Errichtung einer Ocrstellungs- und Vertriebsgesellschaft in der Seisenindustrie. 371
1. wer die gemäß §& 1 erforderte Auslunft innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2. wer unbesugt einen gemäß §s 2 Abs. 3 beschlagnahmten Gegenstand beiseite-
schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes
Beräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschlicßt;
3. wer einem gemäß §5 2 Abs. 1 gestellten Überlassungsverlangen innerhalb der
gesebten Frist nicht nachkommt.
Neben der Strase kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die
sich die strasbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
5s 4. Mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer ohne der auf Grund des Artikel 1
errichteten Gesellschaft anzugehören, fetthaltige Waschmittel heustellt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich
die strasbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gebören oder nicht.
§ 5. Streitigkeiten, die sich zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern aus dem
Gesellschaftsverhältnis oder zwischen der Gesellschaft oder Gesellschaftern und ihren Ab-
nehmern aus dem Lieferungsvertrag oder zwischen der Gesellschaft und Herstellern aus
der Uberlassungspflicht gemäß § 2 ergeben, werden, soweit nicht die Verordnung oder
die Saßung ein anderes bestimmt, durch ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern endgültig
entschieden. Zur Entscheidung von Streitigleiten zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern
sowie zwischen Gesellschaft und Heistellern wird ein Schiedsgericht am Sitze der Gesell-
schaft, zur Entscheidung von Streiligkeiten mit Abnelmern wird je ein Schiedsgericht an
dem Sitze der örtlichen Vertriebsstellen der Gesellschaft gebildet. Die Mitglieder werden
von der Landeszentralbehörde des Bundesslaals ernannt, in dem das Schiedsgericht
seinen Sitz hat. Der Vorsitzende muß zum Richteromte befähigt sein. Von den Beisitzern
soll für die Entscheidung von Streitsällen mit Abnehmern je einer dem Kreise der Her-
steller und dem Kreise des Handels entnommen sein, für die Entscheidung der übrigen
Streitsälle sollen beide Beisitzer dem Kreise der Hersteller entnemmen sein.
Bei Streitigkeiten zwischen der Gesellschoft oder Gesellschaftern und ihren Ab-
nehmern ist örtlich zuständig das Schiedsgcericht, das für den Bezirk der örtlichen Vertricbs-
Kelle der Gesellschaft gebildet ist, in dem der Abnehmer seine gewerbliche Niederlassung hat.
Der Reichslanzler kann Vorschriften über das Verfahren vor dem Schiedsgericht
erlassen.
Art. IV. Die Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Mit dem Zeitpunkt des Außerkrasttretens der Verordnung gelten die gemäß Artikel 1
errichteten Gesellschaften als aufgelöst.
Hierzu:
Bek. über das Verfahren vor dem nach Artikel III §& 5 der Bek.
über die Errichtung einer Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft in
der Seifenindustrie v. 9. Juni 1917 (RGl. 485) eingesetzten Schieds-
gerichte. Vom 29. Juli 1917. (R#l. 676.)
In. Nr. UI & 5 #bs.2 3D. v. 6. 17.] Art. 1. Auf das Verfahren vor dem Schiedsgerichte
sinden die Vorschriften der Bekanntmachung über das Verfahren vor den nach Artikel 111
5 der Vekanntmachung über die Errichtung von Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften
in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (RGl. 236) eingesetzten Schiedsgerichten vom
29. Juli 1917 (Ro# B#l. 673) 9 entsprechende Anwendung.
#Ar# 2. Die Bestimmung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft.
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1) in RBDd. 5, 243.
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