348 4. Verwertung der Rohstoffe usu. XXIV. Ole und Fette.
Zusammenhange zwischen dem Kriegsausschuß und seinen Kommissionären. Einc Über-
wachung der Tätigkeit der Kommissionäre durch Revisoren oder aus ähnliche Weise ist in
Ermangelung der hierfür notwendigen, recht umfangreichen Organisation dem Kriegs-
ausschuß nicht möglich. Die Kom Verb., in deren Bezirke der Olfruchtanbau in größerem
Umfang betrieben wird, sind daher anzuweisen, den Kriegsausschuß in der Überwachung
der Ablieferung von Olfrüchten zu unterstützen. Die Kom Verb. erhalten durch die bei
ihnen eingereichten Olbezugsscheine von den abgelieferten Mengen Kenninis. Durch
Vergleich dieser Mengen mit den auf Grund der Ernteflächenerhebung für das Ernte-
jahr 1917 ermittelten Anbauflächen und den davon zu erzielenden Ernteerträgen läßt
sich mit annähernder Genauigkeit feststellen, ob die Anbauer von Olfrüchten der Abliefe-
rungspflicht nachgekommen sind.
IV. Berkauf von Olfrüchten zu Saatzwecken.
Zahlreiche Mitleilungen aus allen Teilen des Reichs zeigen, daß bei dem Verkaufe
von Olfrüchten zu Saatzwecken häufig Mißbrauch getrieben und gegen die gesehlichen
Bestimmungen verstoßen wird. Die Kom Verb. sind daher dahin zu verständigen, daß nach
den vom Herrn Präs. des KiE A. auf Grund des § 4 der VO. über Olfrüchte und daraus
gewonnene Produkte v. 23. Juli 1917 (RG#Bl. 646) erlassenen Bestimmungen ein Verlauf
von Raps und Rübsen an Landwirte und die zum Handel mit Saatgut zugelassenen Händler
zu Saatzwecken nur dann zulässig ist, wenn das Saatgut von den durch den Kriegsausschuß
bezeichneten Saatstellen als Originalzuchtsaat oder ersie Absaat anerlannt worden ist.
Die Abgabe von Saatgutmengen über 10 kg an Landwirte und Händler darf nur auf
Grund der vom Kriegsausschuß vorgeschriebenen Berpflichtungsscheine erfolgen.
V. Ernennung von Schlichtungsausschüssen.
Gemäß Ziff. II Abs. 1 der Preuß. Ausfanw. v. 10. September 1917 zur VO. über
Olfrchte und daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 wird zur Entscheidung
von Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Olfrüchten an den Kriegsausschuß er-
geben, für jede Provinz ein Schlichtungsausschuß errichtet, dessen Mitglieder vom Ober-
präsidenten ernannt werden. Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus einem höheren
Beamten sowic einem Landwirt und einem sachverständigen Händler als Beisitzern. Die
Tätigkeit der Schlichtungsausschüsse wird keine sehr umfangreiche werden. Der Herr
Präs. des KiEA. hat den Kriegsausschuß angewiesen, bei Beanstandungen abgelieferter
Olfrüchte mit größter Vorsicht vorzugehen und die Preisabschläge möglichst gering zu
bemessen, um zu verhindern, daß durch übermäßige Abzüge vom Höchstpreis der Anbau
von Olfrüchten nachteilig beeinflußt wird.
Es wird ersucht, die Stadt= und Landkreise alsbald entsprechend zu verständigen,
die erforderlichen Anordnungen zu erlassen und deren Durchführung im Aussichtswege
zu überwachen.
e) Bek. über Ole und Fette. Vom 8. November 1915. (Rl. 755.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 4, 511f f.
JW. 17 617 (München I). Der # 1 behandelt lediglich die Anzeigepfücht und er-
ftreckt diese auf Ole und Fette, die sich mit dem Beginn des 11. 11. im Gewahrsam des
Anzeigepflichtigen befinden. Das Verbot, Ole und Fette in anderer Weise als durch den
Kriegsansschuß abzusetzen (§ 3), ist dagegen seinem klaren Wortlaut zufolge sofort mit
der Bekanntmachung selbst, also schon mit dem Beginne des 9. 11. in Kraft getreten. Da-
durch, daß die Strasvorschrift des 3 16 Nr. 2 erst am 10. 11. in Kraft getreten ist (§ 17),
ist eine Zuwiderhandlung gegen § 3, die am 8. 11. 1915 erfolgte, allerdings für nicht straf-
bar erklärt. Sie bleibt aber eine verbotene Handlung und ist, weil gegen ein gesehliches
Verbot verstoßend, nichtig (BG. 5 134). ·
LeszZ-I7687(HIMEUTAVI)-Dei-Beilsuchtdarzuflellen,daßnachSprachge-
brauch und Sinn des Wortes „absetzen“ nur eine Veräußerung, eine wirtschaftliche Ver-