Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

400 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXV. Tabak. 
pflichtungen erforderliche Handlung binnen der ihm von der Gesellschaft gesetzten Frist 
nicht vor, so kann diese die Arbeiten auf seine Kosten vornehmen lossen. Der Verwahrer 
hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden, in seinen Wirtschaftsräumen und mir 
den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. # 
Über Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften ergeben ent. 
scheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft unter Ausschluß des Rechtswege 
endgültig. 
§ 8. Die zuständige Behörde [Preußen, B#fg. 20. Okt. 17 (HMl. 345) zu # 
gen. Beh., in deren Bez. sich der Betrieb od. das Gesch. befindet] kann Betriebe und Ge.- 
schäfte schließen lassen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pllichten 
die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen 
auferlegt sind, unzuverlässig erweisen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. [Preußen, binnen 1 Woche vom 
Tage der Zust. an die vorgen. Beh. zu richten.)] Über die Beschwerde entscheidet die höhere 
Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 9. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als 
höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. [Preußen, Vfg. 20. Okt. 17 (HMBl. 345) 
zuständige Beh. Landr. (Hohz. Oberamim.) u. Polizeiverw. d. Stadtkr., für Landes- 
polizeibezirt Beilin Pol Pr.; höhere Verwaltungsbeh. Reg Pr., für Berlin Ober pr.) 
§ 10. (Fassg. 6. 11.]) Der Reichskanzler trifft nähere Bestimmungen. 
Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
Er lann durch Vertreter Einsicht in die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen. 
Diese haben das Recht, gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Gesellschaftsorgane mit 
qufschiebender Wirkung Einspruch zu erheben. Gegen den Einspruch ist Beschwerde an 
den Reichskanzler zulässig. 
(Zus. 6. 11.] Er kann Vorschriften über die Durchfuhr von Zigarettentabak erlassen. 
§ 11. Mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte oder Vorräte, deren berlassung nach 
s 3 verlangt worden ist, beiseiteschafft, abgibt, beschädigt, zerstört, verbraucht, 
verarbeitet oder sonst verwendet; 
2. wer unbefugt Vorräte der in Nr. 1 genannten Art verkauft, kauft oder ein anderes 
Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt; 
3. wer die gemäß § 6 erforderte Auslunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
4. wer der Vorschrift des § 6 Abs. 2 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder 
wer sich der Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nicht enthält; 
5. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (5 7 Abs. 1) 
zuwiderhandelt; 
6. wer den vom Reichskanzler getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung neben 
der Strase auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf bie sich die strafbare Handlung 
bezicht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
8 12. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (22. 10.) in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Hierzu: 
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zu der V0. v. 20. Oktober 191 
über Zigarettentabak. Vom 24. Oktober 1917 (RöEl. 965) mit dem 
Zusatz v. 15. November 1917 (i. Kr. seit dem 17. November 1917, 
RGBl. 1049.) 
1# 1 Abs. 2, 38 4, 6, 10 ZigarettentabD. 20. 10. 17.) 8 1. Als Zigarettenrohtabak 
Lind orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter (3 18 der Ausführungsbestimmungen
	        
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