Rohtabak. 389
gehörten beteiligten Erwerhskreisen die beiden genannten Orte gewählt, weil dicsen
anch jetzt schon für die in Betracht kommenden Geschäfte eine hervorragende Bedeutung
zukommt. Der gebotene Einfluß auf die Geschäftsführung ist dem Reiche durch das
dem Dertreter des Rll. eingeräumte Einspruchsrecht gegenüber den Beschlüssen der
Eesellschaftsorgane gesichert. Außerdem kann der RK. jederzeit Einsicht in die Ge-
schäftsführung nehmen lassen. "
Die Regelung umfaßt den Derkehr mit unbearbeiteten und bearbeiteten Tabakblättern
sowie mit Cabakrippen, stengeln und abfällen. Zearbeitete Tabakblätter mußten ein-
bezogen werden, um eine Umgehung der für die unbearbeiteten Tabakblätter geltenden Be-
stimmungen verhindern zu können. Die Einbezichung der Rippen und Abfälle erfolgt, weil
sie einen wosentlichen Rohstoff für die Rauchtabakherstellung bilden und es nicht an-
gängig ist, ihre Derteilung und Hreisbildung dem freien Wettbewerbe zu überlassen.
Da der Hreis für TCabakrippen, Cabakstengel und Tabakabfälle sich vorwiegend nach dem
preise für inländischen Rohtabak richtet, und da bisher schon der hauptsächlichste Markt-
platz hierfür Mannheim war, ist die Regelung des Derkehrs mit diesen der Inland-
gesellschaft übertragen.
was die Derkehrsregelung durch die beiden Gesellschaften im allgemeinen anlangt,
so soll von dem im 54 der VO. den Gesellschaften übertragenen Recht auf käufliche Aber-
lassung nicht in der Weise Gebrauch gemacht werden, daß die Gesellschaften sämtliche
im Inland befindlichen Tabakvorräte zur Derteilung in Anspruch nehmen. Die Ent-
eignung soll vielmehr nur dann eintreten, wenn der für die Verteilung des Tabaks vor-
gesehene regelmäßige Weg nicht eingeschlagen werden kann oder nicht zum Giele führt.
Die Regel soll bilden, daß die zurzeit vorhandenen Derarbeiter die in ihren Händen
befindlichen Tabakvorräte selbst verarbeiten (§ 3 Abs. 2 der D.), und daß den nicht
genügend eingedeckten Verarbeitern Tabak durch die Gesellschaften aus den Dorräten
des Handels oder der Hflanzer durch Sulassung des Erwerbes gemäß §& 5 Abs. 1 zu-
geteilt wird. Mur ausnahmsweise, wenn die bei den HPflanzern oder den Zändlern
vorhandenen Dorräte zur Deckung des Bedarfs der Derarbeiter nicht ansreichen oder
wenn lzändler oder Pflanzer Tabak nicht abgeben oder die für die Regelung des Tabak-
verkehrs getroffenen Anordnungen nicht einhalten würden, soll vom Rechte der In-
anspruchnahme der Vorräte durch die Gesollschaften Gebrauch gemacht werden.
Kum Zweck der Anpassung der Derarbeitung an die vorhandenen Dorräte ist
dem Rl. im & 3 Abs. 2 der PO. das Recht eingeräumt worden, Höchstarenzen für die
Derarbeitung der bei den Derarbeitern befindlichen Tabakvorräte festzusetzen.
Der Grundgedanke bei der Regelung des Verkehrs mit Cabak war der, daß nicht
unbedingt erforderliche Eingriffe in die bestehenden Derbältnisse vermieden werden
sollten und insbesondere kein Erwerbsstand ausgeschaltet werden sollte, der bisher
bereits bei dem Derkehr, sei es als Bändler, Dermittler oder Dorarbeiter beteiligt war.
Ss war erforderlich, die Gewinne der Bändler und der mit dem Fermentieren des In-
landtabaks beschäftigten Hersonen zu beorenzen (& 7, 10 u. 28 der Ausfbest.) sowie löchst-
preise für Tabakrippen feflzusetzen (& 21 der Ausfbest.). Auf diese Weise ist es verhindert
worden, daß die Hreise für Tabak und Rippen, wie cs sonst mit Sicherheit anzunehmen
gewesen wäre, weiter anzogen.
Bei der Regelung lies sich ferner für Rohtabak inländischer Ernte aus dem Ernte-
jahr 1916 die Festsetzung von Richtpreisen nicht umgehen. Bei Bemessung der Hreis-
Hrenzen ist davon ausgegangen worden, daß einerseits dem Hflanzer ein den Derhält=
nissen entsprechender Erlös für sein Erzeugnis gesichert, anderseits eine nicht angemessene
Dertencrung des inländischen Rohtabaks mit Rücksicht auf dessen hauptsächlichste Ver-
wendung zu Rauchtabak und billigen Sigarren vermieden werden soll.
lach der beiliegenden Cafel hat der mittlere Hreis für 1 de trockner, dachreifer
Tabakblätter (ohne Stener) im Erntejahr lo14 im deutschen Follgebiete 66 M. betragen.
Hierbel war in den einzelnen Direktivbezirken der höchste Mittelpreis 98,50 M., der
niedrigste C,#10 M. für 1 dz. In den Erntejahren 19005/’ 16 war der höchste mittlere Hreis