Die Anmeldung muß die Anzahl und Art (fehlerfreie oder schadhafle) ber Labmägen
und den Ort angeben, wo die Labmägen sich befinden: bei Labmägen, die nach dem 3
März 1917 im Inland anfallen, ist auch der Tag und Ort der Schlachtung sowie die Anzahl-
der geschlachteten Tiere anzugeben. Etwaige besondere Mitteilungen müssen in deutlicher
und verständlicher Form gehalten sein.
Die Anmeldung kann durch Vermittlung der Ortspolizeibéhörde erfolgen, die sic
nach Prüfung der Vollständigleit unverzüglich an die Rohfett-Abteilung des Kriegsaus.
schusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H., in Berlin 8W#, Friedrich-
straße 79a, weitergibt.
II. Das Lieferungsverlangen des Kriegsausschusses erfolgt entweder gegenüber
dem einzelnen Lieferungspflichtigen oder auf Ersuchen des Kriegsausschusses durch Be-
kanntmachung der Ortspolizeibehörde gegenüber sämtlichen Lieferungspflichtigen des
Bezirkes.
III. Bei Behandlung, Aufbewabrung und Sammlung der abzuliefernden Lab.
mägen ist die größte Sorgsalt anzuwenden.
Die Behandlung hat in folgender Weise zu geschehen: Sofort nach der Schlachtung
sind die Labmägen mit möglichst „langem Hals" abzuschneiden und trocken zu reinigen.
Wasser darf bei der Reinigung nicht verwendet werden. Die gereinigten Labmägen sind
aufzublasen und zum Trocknen an luftiger Stelle aufzuhängen. Nach beendceter Trock-
nung sind die Labmägen zum Zwecke des Versandes anzustechen und glatt zustreichen.
Der Lieferungspflichtige kann die Vehandlung der Labmägen den dem Kriegsaus-
schuß angeschlossenen Feintalgschmelzen überlassen, welche die Rohfett-Abteilung des Kriegs.
ausschusses allgemein oder im Einzelfalle bezeichnet. In diesem Falle hat der Lieferungs-
pflichtige bei der Lostrennung und Reinigung nach den in Abs. 2 gegebenen Vorschriften
zu verfahren und dafür Sorge zu tragen, daß die Labmägen unverzüglich und ohne Be-
schädigung an die Feintalgschmelze gelangen.
#. Der Preis für gut aufgeblasene, sehlerfreie Labmögen darf 60 Pf. für das Stücs,
der Preis für schadhafte Labmägen (Stangenmägen) darf 40 Pf. für das Stück nicht über-
steigen. Die Zahlung erfolgt binnen 2 Wochen nach dem Tage, an dem die Labmägen
au den Kriegsausschuß oder die von ihm bezcichneten Stellen abgeliefert worden sind.
Einigen sich die Beteiligten nicht über den Preis, so erfolgt die Zahlung binnen zwei Wochen
nach der endgültigen Festsetzung des Preises durch den Kriegsausschuß.
Für Lobmägen, die von dem Besitzer zu einem höheren als dem in Abs. 1 bezelchneten
Preise erworben worden sind, können bis zum 1. April 1917 Zuschläge zu den in Abs. 1
bezeichneten Preisen mit der Maßgabe bewilligt werden, daß der Preis für den Labmagen
2 M. nicht übersteigen darf. ·
Für Labmägen, die bei Hausschlachtungen anfallen, kann der Kriegsausschuß be-
sondere Zuschläge bewilligen. ·
Unterläßt der Lieferungspflichtige die Behandlung der Labmägen einer Feintalg-
schmelze (vgl. III Abs. 3), so ist von dem Preise die der Feintalgschmelzen für die Behand.
lung zustehende Gebühr in Abzug zu bringen. « -
-"DerKriegöausichußscytdiedenFeintalgichmelzenzustehendeGebührfükdieBc-·
handlungundAufbcwahkungfrischerLabmägeniowiefütdieSammlungundAusbeis
wahrung bereits behandelter Labmägen fest.
Anträge, welche die Festsetzung von Preisen für Labmägen betreffen, sind an die
Rohfett-Abteilung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette. G. m.
b. H., in Berlin S8W, Friedrichstraße 79a, zu richten.
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5. Derwendung zu technischen Swecken und Arzneimitteln.
(Bek. o bis c in Bd. 4, 523ff.)