364 4. Verwertung der Rohs'offe usw. XXIV. Ole und Fette.
teilt ferner die Rohstoffe, trifft die Auswahl der arbeitenden Betriebe, überwacht die
Betriebe und stellt den Verteilungsplan für die von den Gesellschaftern hergestellten Er.
zeugnisse auf. Er beschließt endlich über die Errichtung von Bertiiebsslellen und die Ein.
setzung von Beiräten für die Leitung dieser Vertiebsslellen. Der Ausschuß untersteht
der Aussicht des Reichskanzlers. Seine Entscheidungen sind endgültig. .
Nachdem der Überwachungsausschuß mit der Durchführung seiner Aufgaben am
1. Juli d. Is. begonnen hat, ist die Herstellung und der Absat fetthaltiger Waschmittel bis
auf weiteres folgendermaßen geregelt:
I. Fetthaltige Waschmittel, insbesondere die K.A.-Seise und das K.A.-Seisenpuser
können fortan nur von den Gesellschaftern und zwar ausschließlich von denjenigen Betrieben
hergestellt werden, die von dem Überwachungsausschuß mit der Heistellung belraut worden
sind. Anderen Betrieben, gleichgültig, ob sie Mitglieder der Gesellschaft sind oder nicht
ist die Herstellung fetthaltiger Waschmittel bei Strafe verboten. Die Zahl der zugelossener
Betriebe beläuft sich zurzeit auf ungefähr 150. Maßgebend für ihre Auswahl war nament.
lich ihre Leislungsfähigkeit, ihre besondere Eignung zur Herstellung der Kriegsseife und
des Kriegsseisenpulvers und im Hinblick auf die bestehenden Transportschwierigleiten ihrc
Lage zu dem Orte des Verbrauchs. Diesen Betrieben werden die zur Heistellung der
Waschmittel notwendigen Rohstoffe und Halberzeugnisse von dem Überwachungsausschuß
geliefert. Sie sind bei ihrer Verarbeitung an die Weisungen des Ausschusses gebunden,
der für jeden einzelnen von ihnen die herzustellende Menge an Fertigerzeugnissen sest-
setzt. In allen Betrieben darf künftig nur die einheitliche K.A.-Seife und das einheitliche
K.A.-Seifenpulver hergestellt werden. Berpackung und Aufmachung dieser Erzeugnisse
darf nicht mehr die Firma des Herstellers erkennen lassen. Ihr Ursprung kann nur auf
Grund von unauffällig angebrachten Kontrollnummern sestgestellt werden.
II. Die gesamte Menge der Fertigerzeugnisse steht zur Berfügung der Gesellschaft
Diese übernimmt sie zum Herstellungspreis und überläßt sie sodann den Gesellschaftern
zu einem dem Großhandelspreis ungesähr entsprechenden Preise. Einem jeden Gesell-
schafter, mag er Hersteller sein oder nicht, steht eine seiner Beteiligungsquote an dem Ge-
sellschaftskapital entsprechende Menge Fertigware zu.
Der Vertrieb der Ware erfolgt wie bisher durch die Gesellschafter, sei es unter Hin-
zuziehung des Zwischenhandels, sei es durch unmittelbare Zufübrung an den Verbraucher.
Jeder Gesellschafter lann auch künftig mit jedem seiner Kunden in Deutschland Verlaufs-
geschäftec abschließen. Hinsichtlich der Erfüllung des Geschäfts, d. h. der Lieserung der
Ware, ist er jedoch gewissen Einschränkungen unterworfen. Eine unmittelbarc Belieferung
des Kunden ist nur noch im sog. Platz= oder Lokalgeschäft gestattet, d. h. innerhalb des Be-
zirks, den der Gesellschafter ohne Beanspruchung öffentlicher Verkehrsmittel (Eisenbahn,
Post, Schisfe usw.) mit ceigenem oder fremdem Gespanne beliefern kann. Ist dagegen.
die Ware nach Plätzen zu liefern, die nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen
sind, so hat — um unnötige Transporte zu vermeiden — die Lieserung durch eine Ver-
mittelungsstellec, die sog. Vertriebsstelle, zu erfolgen.
Inbsge 3 Wie sich aus dem anliegenden Verzeichnis ergibt, find in Deutschland 8 örtliche
Bertriebsstellen mit 8 zugehörigen Bezirken geschaffen worden. Diesen Vertriebsstellen,
denen je ein Beirat von 7 Personen zur Seite steht, liegt die Versorgung ihres Vezirks
mit Waschmitteln ob. Sie haben die ihnen aus allen Teilen Deutschlands von den Liefe-
ranten zugehenden Aufträge, die in ihrem Bezirk auszuführen sind, zu sammeln und die
Ausführung der Aufträge zu veranlassen. Zu diesem Zwecke werden ihnen von dem Uber-
wachungsausschuß innerhalb ihres Bezirks in den dort gelegenen arbeitenden Betrieben
oder in eigenen Betriebslägern genügende, nach der Einwohnerzahl errechnete Mengen
an Seife und Seifenpulver zur Veifügung gestellt. Jeder Lieferant, der nicht im Plotz-
geschäfte zu liefern hat, muß sich mithin zur E füllung des von ihm übernommenen Auf-
trags an die für seinen Kunden zuständige Vertiiebsstelle wenden. Diese sorgt ihrerseits
für die Ausführung des Auftrags, indem sie die Lieserung aus eigenen Lägern vornimmt
oder einen in ihrem Bezirke befindlichen Hersteller veranlaßt, von den bei ihm zur Ver-