376 4. Verwertung der Rohstosse usp. XXIV. Ole und Feriee.
hatten sich Mißstände hinsichtlich der Dersorgung der verbrauchenden Industrien herau-
gebildet. Die Hreise waren in unangemessener Weise hochgewieben, und dadurch war
manchen Industriegruppen die Derwendung des Cumaronharzes völlig unmöglich
gemacht worden. Eine einheitliche Bewirtschaftung des Cumaronbarzes mit Absatz=
pflicht der Erzeuger erschien daher erforderlich. Sie wurde eingeführt durch die Bei.
v. ö. Oktober #016 (R# l. u123), zu der Ausfbest durch die Zek. v. ö. Obklober lolé# (&G#1.
1125) erlassen worden sind. Durch die Bek. v. 24. Dezember lolé (Rel. 1433) ist
an Stelle der Derpflichtung der Erzenger zur Anmeldung der Erzeugung an die Benzol-
vereinigung die unmiktelbare Anmeldung an den Kriegsausschuß vorgeschrieben.
Träger der Bewirtschaftung ist der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierlsche—
Ole und Fette, dem auch die einheitliche Bewirtschaftung des echten Harzes übertragen
ist. Um jedoch die zwischen der größten Mehrzahl der Erzeuger und der Deutschen
Benzolvereiniaung, G. m. b. B. in Bochum, bestehenden Beziehungen der allgemelnen
Bewirtschaftung dienftba zu machen, wurde zunächst ein Anmeldezwang für die voraus-
sichtliche und die tatsächliche Erzeugung bei der Deutschen Benzolvereinigung eingeführt.
Dieser ist auch das Recht eingeräumt, im Interesse der Erzeugung bestimmter Arten
von Cumaronharz die Erzeugung anderer Arten entsprechend einzuschränken. Für die-
einzelnen Sorten des Cumaronharzes sind Höchstübernahmepreise festgesetzt worden.
4) Bek., betr. Anderung der Ve. über den Verkehr mit Cumaronharz
v. 5. Oktober 1916 (REBl. 1123). Vom 22. November 1917.
(Rö#l. 1065.)
BR.) Nrt. I. # 5 Abs. 2, 16 und 537 der Verordnung über den Verkehr mit Cumaron.
harz vom b. Olktober 1916 (ReBl. 1123) erhalten folgende Fassung:
8 5 Abs. 2. Ist der Erzeuger mit dem angebotenen Preise oder der Erwerber mit
dem von dem Kriegsausschusse geforderten Preise nicht einverstanden, so wird der Preis
von dem Reichsschiedbsgerichte für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. Das Reichs-
schiedsgericht entscheidet auch über alle sonstigen Streitigkeiten, die sich zwischen den Be-
teiligten aus der Aufforderung zur käuflichen Überlassung sowie aus der überlassung
und aus der Abgabe des Cumaronharzes durch den Kriegsausschuß ergeben. Es bestimmt
auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
3 6. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des üÜber-
nahmepreises zu liefern. Der Kriegsausschuß hat vorläufig den von ihm für angemessen
erachteten Preis zu zahlen.
Das Recht, eine Preisfestsetzung durch das Reichsschiedsgericht zu verlangen, erlischt,
wenn der Verläufer oder der Abnehmer nicht unverzüglich nach Mitteilung des Preis-
angebots oder der Preisforderung seitens des Kiegsausschusses davon Gebrauch machen.
§ 7. Der Reichskanzler erläßt Bestimmungen darüber, in welcher Zusammen-
setzung das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in den ihm durch diese Verordnung
überwiesenen Sachen entscheidct.
Art. 1I. Diese Verordnung tritt mit dem 26. November 1917 in Kraft.
Hierzu:
Bek., betr. Anderung der Ausführungebestimmungen zu der V0.
über den Verkehr mit Cumaronharz v. 5. Oktober 1916 (REl. 1125).
Vom 22. November 1917. (Gl. 1066.)
Ing. 8 # Cumaronharz V.5ö. 10. 16.] Art. I. Die 8 1, 3 und 4 der Ausführungsbe-
s#immungen zur Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1919
RGBl. 1125) erhalten solgende Fassung:
8 1. Das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft entscheidet in den Fällen des
z 6 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz in der Besetzung voy drei