384 4. Verwertung der Rohstosse usv. XXIV. Hle und Fette.
d#) Bek. über den Verkehr mit Bienenwachs. Vom 4. April 1917
(Ell. 303.) «
IMJnkuekatzst18.1.17.1§1.AIsBiencuwachsimSiimedicickVesiimmun
gelten Biencnwachs jeglicher Art, rein oder gemischt, sowie Preßrücksläntze und alte Wa
reste.
8 2. Wer Bienenwachs im Gewahrsam hat, hat es der Kriegsschmieröl Gesellschaf
m. b. H. in Berlin oder den von ihr bezeichneten Stellen auf Verlangen zu liefern. Das
Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden.
Die gleiche Verpflichtung hat, wer Bienenwachs im Inland gewinnt.
8 3. Wer Bienenwachs in Mengen von insgesamt mehr als 1 Kilogramm im Gewahr=
sam hat oder wer Bienenwachs im Inland gewinnt, ist verpflichtet, der Kriegsschmieröl.
Gesellschaft auf ihr Verlaungen Auslunft über seine Bestände und die voraussichtliche
Erzeugung zu erteilen. Das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestelli
werden.
§ 4. Wer auf Grund eines gemäß 7 2 gestellten Verlangens zur Lieserung von Bienen=
wachs an die Kriegsschmicröl-Gesellschaft verpflichtet ist, hat das Bienenwachs bis zur
Abnahme durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behan-
deln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat es auf
Verlangen der Gesellschaft an einem von ihr zu bestimmenden Ortce zur Besichtigung zu
stellen oder Proben einzusenden.
§ 5. Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen zwei
Wochen von dem Tagc ab zu erfolgen, an welchem der Kriegsschmieröl-Gesellschaft das
Berlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, so geht die Gfahr
des Unterganges und der Verschlechterung auf die Gesellschaft über, und der Ubemahme-
preis ist von diesem Zeitpunkt ab mit eins vom Hundert über dem jeweiligen Reichs-
bankdiskontsatze zu verzinsen. Die Zahlung des Ubernahmepreises erfolgt spätestens
binnen zwei Wochen nach der Abnahmec.
§ 6. Wer gemäß § 3 Auskunft über seine Bestände erteilt hat, kann dic Kriegsschmier-
Il-Gesellschaft zur Erklärung darüber auffordern, ob die Lieferung verlangt wird. Die
Gesellschaft hat spätestens binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung zu er-
klären, ob sie die Bestände übernehmen will. Nach Ablauf der Frist lann die Lieferung
von der Gesellschaft nicht mehr verlangt werden.
& 7. Den Preis für die übernommenen Vorräte setzt die Kriegsschmieröl-Gesell-
schaft nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers endgültig fest.
8#8. Ersolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der
Kriegsschmieröl-Gesellschaft durch Anordnung der von der Lmdeszentralbehörde bestimmten
Behörde auf sic oder auf die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Das
Eigentum geht mit dem Zeitvunkt über, in welchem die Anordnung dem zur Uberlassung
Verpflichteten oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
§ 9. Alle Streitigkeiten zwischen der Kriegsschmieröl-Gesellschaft und dem Ver-
äußerer über die Lieferung, die Ausbewahrung und den Eigentumsübergang entscheidet
endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin.
8 10. Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen
zulassen. Sie hat bei Abgabe der erworbenen Gegenstände die Weisungen des Reichs-
kanzlers innezuhalten.
· §11.DieseBestimmungengeltcnnichtjürVieneywachs,das,imEigentumcdes
Reichs,e"inesBundesstaatsoderEliaßiLothringens,verheeresverwaltungenoderdkt
Marineverwaltung steht.
§ 12. Auf Bienenwachs, das nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus
dem Ausland eingeführt wird, finden die Vorschriften der §# 3 bis 7 der Ausführungs-
bestimmungen zu der Verordnung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr
mit Harz vom 22. Januar 1917 (Ro#Bl. 70)entsprechende Anwendung.
ger
ben.