
Mark für je 1000 Kilogramm und je angefangene vier Wochen. Von dem Zeitpunkt ab,
zu dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zu-
sälligen Wertverminderung auf den Kriegsausschuß über. Den Nachweis des Zustandes
der Olfrüchte im Zeitpunkt des Gefahrüberganges hat der Lieferungspflichtige durch zwei
zu diesem Zeitpunkt gezogene Muster der Olfrüchte von je mindestens ½ Kilogramm
Gewicht, von denen das eine in dichtem Leinensäckchen, das anderc in luftdicht abgeschlos-
senem Gesäße verpackt sein muß, zu führen; er hat diese Muster dem Kriegsausschuß ein-
lusenden. "
§8.DieseVerordnungtrittmitdetnTagederVerkündung[10.8.]inKkaft.
. Begründung.
(Nordd Allg Zig. v. 12. August 1917 Nr. 221 1. Ausg.)
Durch die BRDO. über Glfrüchte und daraus gewonnene Hrodukte v. 25. Juli
lal: K#B#I. 64%% sowie durch die DO. des Hräs. des U#2#E # l. über die Lieferung von
Ol aus Anlaß der Zusammenlegung von Olmühlen und über die gewerbsmäßige Her-
dellung von OlI v. 7. August lalr und die D0. über die Hreise von Glfrüchten v. 7. August
lol: sind unter Derwertung der im verflossenen Wirtschaftsjahre gesammelten Er-
fabrungen eine Reihe von Anderungen der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen ver-
fügt worden.
Mit Rücksicht auf die vom Kriegsamt im Interesse der Ersparung von Koblen und
Arbeitspersonal verfügte Susammenlegung der Olmühlen ist das Ausschlagen von El.
früchten für den Erzeuger mit derartigen Erschwernissen verbunden, daß künftig die
gesamte Olfruchternte mit Ansnahme der für die Aussaat benötigten Mengen sowle
der den Anbanern zu belassenden bis zu s dz Leinsamen ablieferungspflichtig gemacht
worden ist. An die Stelle des Rechts auf Furückbehaltung von 30 kg Glfrüchten tritt
für den Ablieferer ein Anspruch auf Rücklieferung von Ol durch den Kriegsausschuß.
Dieser Anspruch ist abgestuft nach Maßgabe der abgelieferten Mengen. Er bewegt sich
zwischen 5 und 50 kg für den einzelnen Erzeuger. Die Höchstgrenze von 50 kg wird
erreicht bei einer Ablieferung von mehr als 6000 kg Raps, Rübsen oder Mohn, von mehr
als 10 d kg Lein, Dotter oder Senf und von mehr als 16000 kg Banf und Sonnen=
blumen. Sahlreichen Anregungen ist außerdem dadurch Rechnung getragen worden,
daß Unternehmer, die aus verschiedenen landwirtschaftlichen Zetrieben Elfrüchte ab-
liefern, für jeden einzelnen der Zetriebe Anspruch auf Rücklieserung von Ol haben.
Der Hreis für das an die Landwirte zu liefernde Ol ist ein sehr geringer. Er beträgt frei
Ansgabestelle des zuständigen Kom Derb. für ikg Leinöl 1,50 M., Mohnöl 2,50 M.,
Rüböl 1,60 M.
Gur Dermeidung einer Doppelversorgung der GElfruchtanbauer einerseits durch
Lieferung von Gl durch den lriegsausschuß und anderseits durch Ausschlagen zurück-
behaltener Olfruchtmengen, hat sich eine scharfe Kontrolle über die Herstellung von Gl
als notwendig erwiesen. Die gewerbsmäßige Derarbeitung pflanzlicher Stoffe zu Gk
ist daber an die Genehmigung des Hräs. des M### A. geknüpft worden. Die Senehmigung
wird, soweit es sich nicht um Derarbeitung der der Bewirtschaftung des Tciegsausschusses
##erliageme Mengen handelt, nur in besonderen Ausnabmefällen erteilt werden
nnen. « .
LeinsamcnanbaneydikdieihnenzustehendenbiszusdzLeiniamcnnichtvnven
arbeitet verwerten wollen, ist die Möglichkeit gegeben, unter Perzicht anf das Rück-
behaltungsrecht, den Samen ganz oder zum Teil an den Urlegsausschut gegen Der-