370 4. Verwertung der Rohstoffe uswv. XXIV. Hle und JFeite.
öffentlicher Interessen beanstanden. Der Reichskanzler entscheidet über die Berechligun
der Beanstandung. Die Ausführung der Beschlüsse hat so lange zu unterbleiben, als nich
der Reichskanzler die Beanstandung für unberechtigt erllärt hat.
§5 7. Rechtsgeschästliche Verfügungen der Gesellschafter über Rohstoffe oder Halb-
erzeugnisse, die den Gesellschaftern von dem Überwachungsausschuß oder durch seine
Bermittlung zugeteilt sind, sowie über daraus hergestellte Erzeugnisse sind unbeschadet
der Borschrift des § 3 nur mit Zustimmung des Überwachungsausschusses zulässig. Ent.
gegenstehende Verfügungen sind nichtig. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen
Versügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung ersolgen
& 8. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sowie die von ihm mit der Wohr.
nehmung von Verwaltungsmaßnahmen oder Aufsichtsbefugnissen betrauten Versonen
sind, vorbehalllch der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrig-
keiten, erpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätsa-
keit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung
und Berwertung der Geschäfts= und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. «
FI.MithfängnisbiszueinchahrcundmitGeldstrafebiszufünfzehntouiend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer, nachdem der Überwachungsausschuß
seine Zugchörigkeit zu der Gesellschaft festgestellt hat,
setthaltige Waschmitlel ohne Zustimmung des lÜberwachungsausschusses herstellt;
der Vorschrift des § 3 zuwider Erzeugnisse der Gesellschaft nicht überläßt;
einer nach § 5 Abs. 1 erteilten Anweisung des Überwachungsausschusses zuwider-
bandelt;
4. Rohstoffe oder Halberzcugnisse, die ihm von dem Uberwachungsausschuß oder
durch dessen Vermittlung zugeteilt sind, zerstört oder beiseiteschofft oder darsiber
entgegen den Vorschriften des § 7 ohne Zustimmung des lberwachungsaus-
schusses verfügt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
· § 10. Mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften des § 8 zuwider
Berschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält.
Die Strasverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Art. III. § 1. Hersteller von setthaltigen Waschmitteln jeder Art haben dem Über-
wachungsausschuß auf Verlangen Auskunft über ihren Betrieb, ihre Bestände an Roh-=
stoffen, Halberzeugnissen und Fertigerzeugnissen sowie über ihre Fabrikationsmittel zu
erteilen. Das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden.
t 2. Der Überwachungeausschuß kann verlangen, daß Hersteller von fetthaltigen
Waschmitteln ihre Bestände an Rohstoffen, Halberzeugnissen und Fertigerzeugnissen sowie
ihre Fabrikationsmittel der Gesellschaft gegen eine angemessene Vergülung zu Eigentum
oder zur Benutzung überlassen. Das Entgelt wird im Streitfall durch ein Schiedsgericht
(# 5) endgäültig festgesetzt.
Wird die Uberlassung zu Eigentum verlangt, so geht das Eigentum in dem Augen-
blick auf die Gesellschaft über, in dem das Verlangen dem Hersteller oder Inhaber des
Gewahrsams zugeht. 5
Der Uberwachungsausschuß kann die Gegenstände, deren Überlassung an die Ge-
sellschaft er verlangen kann, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß
die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist
und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschästlichen Ver-
fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest-
vollziehung erfolgen. -
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