Ilgarellentabak. 399
bei Zigaretten mit Hohlmundstük . 650 Gramm,
» » ohne „ 1000
nicht übersteigt. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
5 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im § 1 werden mit Gefängnis bis-
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der verbotewidrig hergestellten Zigaretlen-
erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. .
z 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1917 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
7. Bek. über Bigarettentabak. Vom 20. Oltober 1917 (RGBl. 945)
mit dem Zusatz v. 6. Aovember 1917 (REBl. 1011, i. Kr. seit
8. Rovember 1917).
(#8K.) 81. Zigarettenrohtabak, der im Inland vorhanden ist oder aus dem Ausland
eingeführt wird, ist zugunsten der Deutschen Zigarettentabak-Einkaufsgesellschoft m. b. H.
in Dresden beschlagnahmt. Der Beschlagnahme unteiliegt auch scingeschnittener Tabat,
der nach Inkrafttreten der Verordnung aus dem Ausland eingeführt wird. .
Der Reichslanzler bestimmt, was als Zigarettenrehtabat anzuschen ist. «
92RechtsgcickaftlccheVctfügungenubetdennochglbesdlognahmten Tabak
und Versügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arreslvollzielung dürfen nur
mit Zustimmung der Gesellschaft erfolgen. Trotz der Beschlagnahme dürfen Heasieller
von zigareilensteuerpslichtigen Erzeugnissen ihre im Inland befindlichen Vormäte vot-
arbeiten, soweit nicht die Gesellschaft deren länfliche Überlassung verlargt (8 3); dassclbe.
gilt für ihre beim Inkrafttreten der Verordnung im Auslond befindlichen Vorräte aus
dem Erntejahr 1916 oder einem früheren Erntejahre, die nach dem Inkrafttreten der Ver-
ordnung eingeführt werden.
Der Reichskanzler kann Höchstmengen seslsetzen, über die hinaus die Berarbeitung
unzulässig ist.
Die Beschlagnahme endigt mit dem freihändigen Erwerbe durch die Gesellschaft,
der Enteignung oder der zugelossenen Verwendurg.
g 3. Der Tabak ist der Gesellschaft auf Verlangen läuflich zu überlassen. Wird dem
Verlangen nicht entsprochen, so kann das Eigentum auf Antrag durch Anordnung der zu-
ständigen Behörde auf die Gesellschaft oder auf die im Antrag bezeichneten Personen
übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer
oder dem Inhaber des Gewahrsems zugeht.
3 4. Der Reichslanzler slellt Grundsätze über die Festsetzung des Preises auf, den.
die Gesellschaft für den überlassenen oder enteigneten Tabak zu zahlen hat. Der Preis
wird, salls eine Einigung nicht zustande kommt, von dem Reichsschiedsgerichte für Kriegs-
wirtschaft unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig seslgesetzt. Das Reichsschiedsgericht
entschridet, wer die Auslogen des Verfahrens zu tregen hat.
§ 5. Die Gesellschaft kann nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers zur Decung
ihrer Unlesten Gebühren erheben.
§J 6. Wer Tabak in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung des
Reichskanzlers der Gesellschaft Auslunft zu erteilen. Wird die Auslunft nicht erteilt, 16
kann die Gesellschaft die ersorderlichen Ermitllungen auf Kosten des Auslunftepflichtigen
vornehmen lassen.
Die Mitglieder der Gesellschaft und ihrer Organe scwie die Angestellten und Ve-
auftragten der Gesellschaft haben über die Einrichtungen und Geschäftsvertältnisse der
Auskunftspflichtigen, die zu ihrer Kenntnis kemmen, Veischwiegenheit zu bewahren. :
§5 7. Wer beschlagnahmten Tabak in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, den Tabak
auszubewahren und pfleglich zu behondeln. "•rl
Nimmt der Verwahrer eine zur Ersslllung der ihm nach Abs. 1 obliegenden Vert