Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

346 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIV. Hle und Fetee. 
über die Lieferung von Ol aus Anlaß der Zusammenlegung von Olmühlen und über dle 
gewerbsmäßige Herstellung von Ol vom 7. August 1917 (RcBl. 797) zu erlassen. 
An Stelle des Rechts auf Belassung von 30 ke Olfrüchten zur Herstellung von Nah- 
rungsmitteln für die cigene Hauswirtschaft ist für den Erzeuger nunmehr ein Anspruch 
auf Rücklieferung von Ol nach Maßgabe der von ihm abgelieferten Olfrüchte getreten. 
Das anliegend beigefügte Muster eines Bezugscheins!) für Ol gibt auf der Rückseite dez 
Blattes C Aufschluß über die Höhe der den Erzeugern auf Grund der von ihnen abge. 
lieferten Olfrüchte zustehenden Olmengen. « 
Der Bezug von Ol läßt sich nur ordnungsmäßig durchführen, wenn gewährleistet ist, 
daß über die ihm zustehenden Olmengen hinaus eine Doppelversorgung des Erzeugers 
durch Verarbeitung zurückbehaltener Olfruchtmengen nicht stattfindet. Es ist daher die 
gewerbsmäßige Herstellung von Ol aus pflanzlichen Stoffen von der Genehmigung des 
„Herrn Präs. des KrEA. abhängig gemacht. Die Erteilung der Genehmigung zur Ver- 
arbeitung von Olfruchtmengen wird sich, abgesehen von einigen wenigen Ausnahme. 
sällen, nur auf die vom Kriegsausschuß erfaßten, in den kriegswichtigen Betrieben zu ver- 
arbeitenden Olfruchtmengen beschränken. 
Da im Interesse der Erzeuger von Olfrüchten großer Wert darauf zu legen ist, daß 
sie rechtzeitig in den Besitz der ihnen nach den neuen Bestimmungen zustehenden Olmengen 
gelangen, ohne daß ihnen irgendwelche Behinderungen daraus erwachsen, andererseite 
ader die Versendung kleiner Gebinde an den einzelnen Bezugsberechtigten bei den heutigen 
Transportverhältnissen mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, so sind vom Herrn 
Präs. des KrEdl für den Bezug des vom Kriegsausschuß zu liefernden Ols folgende Vor- 
schriften erlassen: 
Nach Ablieferung der Olfrüchte erhält der Erzeuger vom Kommissionär einen Bezugs. 
schein nach dem beigefügten Musteru). Auf dem Blatte A des Bezugsscheins ist von der 
zuständigen Ortsbehörde anzugeben: 
1. ob die fragliche Olfruchtgattung von ihm im laufenden Erntejahr angebaut 
worden ist, 
2. ob und für welche Olfruchtmengen dem Antragsteller bereits ein Erlaubnisschein 
zum Ausschlagen gemäß §##1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Olfrüchte und 
daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (RuGßl. 646) erteilt worden ist. 
Nach Eintragung dieser beiden Bermerle ist der Bezugsschein wieder dem Kom- 
missionär zuzustellen, der auf Blatt B den Ollieferungsanspruch des Antragstellers be- 
rechnet und die errechnete Menge auf den Blättern A und C einträgt. Der Kommissionär 
keicht dann Blatt A, B und C unmittelbar dem Kom Verb. (Stadt- oder Landkreis) ein. 
Der Kom Verb. trennt den eigentlichen Bezugsschein Blatt C ab, versieht ihn mit einem 
Stempel und schickt ihn dem Bezugsberechtigten zu. Blatt A ist für die Akten des Kom- 
Berb. bestimmt, während der Kom Verb. Blatt B nach Abtrennung an den Kriegsausschuß 
für pflanzliche und tierische Ole und Fette, Abteilung Olvergütung, Berlin W, Mauer- 
Kraße 53, mit der Weisung weiterzusenden hat, die zu liesernden Olmengen ihm selbst 
bzw. der mit der Verteilung des Ols von ihm beauftragten Stelle zu überweisen. Bor 
Einsendung der bei ihm eingereichten Bezugsscheine wird vom Kon Berb. zweckmäßig 
abzuwarten sein, daß dic zu bestellenden Olmengen ein den Versand lohnendes, größeres 
Gebinde von mindestens 200 kg ausmachen. — 
Der Kriegsausschuß vergütet dem Kom Verb. für jedes an ihn zwecks Berteilung 
gelieferte Kilogramm Ol 15 Pf. zur Deckung der mit dem Bezug und der Verteilung ver- 
bundenen Unkosten. Die Gebinde sind baldmöglichst an den Kriegsausschuß wieder zurück- 
zusenden. Hin= und Rückfracht werden vom Kriegsausschuß getragen, so daß dem Kom.= 
Verb. außer der an die Verteilungsstelle für ihre Mühewaltung zu zahlende Vergütung 
nur die An- und Abrollgebühren sowie eotl. Zinsverluste an Unkosten erwachsen. 
,k-.- 
1) Das Muster gelangt hier nicht zum Abdruck.
	        
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