Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

378 4. Venverlung der Rohstoffe us. XXIV. Ole und Fette. 
nehmen zu wollen, so ist sie auf sein Verlangen unverzüglich an die von ihm angegebene 
Adresse zu verladen. 
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß in dem Zeitpunkt über, in welchem 
die Übernahmeerklärung dem Eigentümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugehl. 
Bom Kriegsausschuß übernommenec Bestände sind seitens der Gewahrsamhalter 
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln und in handelzüblicher 
Pcise zu versichern. 
§5 3. Wer aus dem Ausland Stoffe der im §& 1 Abs. 1 bezeichneten Art einführt, 
ist verpflichtct, den Eingang der Ware im Inland dem Kriegsausschusse für pflanzliche 
und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge, der Arten 
und Sorten, des Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. 
Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 
Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der Ware im 
Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet 
sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
8 4. Wer aus dem Ausland Stoffe der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art einführt, 
dat sie an den Kriegsausschuß zu liesern. Er hat sie bis zur Abnahme mit der Sorgfalt 
eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und 
auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des Kriegsausschusses an einem von diesem 
zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden. 
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach 
der Besichtigung oder nach Empfang der Proben zu erklären, ob er die Stosfe über- 
nehmen will. 
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über mit dem Zeitpunkt, in welchem 
bie Übernahmeerklärung mit Einfübrenden oder dem Inhaber des Gewährsams zugeht. 
§ 5. Der Keicgsausschuß setzt für die von ihm übernommenen Stoffe den llber- 
nahmepreis fest. 
Ist der Verpftichtete mit dem von dem Kriegsausschuß angesetzten Preise nicht 
einverstanden, so setzt die höhere Berwaltungsbehörde, die für den Ort zuständig ist, von 
dem aus die Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest. Die höhere Verwaltungs- 
behörde [Preußen, Vfg. v. 9. 11. 17, HMBl. 348: Reg Pr., für Berlin Ober Ve.] 
bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Ver- 
pflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgsiltige Feststellung des Preises zu liefern, der 
Kriegsausschuß vorläufig den von ihm festgesetzten Preis zu zahlen. 
§&6. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme der Ware. Für Kreitlige 
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Ber- 
waltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht. 
§ 7. Die im 5 1 Abs. 1 aufgeführten Stoffe dürfen nur mit Zustimmung des Kriegs- 
ausschusses verarbeitet werden. Das Verbot der Verarbeitung schließt das der stofflichen 
Veränderung ein. 
Dies gilt nicht für die Verarbeitung, die zur Erfüllung eines unmittelbaren Auf- 
trags einer Heeres- oder Marinebehörde notwendig ist, sofern mit der Verarbeitung bereits 
vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung begonnen war. Von solchen Verarbei- 
tungen ist jedoch dem Kriegsausschuß unverzüglich Mitteilung zu machen. 
#§ 8. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft: 
1. wer die im K 1, 3 und §#7 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeltig er- 
stattet oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht, 
2. wer den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2, des # 4 Abs. 1 oder des 3 7 Abs. 1 zu- 
widerhandelt. 
# Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich dle 
Krafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§8 9. Die Bestimmungen treten mit dem 5. Növember 1917 in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.