Preuß. Ausführungsbestimmungen zur Bek. über den Handel mit Tabakwaren. 397
Hierzu:
") Preuß. Ausführungsbestimmungen. Vom 7. und ll. Nachtrag 13. Juli 1917.
(BMBl. 194, 203.)
19%K. 88 6, 7, 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 Ziff. 1 TabaksD. 28. 6. 17.)
Zu 8§ 1, 2, 3, 4.
1. Die Erteilung, Bersagung und Zurücknahme der Erloubnis zum Handel mit
Tabalwaren sowie die Untersagung des Handels in den Fällen der #8 1, 2, 3 und 4 erfolgt
in Stadtkreisen durch die Ortspolizeibehörde, im übrigen durch den Landrat, in den Hohen-
zollernschen Linden durch den Oberamtmann, soweit der Landespolizeibezirk Berlin in
Betracht lommt, durch den Polizeipräsidenten in Berlin. Vor dem Erloß der Entscheidung
ist die zuständige amtliche Handelsvertretung gutachtlich zu hören.
2. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen. Es ist darin
anzugeben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma
besitzt, ob er mit Tabakwaren vor dem 1. April 1916 gehandelt hat. Ist dem Antragsteller
auf Grund der BO. zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel v. 23. Sep-
tember 1915 (Röl. 603) der Handelsbetrieb untersagt gewesen, so kann der Antrag
auf Erteilung der Erlaubnis von ihm nur gestellt werden, nachdem die Wiederaufnahme,
des Handelsbetriebs gemäß 3 2 Abs. 3 der BO. v. 23. September 1915 gestattet worden ist.
In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Zeit und für welches Gebiet und
für welche Tabakwaren die Erlaubnis erteilt worden soll. Wird die Erteilung der Erlaubnis
für einen Handelsbetrieb beantragt, der sich vor dem 1. April 1916 nicht oder nicht in dem
zu gestattenden Umfang auf den Hundel mit Tabakwaren erstreckt hat, so ist das wirtschaft-
liche Bedürfnis eingehend zu begründen.
3. Dem Handeltreibenden ist eine Erlaubniskarte nach beiliegendem Muster aus-
zuhändigen. In der Karte ist der Name des Handeltreibenden oder, wenn ihm der Handels-
betrieb unter einer Firma gestattet wird, diese genau zu bezeichnen.
Zu 5 b.
UÜber die Beschwerde entscheidet endgültig der Regierungspräsident, in dessen Be-
zirk die zur Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle ihren Sitz hat, soweit der Landes-
polizeibezirt in Berlin in Betracht kommt, der Oberpräsident.
Zu § 7.
Fehlt es an einer inländischen Hauptniederlassung, so behalte ich mir vor, die zu-
ständige Stelle von Fall zu Fall zu bestimmen.
Zu 88.
Über Streitigkeiten in Fällen des § 8 Abs. 2 entscheidet endgültig der Regierungs-
präsident, in dessen Bezirk sich die zu übernehmenden oder zu verwertenden Tabakvorräte
besinden, und soweit der Landespolizeibezirk in Berlin in Betracht kommt, der Ober-
Ppräsident.
Zu 3 10. 113. 7.1
Die Erteilung der im § 10 Abs. 1 Ziff. 1 vorgesehenen Genehmigung erfolgt in
Stadtkreisen durch die Ortspolizeibehörde, im übrigen durch den Landrat, in den Hohen-
zollernschen Lande durch den Oberamtmann, soweit der Landespolizeibezirk Berlin in
Betracht kommt, durch den Polizeipräsidenten in Berlin.
Muster.
Erlanbnisschein für den Handel mit Tabakwaren.
Dem (fDderrrrrr . .. . . .. .. . ...
(Name oder Flrma)
ist gemäß der Verordnung über den Handel mit Tabakwaren vom 28. Juni 1917 (RGBl.
563) die Erlaubnis erteilt worden (Zeitangabe bis auf weiteres.