Errichtung einer Herstellungs= und Vertriebsgesellschaft in der Seifenindustrie. 369
Art. U. Für die aus Grund des Art. l errichtete Gesellschaft gellen solgende Bestifm-
ngen:
nu 66 1. Dic Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter werden, soweit
ise nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt.
· Die Satzung wird vom Reichskanzler erlassen. Sie ist durch den Deutschen Reichs-
unzeiger bekanntzumachen. Mil der Bekanntmachung der Satzung entsteht die Gesellschaft.
Die Gesellschaft ist rechtsfähig.
§*#2. Die Satung trifft Bestimmungen über
Namen und Sigt der Gesellschaft;
den Zeitpunkt, von dem ab die Gesellschaft die Regelung der Herstellung sowie
den Absatz übernimmt (Geschäftsbeginn);
3. die Gegenstände, über die die Gesellschofterversammlung zu beschließen hat,
sowie die Form ihrer Einberusung, das Stimmrecht und die Vertretung der Ge-
sellschafter;
4, die Zusammensetzung und die Ernennung, die Amtsdauer und die Befugnisse
des Vorstandes und der anderen Gesellschaftsorgane, ihre Einberufung und Be-
schlußfassung, die Vertretung, insbesondere die Zeichnung schriftlicher Erllä-
rungen und die Beurkundung ihrer Beschlüsse;
5. die Höhe des Betriebskapitals und die Art seiner Aufbringung sowie die Geiträge
der Gesellschafter;
6. die Regelung des Absatzes durch die Gesellschaft und die Festsezung der Preise
und der Lieferungsbedingungen sowie die Errichtung örtlicher Vertriebsstellen;
die Überwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe;
die Festsetzung von Ordnungsstrafen;
die Form für die Bekanntmachungen der Gesellschaft;
die Aufstellung, Prüsung und Abnahme der Jahresrechnungen;
11. die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.
g 3. Soweit nicht die Satzung Ausnahmen zuläßt, sind die Gesellschafter verpflichtet,
von Geschäftsbeginn der Gesellschaft ab ihre Erzeugnisse an fetthaltigen Waschmitteln
der Gesellschaft zum Zwecke des Absatzes zu überlassen.
# 4. Zur Überwachung der Herstellung und des Absatzes wird ein Ausschuß (Über-
wachungsausschuß der Seifenindustrie) gebildet.
Der Uberwachungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
und höchstens weiteren dreißig Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die
weiteren Milglieder werden vom Reichskanzler ernannt und abberusen. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Dem Uberwachungsausschusse gehört serner ein Vertreter des Reichskanzlers an.
Der Reichskanzler lann eine Geschäftsordnung für den Überwachungsausschuß
erlassen.
§ 5. Der Uberwachungsausschuß erteilt den Gesellschaftern unbeschadet der Vor-
ichrift des § 3 Anweisungen über Art, Ort und Umfang der Erzeugung, über den Absatz
und über die Verkaufspreise.
Er verteilt die Rohstofse; er überwacht die Betriebe der Gesellschafter und stellt
fest, welche Betriebe unter die Vorschrift des Art. I Abs. 1 fallen. Er kann Betriebe auf
ihren Antrag von der Zugehörigkeit zur Gesellschaft entbinden.
Die Entscheidungen des Überwachungsausschusses sind endgültig.
5* 6. Der Uberwachungsausschuß untersteht der Aussicht des Reichskanzlers.
Der Borsitende des Überwachungsausschusses ist verpflichtet, den Vertreter des
Reichskanzlers über alle wichtigen Vorgänge auf dem laufenden zu erhalten und ihm auf
Berlangen Auskunft zu geben.
Bei den Beschlußfassungen des UÜberwachungsausschusses hat der Vertteter des
Reichskanzlers beratende Stimme. Er kann Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze oder
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