Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Verkehr mit Leim. 387.— 
8 7. Der Kriegsausschuß hat für die übernommenen Vorräte einen angemessenen 
Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung des Cinstandspreises sestzusctzen ist. Der. 
übernahmepreis darf jedoch die im § 11 Abs. 1 festgesetzten Preise nicht übersteigen. 
ih· Alle Streitigkeiten zwischen dem Kriegsausschuß und dem Veräußerer über 
den Preis, die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang entscheidet 
endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriiegewirtschaft in Berlin. 
1½ Verbraucher von Leim dürfen aus ihren eigenen Vorräten und für eigenen 
Bedarf bis zu anderweiter Regelung durch den Kriegsausschuß monatlich ein Drittel 
derjenigen Menge verbrauchen, die sie im zweiten Kalendervierteljahr 1917 verbraucht 
ben. 
ha g 10. Leim darf nur nach den Grundsätzen in den Verlehr gebracht werden, die 
der Kriegsausschuß nach den Weisungen des Reichslanzlers ausslellt. Der Kriegsaus- 
schuß kann dabei anordnen, daß die Verbraucher ihren Bedarf bei bestimmten Stellen 
anzumelden haben und daß die Abgabe von Leim nur gegen Bcezugsschein ersolgen darf. 
Der Kiiegsausschuß hat den einzelnen Verbrauchergruppen ihren Antcil an den versüg- 
baren Leimmengen zuzuweisen. 
§ 11. Bei der Abgabe bon Leim durch den Hersteller an Händler darf der Preis 
für 100 Kilogramm frei Bahnhof oder Schiffsladeplatz der Versandstation oder frei Haus 
am Orte der Herstellung nicht übersteigen 
für Lederleim besserer Qualiti 450 Mark 
» » getivgetet»......... 425,, 
„ Knochenleim besserer 375 „ 
„ geringerrer 350 „ 
Diese Preise verstehen sich bezüglich des Gewichts bei Verpackung in Säcke brutto 
für netto einschließlich Verpackung, bei Verpackung in Körbe und Kisten netto ausschließ- 
lich Verpackung. 
Hierbei gilt Lederleim von einer Viskosität von drei und darüber als bessere und solcher 
von einer Viskesität unter drei als gerirgere Qualität; Kneckenleim von einer Viskosität 
bon zwei und darüber als besserer und solcher von einer Vislesität unter zwei als geringere 
Qualität; die Viskosilät ist in beiden Fällen bei 30 Grad Celsius und 173¾ Spindelung 
nach Suhr zu messen. 
Bei Lieferung von Leim an die Verbraucher durch den Hersteller oder Händler 
dürfen keine höheren Zuschläge. als die solgenden berechnet werden: 
bei Lieserungen über 1000 Kilegramm im Monat 3v. H. Zuschlag 
g„ „ von 1000 bis 50 „ „ „ 10 „ „ „ 
„ „] unter 50 „ 10 » ,,,,20,,« » 
% 10 10 t- *7 77 25 ’ L 
Diese Verkaufspreise verstehen sich, se weit Lieserung ab Versandstation des Herstellers 
nicht in Frage kommt, ab letztem Lager. 
Die vorstehend sestgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betressend 
Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fossung der Bekanntmochung vom 17. Dezember 
1914 (Khl. 516) in Verbindung mit der Belannimechung vom 21. Januar 1915 (RNGil. 
25), vom 23. September 1915 (RB# 603), vom 23. März 1916 (Rol. 183), vom 22. 
März 1917 (RBl. 253). 1 
§ 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft 
1. wer die in 8 1 Abs. 1, I#8 2, 3 vorgeschriebenen oder auf Grund des #l 1 Abs. 4 ver- 
langten Anzeigen nicht innerhalb der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich 
falsche oder unvollständige Angaben macht; · . .· 
2.-;wetjdemgemäߧ5AbI.s29estelltenVerlangenaufBentusterung,Lieferung 
oder Verladung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt; 7mm 
3. wer den Vorschriften der 5 4, 6, 5 5 Abs. 1, 5 10 Satz 1 oder den auf Grund vo# 
&10. Satz 2 getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt. . 
Sö-
	        
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