398 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXV. Tabal.
bis zum .. in ihh) (Gebietsbezeichnun))
.. ...... ... .. . .. . . . den Handel mit Zigarren, Zigaretten, Rauch-, Kau, und S énupf.
tabak (Tabakwaren) zu betreiben.
Die Erlaubnis kann jederzeit wieder entzogen werden.
.............. ,den..................1917.
II. Nachtrag. Vom 1. September 1917. (m Bl. zor.)
(5 6 SD. 28. 6. 17.)
Zu 868 1 bis 4.
Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit
Tabalwaren ist gebsihrenpflichtig. Die Gebühr beträgt für Handelsbetriebe, die gemäß
s 6, 8 des GewSlG. v. 24. Juni 1891 (GS. 205) zur Gewerbesteuerklasse 1 veranlagt
sind, 50 M., für die der Gew S#Kl. 11 30 M. und der GewSlKl. 1II 10 M. Für Betriebe
der GewStKl. IV und die gemäß §##8 5 und 7 des Gesetzes von der Gewt. befreiten Be.
triebe ergeht die Entscheidung gebührenfrei.
Die Erlosse vom 13. Oktober 1916 (IIb. 11896) und vom 19. Mai 1917 (IIb. 3850),
betr. die Vereinnahmung der auflommenden Gebühren bei Erteilung der Erlaubnis zum
Handel mit Lebensmitteln und die llberlassung der Gebühren an diejenigen Stodtkreisec,
in denen die Entscheidung von den kommunalen Polizeibehörden angegliederten Handels-
erlaubnisstellen erfolgt, finden entsprechende Anwendung. Die auskemmenden Gebühren
sind demgemäß in denjenigen Stadtkreisen, in denen die Entscheidung durch eine kommunale
Polizeibehörde ergeht, den Stadtlreisen zu übellassen, sofern diese die jämtlichen durch die
Einrichlung des Verfahrens und das Verfahren selbst entstehenden Kosten übernehmen.
b) Preuß. Berfügung. Vom 7. Juli 1917. (Gm l. 193.).
Als Verkauf selbst hergestellter Tabalwaren (& 1 Abs. 2 Ziff. 1) ist auch der Vertrieb
von Zigaretten durch solche Fabrilanten anzusehen, die die Zigarelten nicht in eigener
Fabrik, sondern in Lohn herstellen lassen. Nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 bedarf weiler der Verlauf
unmittelbar an den Verbraucher keiner Erlaubniserteilung. Hiernach bedürsen Laden-
geschäfte, die Tabalwaren nicht an Wiederverläufer absetzen, keiner Erlaubnis; der Verkauf
an Gast- und Schankwirtschaften zum Absatz in deren Wirtschaftsbetrieben ist ebenfalls
als Absatz unmittelbar an den Verbraucher anzusehen.
5. Bek. über tabalähnliche Waren. Vom 27. Oktober 1917.
(Rös#l. 974.)4)
BR.])8 1. Die Herstellung von Waren aus tabalähnlichen Stoffen ohne Mitkverwendung
von Tabak, die als Erisatz für Tabakerzeugnisse in den Handel gebracht werden sollen (tabak-
êhnliche Waren), unterliegt den Vorschriften des Tabalsteucigesotzes vom 1b. Juli 1909
über die Verwendung von Tabakersatzstossen bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen.
Auf tabalähnliche Waren, die als Ersatz für zigarettensteuerpflichtige Erzcugnisse
dienen sollen, finden die Vorschristen des Zigaretiensteuergesetzes vem 3. Juni 1916,
15. Juli 1909 sowie von Artikel II, III des Gesetzes über Eihöhung der Tabakabgaben
vom 12. Juni 1916 (Rhl. 507) sinngemäße Anwendung.
#§ 2. Die Verordnung tritt am 1. November 1917 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
6. Bek. über Herstellung von Zigaretten. Vom 28. Juni 1917.
(RGBl. 562.) th
IBR.1 81. Die gewerbsmähige Herstellung von Zigaretten darf nur in der Art erfolgen,
daß das Tabaksollgewicht für je tausend Sigaretten
#4) Zu vergl. der Nachtrag. t#) Begründung im Nachtrag.