Herstellung von Zigaretten. 401
ru der Verordnung über Rohtabak vom 27. Oktober 1916 — RKG. 1200 — mit den Er-
gönzungen der Bekanntmachungen vom 21. November und 15. Dezember 1916 — ReHl.
1288 und 1389) anzusehen.
Feingeschnittener Tabak, der nach Inkrafttreten der Verordnung aus dem Ausland
eingeführt wird, unterliegt ohne Rücksicht auf die Art und das Herkunftsland der Be-
schlagnahme. Als jeingeschnitten gilt Tabal, der eine Schnitibreite von 2 Millimeter oder
weniger hat. Ferner ist als feingeschnitten mit Ausnahme des Schnupftabaks aller Tabak
zu behandeln, der diese Zerkleinerung nicht durch Schneiden sondern durch Zerreiben
oder auf sonstige Weise erfahren hat.
82. Wer Zigarettentabak (s 1) aus dem Ausland einführt, ist verpflichtet, den Eingang
der Deutschen Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Dresden unter Angabe
der Menge und Art und des Aufbewahrungsorts unverzüglich durch eingeschriebenen
Brief auf Vordruck anzuzeigen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer, abgesehen von der
Beschlagnahme, über den Tabak nach Eingang für eigene oder fremde Rechnung zu ver-
sügen berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt der
Empfänger an seine Stelle.
3 3. Die Gesellschaft hat für den von ihr übernommenen Tabak einen angemessenen
Übernahmepreis zu zahlen. Sie darf hierbei die Preise nicht überschreiten, die innerhalb
der vom Reichskanzler bestimmten Höchstgrenze durch einen bei der Gesellschaft zu bilden-
den Preisausschuß für die einzelnen Tabakarten festgesetzt werden. Eine Kürzung des
liernahmepreises um 25 vom Hundert tritt für Tabak ein, der ohne Einwilligung der
Gesellschaft aus dem Ausland eingeführt wird, es sei denn, daß es sich um Tabal aus dem
Erntejahr 1916 oder einem früheren Erntejahre handelt, der bei Inkrafttreten der Ver-
ordnung in Deutschland ansässigen Personen oder Firmen gehört und der Gesellschaft
innerhalb einer von ihr bestimmten Frist angemeldet ist.
Ergeben sich im Einzelsolle besondere Härten, so kann die Gesellschaft mit Zustim-
mung des Reichskanzlers oder seiner Kommissare von diesen Grundsätzen abweichen.
§ 4. Der Preisausschuß besteht aus einem Kommissar des Reichskanzlers als Vor-
ißendem und vom Reichskanzler ernannten fachlundigen Beisitzein.
§ 5. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 127. 10.] in Kraft.
§ 6. IZus. 15. 11.1 Die Durchfuhr über die Grenzen des Deutschen Reichs ist ver-
boten.
(Abschnitt XXVI. Gummi in Bd. 4, 562.)
XXVII. Wolle, Brennesseln und Seide.
Juhaltsülbersicht.
I. Bet. über dic Höchfipreise für Wollec und Wollwaren v. 22. Dezember 1914 (REGSl. 545)40
2. Bek., hetr. Anftebung des &1 der . (Bek. zu 1) v. 23. Okeober J916 (RRGBl. 11do)
(J. Bef., beir. Aushebung des 1 3 der .. LBekt. zu 11 o. 20. Mal 1917 (lachBSl. 43)))) 404
4. Sek. über den Absatz von Brennesseln v. 27. Juli lo16 (RSBl. 999
*S. Bef., beir. Aushebung der .. Bek. zu 4)1 v. 26. September 1917 (RGBl. 960) 40
*“, Bet. über die Denwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seldenwaren v. 23. Rovember
1916 (RsBl. 1279)9)0„ 40.
Zierzu:
) Ausführungsbestimmungen o. 23. RNovember 1916 (RGl. 12)) m—
»d) Bel. zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen . Izur Bek. zu 6) v. 8. April 1912
(RG#l. 328)
Kriegebuch. Bo. 6. 26