Verkehr mit Seife, Se fenpulver und anteren feithaltigen Waschmitteln. 357
10) Vom 21. Zuni 1917 (NBl. 5460) mit der Anderung v. 18. August
1917 (0Bl. 716, i. Kr. seit 20. August 1917).
I##-luu1 Seifen B. 18. 4. 16.] 8 1. Die Abgabe von fetthaltigen Waschmitteln an Selbst-
verbraucher darf nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
1. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf fünfzig Gramm
Feinseife (Toiletteseise, Kernseife und Rasierseise) sowie zweihundertsünfszig Gramm
Seifenpulver nicht übersteigen. Bleibt der Bezug einer Person in einem Monat unter
der zugelassenen Höchstmenge, so wächst der Minderbetrag der Höchsimenge des nächsten
Monats nicht zu. Dagegen ist der Vorausbezug der Mengen für zwei Monate gestattet.
Die Abgabe von Schmierseife ist unbeschadet der Bestimmungen des # 7 verboten.
2. Die Abgabe von Feinseise und Seifenpulver darf nur gegen Ablieferung des
für den laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen, das abzugebende Waschmittel
bezeichnenden Abschnitts der von der zuständigen Ortsbehörde des Wohnsitzes oder dauern-
den Aufenthalts auszugebenden Seifenkarte erfolgen. Die Seifenkarte hat den aus der-
Anlage ersichtlichen Inhalt. Sie gilt unabhängig vom Orte der Ausgabe an allen Orten
des Reichs.
Fetthaltige Waschmittel im Sinne der Verordnung sind Waschmittel, die Olläuren,
Fettsäuren, Harzsäuren oder deren Salze oder andere organische Säuren enthalten, die
selbst oder in der Form ihrer Salze eine Wasch- oder Reinigungswirkung ausüben.
Die nach der Weisung des UÜberwachungsausschusses der Seifenindustrie hergestellte
Feinseise trägt die Bezeichnung „K. A. Seise“, das Seisenpulver die Bezeichnung „K. A.
Seifenpulber".
& 2. Die Seifenherstellungs- und Vertriebsgesellschaft hat nach näherer Weisung
des Rcichskanzlers eine zusätzliche Versorgung von Arbeitern in Betrieben, deren Art
ein besonderes Reinigungsbedürfnis der dort beschäftigten Personen rechtfertigt, mit
Waschmitteln durchzuführen.
Außerdem ist die zuständige Ortsbehörde befugt, auf Antrag
I. a) für Arzte, Personen, die berufsmäßig mit Krantkheitscrregern arbeiten,
Zahnärzte, Tierärzte, Zahntechniker, Hebammen und Krankenpfleger,
b) für mit ansteckender Krankheit sowie Tuberkulose jeder Art behaftete Per-
sonen nach entsprechender Bescheinigung seitens des Kreisarztes oder eines
von der Ortsbehörde beslimmten Arztes,
e) für Krankenhäuser auf die nach dem Jahresdurchschnitte berechnete Kopszahl
der verpflegten Kranken
je bis zu vier Zusatzseifenkarten;
II. für in gewerblichen Betrieben vor dem Feuer oder mit der Kohlenbewegung
ständig beschäftigte Arbeiter und für Schornsteinfeger sowie für Land= und
Schiffskesselreiniger je bis zu zwei Zusatzseifenkarten, soweit nicht eine zusätz-
liche Versorgung gemäß Abs. 1 erfolgt;
III. für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten je eine Zusatzseifenkarte:
IV. für Arbeiter, bei denen infolge der Einwirlung von Schmierölersatz Erkran-
kungen der Haut eintreten, je bis zu zwei Zusatzseisenkarten für den Bezug von
K. A. Seife, sofern nicht die Arbeiter Betrieben angehören, bei denen eine
zusätzliche Versorgung gemäß Abs. 1 erfolgt,
A#uszugeben.
Aus die nach Abs. 2 Nummer I ausgestellten Zusatzseifenkarten darf in Apotheken
satt K. A. Seise Kaliseife in gleicher Menge abgegeben werden.
Im Falle des Abs. 2 Nummer le klann an Stelle der Einzelzusatzkarten eine Sammel-
zusatzkarte ausgestellt werden.
8 8. Die Uberlassung der Seifenkarten zum Bezuge von Waschmitteln an andere
Personen als diejenigen, für die sie ausgegeben sind, sewie die entgeltliche Welterver-
4äußerung von Waschmitteln, die auf Seifenkarten bezogen sind, ist verbolen.