Berkehr mit Terpentinöl und Kienöl. 381
abrik die ihr gestellten Bedingungen nicht, so wird sie in Gukunft von der verteilung
des Rohmaterials ausgeschlossen. Der Uleinverkäufer seinerseits ist durch § 13 i. Derb.
mit 8 18 Avsfbest. bei Meidung von Gefängnis- oder Geldstrafe gezwungen, die auf den
einzelnen Kerzenpackungen verzeichneten Hreise einzuhalten. Eine besondere Regelung
wird für die Altarkerzen, zu deren Herstellung hauptsächlich Bienenwachs verwendet
wird, und die in den in § 13 angegebenen Größen nicht hergestellt werden können, von
der Kriegsschmieröl-Gesellschaft getroffen werden. Die D0). über den Kleinhandel
mit Nerzen v. 25. September 19 15 (RGBl. 621) und über Montanwachs v. 26. Mai lole
(Rel. 910) waren nunmehr enlbehrlich und sind durch 8 5 der Bek. v. 18. Jannar 1912
aufgehoben worden. — Bei der Ausführung der Do#. v. 18. Januar 1017 hat sich die
Norwendiakeit ergeben, die vorgesehene Zewirtschaftung auf solches Haraffin zu er-
strecken, das nicht aus mineralischem Rohöl, sondern aus anderen Rohstoffen, insbesondere
nus Brannkohle und Schfefer gewonnen ist. Sugleich empfahl es sich, hervorgetretene
Sweifel zu bescitigen darüber, ob sich die Regelung auf Montanwachs erstreckt. Unter
„Erdwachs“ wird nämlich nach der in der Hetroleumindustrie üblichen Bezeichnungs-
weise nur der in den Erdölgebieten vorkommende wachsartige Stoff (Qzokerit) ver-
standen, während man die Bitumina, die bei der Derarbeitung von Braunkohlen an-
fallen, als „Montanwachs“ bezeichnet. Der BR. hat deskalb durch die Bek. v. 22. Fe-
bruat 1917 (RGBl. 169) dem & 1 der D0. eine Fassung gegeben, welche beiden Gedanken
RNechnung trägt. Gleichzeitig hat der R. die Ausfbest. durch die Bek. v. 24. Febrnar 1917
(#ch Bl. 120) dem neuen Wortlaute der D0. entsprechend geändert.
e) Bek. über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl.
Vom 17. Februar 1917. (Ro#l. 157.)
IBSR.] 8 1. Terpentinöl und Kienöl jeder Art ist dem Kriegsausschusse für pflanzliche
und tierische Ol-e und Fette, G. m. b. H. in Berlin anzuzeigen und auf Verlangen abzu-
liefern.
§ 2. Terpentinöl und Kiendl jeder Art, das aus dem Ausland eingeführt wird, ist
an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Olc und Fettc, G. m. b. H. in Berlin
abzuliesern.
§ 3. Der Reichskanzler erläßt die Ausführungsbestimmungen, er kann Ausnahmen
zulassen und weitere Vorschriften über den Verkehr mit Terpentinsl und Kienöl erlassen.
Er kann die Vorschriften dieser Verordnung auf Terpentinölersatz und alle Erzeugnisse
der Holzdestillation ausdehnen. "
Er kaun bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender
Ermächligung erlassenen Vorschriften mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden sowie daß neben der Strafe auf Einziehung
der Stoffe erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezicht, ohne Rücksicht
darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 4. Der Reichskanzler kann Vorschriften über die Durchfuhr der im 3 2 genannten
Stoffe erlassen.
& 5. Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt auch das besetzte Gebiet.
§ 6. Die Berordnung tritt am 20. Februar 1917 in Krast. Der Reichskanzler be-
stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bek., betr. Aus führungsbestimmungen zu der V0. über den Verkehr
mit Terpentinöl und Kienöl v. 17. Februar 1917.
Vom 20. Februar 1917. (Rl. 158.)
K# 8 3 Terpentinöls. ) 8 1. Wer mit Begiun des 26. Februar 1917 Terpentindl oder
Kienöl jeder Art im Gewahrsam bat, ist verpflichtet, die Bestände getrennt nach Eigen-
tümer, Arten und Sorten in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des