Ausführungsbestlmmungen zur VO. über Rohlabak. 393
gepreßt in Wagenladungen von mindestens 5 Tonnen die nachstehenden Grenzen nicht
bersteigt:
Rippen und Stengel von deutschem Tabak sowie Rippen und Stengel von deut-
schem und ausländischem Tabak gemischt 115 Mark für 50 Kilogramm,
Kippen und Stengel von ausländischem Tabak 125 „ „ 50 g„
Die zum Handel mit Rippen von der Inlandgesellschaft zugelassenen Händler
lönnen beim Verkaufe von Rippen für eigene Rechnung hierzu einen Aufschlag bis zu
einer Marl für volle 50 Kilogramm machen. Für die Vermittlung des Verkaufs von Rippen
von Zigarren- oder Zigarettenherstellern unmittelbar an Rauchtabat, oder Schnupf-
tabakhersteller kann dem Vermittler vom Käufer eine Mallergebühr bis zu einer Mark
für volle 50 Kilogramm gewährt werden.
II. Die Bestimmung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft.
0 Vom 18. April 1917 (REVl. 359) mĩt der Anderung v. 6. Juni 1817.
(RGBi. 478.)
(G. 88 7, 8 Abs. 1.13 Abs. 1 RKohtabatg O. 10. 10. 16.) § 1. Die Deutsche Tabakhandels-
Gesellschaft von 1916 m. b. H. in Bremen (Auslandsgesellschaft) wird ermächtigt, außer
den nach § 15 der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1916, betresfend Ausführungsbeslim-
mungen zu der Berordnung über Rohtabal (Rl. 1149), für die Ausstellung von Bezugs-
scheinen zugelassenen Gebühren eine Gebühr für die Berarbeitung von Rohtabak — mit
Ausnahme von orientalischem und ihm gleichartigen Tabak sowie von Tabak, der zur
Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzcugnisse verwendet worden ist — zur Deckung
ihrer Untosten zu erheben.
§8 2. (Fassg. 6. 6.) Die Gebühr beträgt 30 Pfennig für 1 Kilogramm verarbettele#n
Kohkabak.
Die Gebühr wird nicht erhoben für Rohtabak, den Verarbeiter, Selbsthersteller
oder Verbraucher im Kleinmengenlauf erworben haben. Iunländischer Rohtabak gilt
als im Kleinmengenkauf erworben, wenn von demselben Verarbeiter, Selbsthersteller
oder Berbraucher innerhalb einer Kalendeiwoche nicht mehr als 50 Kilogramm inlän-
discher Rohtabak und insgesamt nicht mehr als 150 Kilogramm Rohtabak (inländischer
und ausländischer) erworben worden sind. Für den Erwerb von ausländischem Rohtabak
im Kleinmengenkause bewendet es bei den Bestimmungen des #& 6 der Tabakzollordnung.
Die Gebühr wird ferner nicht erhoben für Rohtabak, den Verbraucher vom Kleinhändler
(*5 22 der Tabakzollordnung) erworben haben. Zus. 6. 6.) Ebenso bleiben Kleinhersteller,
die nicht mehr als 400 Kilogramm Rohtabak im Monat verarbeiten, von der Errichtung
der Gebühr frei.
§ 3. Die Deutsche Tabakhandels-Gesellschaft von 1916, Abteilung Inland, m. b. H.
in Maunheim (Inlandsgesellschaft) wird emächtigt, jür die Ausstellung von Bezugsscheinen
zur Verarbeitung von inländischem Rohtabak zu sogenannten schwarzen Zigaretten außer den
nach §J115 der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1916, belressend Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung über Rohtabak,. (Re#1 1149) zugelassenen Gebühren eine besondere
Gebühr im Betrage von 30 Psennig für 1 Kilogramm der im Bezugsschein angegebenen
Rohtabakmenge zu erheben.
#s 4. Verarbeiter von Rohtabak, für dessen Verarbeitung nach den Vorschriften
dieser Bekanntmachung eine Gebühr zu entrichten ist (3s 1 und 2), haben nach näherer
Bestimmung der Auslandsgesellschaft nach Ablauf jedes Monats die in diesem Monat
verardeiteten gebührenpflichtigen Rohtabake späteslens bis zum zehnten Tage des nächst-
solgenden Monats anzuzeigen und die sälligen Gebübren einzubezahlen.
8 5. Die Bestimmungen treten am 1. Mai 1917 in Kraft.