Anbau von Frühgemüse auf Tabakfeldern. 19
Pachtverträge über Grundstücke der im # 1 bezeichneten Art, die bei der UÜberlassung
an den Pächter brachgelegen haben, dürfen vom Verpächter nicht gekündigt werden.
Sind solche Verträge für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so ist nach Ablauf dieser Zeit
auf Berlangen des Pöächters das Pachtverhältnis zu erneuern.
Die Vorschriften im Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn auf seiten dbes Ver-
pächters ein wichtiger Grund für die Kündigung oder die Nichterneuernung des Pachtver-
hältnisses vorliegt.
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften im Abs. 1 und 2 er-
geben, werden unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig durch dic untere Verwaltungs-
behörde entschieden.
Art. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 1(13. 10.) in Kraft.
Begründung.
(Nordd AllgZtg. v. 16. Oktober 1917 Nr. 286 1. Ausg.)
In Ergänzung der VO. v. 4. April 1916 (RösBl. 234) hat der BR. eine DO#.
erlassen, daß, soweit für die Kündigung wichtige Gründe nicht vorliegen, Hachtverträge
über früher brachliegende Grundstücke, die in Gemeinden von mehr als loooo Ein-
wohnern zwecks gärtnerischer Mutzung verpachtet werden, vom Verpächter nicht ge-
kündigt werden dürfen. Ist die Hachtdauer abgelaufen, so ist auf Wunsch des Hächters
das Hachtverhältnis zu ernenern. Die untere Derwaltungsbehäörde entscheidet über
Streitigkeiten, die aus Anlaß dieser Vorschriften entstehen, endgültig unter Ausschluß
des Rechtsweges.
Die D#. wird verhindern, daß demjenigen, der durch seiner Kände Arbeit ein
Stück Boden erst urbar gemacht hat, dieses aus eigennützigen Beweggründen wieder
entzogen wird. Wiederholt haben Eigentümer ebhemals brachliegender Tändereien in
Städten, nachdem diese Ländereien mühevoll von kleinen Hächtern zur gärtnerischen
Autzung geeignet gemacht worden waren, das Hachtverhältnis gekündigt, um den kul-
tivierten Boden gegen Uöbere Entschädigung anderweitig zu verpachten. Unberechtigten
Dachtpreissteigerungen wird zwar durch Anwendung der D0. v. 4. April 1916 (RGBl.
254) entgegengewirkt werden können. Trotzdem werden vielfach Hersonen um die
Früchte ihrer Arbeit gebracht, wenn der VDerpächter ihnen die weitere NMutznieß ung
nicht überlassen will, sondern aus irgendwelchen Gründen andere Hächter an die Stelle
der bisherigen zu setzen wünscht. Die DO. enthalten also insofern eine Lücke. Um sie
zu schließen, war eine Horschrift nötig, nach der der Hächter verlangen kann, daß ihm
die Hachtung belassen wird, ohne daß diese Bestimmung der Hreisgestaltung im Rahmen
der VO. v. a. April 1916 (RGBl. 234) für das etwa ernenerte Hachtverhältnis vorgreift.
(Bek. Nr. 4 in Bd. 4, 12.)
5. Bek. über den Anbau von Frühgemüse auf Tabakfeldern.
Vom 29. März 1917. (R##l. 287.)
18.] Art. I. Die obersten Landessinanzbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-
hörden können während der Dauer des Krieges gestatten, daß, abweichend von der Vor-
schrift im § 32 Ziff. 2 des Tabaksteuergesetzes, auf den für die Anpflanzung von Tabak
bestimmten Feldern Frühgemüse angebaut wird.
Art. II. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 130. 3.] in Kraft.
6. Bek. über künstliche Düngemittel v. 11. Januar 1916 (Rl. 13)
mit den Anderungen v. 11. Mai, s. Juni, 12. und 24. Oktober 1916.
(XGBl. 369, 440, 1155, 1192, i. Kr. seit 15. Mai, 5 Zuni, 13. und
25. Oktober 1916.)
Wortlaut in Bd. 4, 13
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