Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Ausführungsbestlmmungen zur VO. über Rohlabak. 393 
gepreßt in Wagenladungen von mindestens 5 Tonnen die nachstehenden Grenzen nicht 
bersteigt: 
Rippen und Stengel von deutschem Tabak sowie Rippen und Stengel von deut- 
schem und ausländischem Tabak gemischt 115 Mark für 50 Kilogramm, 
Kippen und Stengel von ausländischem Tabak 125 „ „ 50 g„ 
Die zum Handel mit Rippen von der Inlandgesellschaft zugelassenen Händler 
lönnen beim Verkaufe von Rippen für eigene Rechnung hierzu einen Aufschlag bis zu 
einer Marl für volle 50 Kilogramm machen. Für die Vermittlung des Verkaufs von Rippen 
von Zigarren- oder Zigarettenherstellern unmittelbar an Rauchtabat, oder Schnupf- 
tabakhersteller kann dem Vermittler vom Käufer eine Mallergebühr bis zu einer Mark 
für volle 50 Kilogramm gewährt werden. 
II. Die Bestimmung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft. 
0 Vom 18. April 1917 (REVl. 359) mĩt der Anderung v. 6. Juni 1817. 
(RGBi. 478.) 
(G. 88 7, 8 Abs. 1.13 Abs. 1 RKohtabatg O. 10. 10. 16.) § 1. Die Deutsche Tabakhandels- 
Gesellschaft von 1916 m. b. H. in Bremen (Auslandsgesellschaft) wird ermächtigt, außer 
den nach § 15 der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1916, betresfend Ausführungsbeslim- 
mungen zu der Berordnung über Rohtabal (Rl. 1149), für die Ausstellung von Bezugs- 
scheinen zugelassenen Gebühren eine Gebühr für die Berarbeitung von Rohtabak — mit 
Ausnahme von orientalischem und ihm gleichartigen Tabak sowie von Tabak, der zur 
Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzcugnisse verwendet worden ist — zur Deckung 
ihrer Untosten zu erheben. 
§8 2. (Fassg. 6. 6.) Die Gebühr beträgt 30 Pfennig für 1 Kilogramm verarbettele#n 
Kohkabak. 
Die Gebühr wird nicht erhoben für Rohtabak, den Verarbeiter, Selbsthersteller 
oder Verbraucher im Kleinmengenlauf erworben haben. Iunländischer Rohtabak gilt 
als im Kleinmengenkauf erworben, wenn von demselben Verarbeiter, Selbsthersteller 
oder Berbraucher innerhalb einer Kalendeiwoche nicht mehr als 50 Kilogramm inlän- 
discher Rohtabak und insgesamt nicht mehr als 150 Kilogramm Rohtabak (inländischer 
und ausländischer) erworben worden sind. Für den Erwerb von ausländischem Rohtabak 
im Kleinmengenkause bewendet es bei den Bestimmungen des #& 6 der Tabakzollordnung. 
Die Gebühr wird ferner nicht erhoben für Rohtabak, den Verbraucher vom Kleinhändler 
(*5 22 der Tabakzollordnung) erworben haben. Zus. 6. 6.) Ebenso bleiben Kleinhersteller, 
die nicht mehr als 400 Kilogramm Rohtabak im Monat verarbeiten, von der Errichtung 
der Gebühr frei. 
§ 3. Die Deutsche Tabakhandels-Gesellschaft von 1916, Abteilung Inland, m. b. H. 
in Maunheim (Inlandsgesellschaft) wird emächtigt, jür die Ausstellung von Bezugsscheinen 
zur Verarbeitung von inländischem Rohtabak zu sogenannten schwarzen Zigaretten außer den 
nach §J115 der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1916, belressend Ausführungsbestimmungen 
zu der Verordnung über Rohtabak,. (Re#1 1149) zugelassenen Gebühren eine besondere 
Gebühr im Betrage von 30 Psennig für 1 Kilogramm der im Bezugsschein angegebenen 
Rohtabakmenge zu erheben. 
#s 4. Verarbeiter von Rohtabak, für dessen Verarbeitung nach den Vorschriften 
dieser Bekanntmachung eine Gebühr zu entrichten ist (3s 1 und 2), haben nach näherer 
Bestimmung der Auslandsgesellschaft nach Ablauf jedes Monats die in diesem Monat 
verardeiteten gebührenpflichtigen Rohtabake späteslens bis zum zehnten Tage des nächst- 
solgenden Monats anzuzeigen und die sälligen Gebübren einzubezahlen. 
8 5. Die Bestimmungen treten am 1. Mai 1917 in Kraft.
	        
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