Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

380. 4. Verwertung der Nohstosse usw. XXIV. Ole und Feue. 
land von Mineralölprodukten den in Deutschland für die Verteilung der Lenannten 
Gegenslände geschaffenen Sentralstellen besondere Einfuhrkontipgente zugestanden batte 
so war damit weder die Erfassung der genannten Einfuhrmengen noch ihre gleichmäßige 
verteilung gesichert, da vielsach mit Ausnahme von Leuchlöl und Benzin über die zuge- 
sitandenen Nontingentsmengen hinaus Erdölprodukte aus Csterreich-Ungarn nach 
Deutschland eingeführt und auch ans der inländischen Erzeugung nicht unerbebliche 
Mengen auf den Markt gebracht wurden. Um eine wirkliche Regelung auf dem ge. 
nannten Gebiete herbeizuführen, war es daher notwendig, eine Ablieferungspflicht 
sowokl für die aus dem Ausland eingeführten, als auch für die im Inland gewonnenen 
derartigen Erzeugnisse herbeizuführen. 
Außer im Interesse einer ordnungsmäßigen Derteilung und Bewirtschaftung 
erschien die Sentralisierung aber auch im Interesse der Hreisregelung dringend not- 
wendig. Solange Osterreich-Ungarn über die zugestandenen NKontingente binaus die 
Einfuhr von Mineralölprodukten nach Deutschland verweigerte und den deutschen 
Fentralstellen damit die alleinige Möglichteit des Einkaufs und der Ausfuhr von Mineral= 
ölproduften nach Deutschland gewährte, konnten diese Sentralstellen auf die prels- 
gestaltung der genannten Gegenstände entsprechenden Einfluß nehmen. Es waren 
daher auch in den Monaten März bis September lol# die von den deutschen Zentral- 
stellen gezablten Hreise für Mineralölprodukte nur anwesentlich gestiegen. Seit Sep- 
tember ltolé gestattete jedoch G.-U., den Raffinerien, Spindelöle außerhalb des Kontin- 
gents an deutsche Händler zu verkaufen. Nunmehr stürzten sich die Händler erneut 
auf den ö.-u. Markt. Die Folge davon war, daß die Hreise sprunghaft in die Höhe gingen 
und für Spindelöl statt 52 M. 70 bis 8o M. gefordert wurden. Die weitere Folge davon 
war aber, daß selbst große Firmen sich weigerten, die von deutschen Gentralstellen bereits 
gekauften Waren abzuliefern, da sie von den Händlern höhere Hreise zu erzielen in der 
Lage waren. Es stand daher zu befürchten, daß die deutschen Sentralstellen in der Folge 
nicht mehr in der Lage sein würden, zu annehmbaren Hreisen die ihr von der 5.-u. 
Regierung zugestandenen lontingente einzukaufen und daß österreichisch-ungarischerseits 
lin weiterem Umfang die Ausfuhr von Mengen außerbalb des Uontingents freigegeben 
würde. In diesem Falle mußten die Hreise für Mineralölprodukte ins Uferlose steigen. 
Diesen unhaltbaren Fuständen konnte nur dadurch gesteuert werden, daß der Einkauf 
von Mineralölprodukten in O.-U. zu beliebig hohen Hreisen durch eine Abliefecungs-- 
pflicht an die Kriegsschmieröl--Gesellschaft unmöglich gemacht wurde. Dies ist durch 
die Bek. v. I8. Jannar 1917 (RBl. 60) und durch die Ausfbest. v. 18. Januar 1917 
(Rösl. é61) gescheben. 
Durch die Sentralisierung der Erzeugung und Einfuhr von Haraffin und Feresin 
wird gleichzeitig die dringend notwendige Regelung der Berstellung und des Derkaufs 
oon UKerzen möglich. Da aber zur Berstellung von Nerzen, insbesondere von irchen= 
kerzen, neben Haraffin und Seresin in großem Umfang auch Bienenwachs verwendet 
wird, so mußte die Möglichkeit einer gleichartigen Sentralisierung des Derkehrs mit 
Bienenwachs gegeben werden; es ist doher in dem §& 5 der Bek. v. 18. Januar 1917 eine 
entsprechende Ausdchnungsbefugnis des R. vorgeseben. Wenn auf diese Weise das 
zur Kerzenherstellung erforderliche Rohprodukt (Haraffin, Seresin und Wachs) in die 
Hände der Kriegsschmieröl-Gesellschaft gelangt, so ist es möglich, eine Regelung auf 
dem Uerzenmarkt ohne Lestsetzung von Höchstpreisen herbeizuführen. Eine solche Rege- 
lung ist aber dringend notwendig, da heute die Kerzenpreise von 160 M. auf über 800 M. 
gestiegen sind. Die Regelung des Verkehrs mit Uerzen ist bereits in die Wege geleitet; 
sie ist so gedacht, daß die Kriegsschmieröl-Gesellschaft den einzelnen Kerzenfabriken nach 
einem aufzustellenden Derteilungsschlüssel das zur Kerzenherstellung erforderliche Roh- 
material zuteilt und die belieferten Fabriken dabei verpflichtet, die aus dem überwiesenen 
Material hergestellten Merzen zu einem aus dem Hreise des Rohmaterials und den 
Derarbeitungskosten errechneten Deikaufspreis in den Derkehr zu bringen und die 
DHackungen mit den im 8 13 der Ausfbest. verlangten Angaben zu versehen. Erfüllt eine
	        
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