Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

348 4. Verwertung der Rohstoffe usu. XXIV. Ole und Fette. 
Zusammenhange zwischen dem Kriegsausschuß und seinen Kommissionären. Einc Über- 
wachung der Tätigkeit der Kommissionäre durch Revisoren oder aus ähnliche Weise ist in 
Ermangelung der hierfür notwendigen, recht umfangreichen Organisation dem Kriegs- 
ausschuß nicht möglich. Die Kom Verb., in deren Bezirke der Olfruchtanbau in größerem 
Umfang betrieben wird, sind daher anzuweisen, den Kriegsausschuß in der Überwachung 
der Ablieferung von Olfrüchten zu unterstützen. Die Kom Verb. erhalten durch die bei 
ihnen eingereichten Olbezugsscheine von den abgelieferten Mengen Kenninis. Durch 
Vergleich dieser Mengen mit den auf Grund der Ernteflächenerhebung für das Ernte- 
jahr 1917 ermittelten Anbauflächen und den davon zu erzielenden Ernteerträgen läßt 
sich mit annähernder Genauigkeit feststellen, ob die Anbauer von Olfrüchten der Abliefe- 
rungspflicht nachgekommen sind. 
IV. Berkauf von Olfrüchten zu Saatzwecken. 
Zahlreiche Mitleilungen aus allen Teilen des Reichs zeigen, daß bei dem Verkaufe 
von Olfrüchten zu Saatzwecken häufig Mißbrauch getrieben und gegen die gesehlichen 
Bestimmungen verstoßen wird. Die Kom Verb. sind daher dahin zu verständigen, daß nach 
den vom Herrn Präs. des KiE A. auf Grund des § 4 der VO. über Olfrüchte und daraus 
gewonnene Produkte v. 23. Juli 1917 (RG#Bl. 646) erlassenen Bestimmungen ein Verlauf 
von Raps und Rübsen an Landwirte und die zum Handel mit Saatgut zugelassenen Händler 
zu Saatzwecken nur dann zulässig ist, wenn das Saatgut von den durch den Kriegsausschuß 
bezeichneten Saatstellen als Originalzuchtsaat oder ersie Absaat anerlannt worden ist. 
Die Abgabe von Saatgutmengen über 10 kg an Landwirte und Händler darf nur auf 
Grund der vom Kriegsausschuß vorgeschriebenen Berpflichtungsscheine erfolgen. 
V. Ernennung von Schlichtungsausschüssen. 
Gemäß Ziff. II Abs. 1 der Preuß. Ausfanw. v. 10. September 1917 zur VO. über 
Olfrchte und daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 wird zur Entscheidung 
von Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Olfrüchten an den Kriegsausschuß er- 
geben, für jede Provinz ein Schlichtungsausschuß errichtet, dessen Mitglieder vom Ober- 
präsidenten ernannt werden. Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus einem höheren 
Beamten sowic einem Landwirt und einem sachverständigen Händler als Beisitzern. Die 
Tätigkeit der Schlichtungsausschüsse wird keine sehr umfangreiche werden. Der Herr 
Präs. des KiEA. hat den Kriegsausschuß angewiesen, bei Beanstandungen abgelieferter 
Olfrüchte mit größter Vorsicht vorzugehen und die Preisabschläge möglichst gering zu 
bemessen, um zu verhindern, daß durch übermäßige Abzüge vom Höchstpreis der Anbau 
von Olfrüchten nachteilig beeinflußt wird. 
Es wird ersucht, die Stadt= und Landkreise alsbald entsprechend zu verständigen, 
die erforderlichen Anordnungen zu erlassen und deren Durchführung im Aussichtswege 
zu überwachen. 
e) Bek. über Ole und Fette. Vom 8. November 1915. (Rl. 755.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 4, 511f f. 
JW. 17 617 (München I). Der # 1 behandelt lediglich die Anzeigepfücht und er- 
ftreckt diese auf Ole und Fette, die sich mit dem Beginn des 11. 11. im Gewahrsam des 
Anzeigepflichtigen befinden. Das Verbot, Ole und Fette in anderer Weise als durch den 
Kriegsansschuß abzusetzen (§ 3), ist dagegen seinem klaren Wortlaut zufolge sofort mit 
der Bekanntmachung selbst, also schon mit dem Beginne des 9. 11. in Kraft getreten. Da- 
durch, daß die Strasvorschrift des 3 16 Nr. 2 erst am 10. 11. in Kraft getreten ist (§ 17), 
ist eine Zuwiderhandlung gegen § 3, die am 8. 11. 1915 erfolgte, allerdings für nicht straf- 
bar erklärt. Sie bleibt aber eine verbotene Handlung und ist, weil gegen ein gesehliches 
Verbot verstoßend, nichtig (BG. 5 134). · 
LeszZ-I7687(HIMEUTAVI)-Dei-Beilsuchtdarzuflellen,daßnachSprachge- 
brauch und Sinn des Wortes „absetzen“ nur eine Veräußerung, eine wirtschaftliche Ver-
	        
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