Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

392 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXV. Tabat. 
bei Kleinmengenverkäufern die durchschnittliche Abgabe der ersten sieden Monat## 
1915 zugrunde zu legen. « 
öd)va12.Apti11917.(NGVl.ZsZ.) 
IK. 5 8 Abs. 2, 58 12, 13 Rohtabak 6O. 10. 10. 16.] Die Ausführungsbestimmungen 
vom 10. Oktober 1916 (RöBl. 1149) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21 
November 1916 (Rl. 1288), vom 15. Dezember 1916 (Roöl. 1389), vom 30. Dezember 
1916 (RGl. 1917, 1), vom 17. Januar 1917 (RGBl. 54) und vom 20. März 1917 (RGl 
249) werden wie folgt geändert: 
I. Im § 3 ist hinter Abs. 4 folgender Absatz einzusügen: 
Für die Zeit vom 1. Mai 1917 ab ist bei Bemessung des Bedarfs zugrunde zu legen. 
bei Herstellern von Zigarren sowie von Kau= und Schnupftabak die um 40 vom 
Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate des Jahres 1915 
oder die um 40 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate 
des Jahres 1916, wenn letztere kleiner ist als die der ersten sieben Monate des 
Jahres 1915; 
bei Herstellern von Rauchtabak und für die Verwendung von Ersatztabalen (5 19 
der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1916, betreffend Ergänzung der Aus. 
führungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Noh- 
tabak — RGBl. 1200 —) zur Herstellung von Zigaretten die um 50 vom Hundert 
gekürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate des Jahres 1916; 
bei Kleinmengenverkäufern die durchschnittliche Abgabe im Kleinmengenverkehr 
in den ersten sieben Monaten des Jahres 1915; als Kleinmengenverkauf gilt 
bei inländischem Rohtabak der Verkauf von nicht mehr als 50 Kilogramm — 
bei Abgabe von inländischem und ausländischem Rohtabal der Verkauf von 
höchstens 150 Kilogramm — an denselben Abnehmer innerhalb einer Kalender- 
woche. 
II. Im # 7 ist auf Zeile 3 hinter „18“ einzusügen: 
bei Sumatratabak um nicht mehr als 25. 
ee) Vom 25. August 1917. (6 Bl. 728.) 
XK. 8 13 Tabak. 10. 10. 16.] Im 52 der Ausführungsbestimmungen vom 10. Ol. 
tober 1916 (Rl. 1149) zu der Verordnung über Rohtabak ist als Abs. 2 hinzuzusügen: 
Die Tabakhandelsgesellschaften können im Falle des Bedürsnisses eine von 
der Vorschrift des Abs. 1 abweichende Regelung zulassen, wenn der Reichskommissar 
zustimmt und die Bestimmungen über die Bedarfsbemessung (5 3) eingehalten 
werden. 
Vom 27. Oktober 1916 (REl. 1200) mit den Anderungen 
v. 21. November und 30. Hezember 1916. (REBl. 16, 1238; 17. 1. 
(da, 66 in BVd. 4, 559.) 
Weitere Anderungen. 
00 in Bd. 4, 724.) 
35) Vom 21. Juli 1917. (R l. 640.) 
IRK. § 3 Abs. 2, 8 13 Rohtabat#. 10. 10. 16.] 1. 5 20 der Ausführungsbestimmungen 
vom 27. Oltober 1916 (R#l. 1200) zu der Verordnung über Rohtabak erhält folgende 
Fassung: 
§ 20. Die Inlandgesellschaft kann den Verkauf von Tabakrippen und Tabakstengeln 
zulassen, wenn der Preis für lufttrockene Rippen und Stengel in Ballen verpackt und.
	        
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