Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

groblörnigen Bestandteilen, gepreßt in länglichen, ovalen oder kugelförmigen Stücken 
bis zum Höchsigewichte von 250 Gramm oder in Pulverform in Packungen mit 500 oder 
1000 Gramm angeboten, seilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebrocht werden. 
Jedes Stück oder, wenn die Ware in einer Packung abgegeben wird, die Packung 
mußh in elner für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache solgende 
Angaben enlhallen: 
1, den Namen, die Firma oder das eingetragene Warenzeichen des Herstellere; 
2. o) bei Waren in Stückform das Wort „Tonwaschmittel", 
D) bei Waren in Pulverform das Wort „Tonpulver“; 
3, den Kleinverkaufspreis; 
4. bei Waren in Padungen den Zeitpunkt der Füllung nach Monat und Jabr. 
Andere Aufschriften auf den Stücken oder der Packung sowie die Beipackung von 
Anpreisungen lind verboten. 
§ b. Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis 
a) für Tonwaschmitiel 1 Pfennig für je 25 Gramm, 
b) für Tonpulver 25 Psennig für 1 Kilogramm, 13 Pfennig für ½ Kilogramm 
nicht überschreiten. 
Die vorstehend fellgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Geseyes, be- 
tressend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Röl. 
516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Rol. 26), vom 
23. März 1916 (RöBl. 183) und vom 22. März 1917 (RöBl. 253). 
§ 6. Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel, die unter Verwendung von in Wasser 
unlslichen oder nur schwer löslichen Stossen in Verbindung mit anderen Beimischungen 
hergestellt find, dürsen nur mit Zustimmung des Kiiegsausschusses für pflanzliche und 
tietische Ole und Fetie unter Einhaltung der von diesem sestgesezten Bedingungen ange- 
boten, seilgehalten, verkauft oder sonst in den Verlehr gebracht werden. 
Die Vorschrift findet auf Erzeugnisse, die ausschließlich Scheuerzwecken zu dienen. 
bestimmt sind, keine Anwendung, falls die Stücke oder die Packungen in aufsallender Form 
die Ausschrift „Nur für Scheuerzwecke“ tragen. 
III. Wasch- und Reinigungsmittel aus in Wasser löslichen Stoffen. 
§ 7. Bei fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln in Pulverform, die aus wasser- 
(löslichen Stoffen ohne Beimischung von wasserunlöslichen Stoffen hergestellt sind, darf 
der Gehalt an Soda 50 vom Hundert, die Gesamtallalität, berechnet auf Soda, 60 vom 
Hundert, der Gehalt an anderen wasserlöslichen Salzen als Füllmittel 25 vom Hundert 
des Gewichts des Fertigerzeugnisses nicht überschreiten. 
§ 8. Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis für fettlose Wasch- und Rei- 
nigungsmittel in Pulversorm, die ausschließlich aus wasserlöslichen Stoffen hergestellt 
sind, ohne Rücksicht daraus, ob die Abgabe in Packungen oder losc erfolgt, für 1 Kilogramm 
0,0 Mark nicht überschreiten. 
’"u Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, be- 
tressend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (REl. 
515) in Verbindung mit den Bekanntmochungen vom 21. Januar 1915 (Rl. 25), vom 
23. März 1916 (Rc#BI1 183) und vom 22. März 1917 (Re#l. 253). 5# 
8309. (Fassg. 21. 6.] Fettlose Wasch= und Reinigungsmittel in Stück-, Tabletten-, 
Pasten, Schmier= oder Gallertsorm sowie flüssige Waschmittel, die ausschließlich wasser- 
lösliche Stoffe enthalten, dürfen nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanz- 
liche und tierische Ole und Fette unter Einhaltung der von diesem festgesetzten Bedingungen 
angeboten, feilgehalten, verkaust oder sonst in den Verkehr gebracht werden. : 
IV. Ausnahmen. 
610. Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette kann auf Antrag 
1. für Erzeugnisse, die ausschließlich Scheuerzwecken zu dienen bestimmt sind, Aus- 
nahmen von den Vorschristen der § 4, 5,
	        
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