Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

406 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXVIII. Leder. 
Sattlerleder-Gesellschaft m. b. H., Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. - 
worden sind, 1 ch H bsoh s sch ft m. b H.) zugewiesen 
d) bei Lederabfällen und Leder, das nach Gewicht gehandelt wird, Mengen unt 
10 kg, bei Leder, das nach Maß gehandelt wird, Mengen unter 3 qm bzw. 30 l. 
mit der Maßgabe, daß der Eigentümer, Besitzer oder Gewahrsamshaber ins. 
gesamt in allen L#gerstellen keine größeren Vorräte besitzt, · 
e) die der Kontrollstelle für freigegebenes Leder oder dem Überwachungsausschß 
der Schuhindustrie regelmäßig zu meldenden Zugänge, " 
f) altes Ledermaterial, das aus gebrauchten Gegenständen gewonnen ist. 
Strafbestimmungen. 
7. Wer vorsählich die Auskunft, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frig 
erteilt oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, lann auf Grund 
des § 5 Abs. 1 der unter 1 gen. VO. mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrase 
bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft werden; auch lönnen Vorräte, die 
verschwiegen worden sind, als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob 
sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist 
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, kann auf Grund des § 5 Abs. 2 
der gen. VO. mit Geldstrafe bis zu 3000 M. bestraft werden. 
3. Bek. der Niemen--Freigabe-Stelle. 
a) Bek. über den Ablauf der Gültigkeitsfrist von Zuweisungsschelnen. Bom 36. Upri1917. 
(Reichsanzeiger Mr. 103.) 
Die Gültigkeit der bis in den Januar 1917 ohne Verfallzeit ausgegebenen Zu- 
weisungsscheine erlischt am 15. Mai 1917, sofern nicht bis zu diesem Tage der Schein an 
einen Hersteller weitergegeben ist und dieser sich zur Ausführung des Auftrags verpflichtet 
hat, oder sofern nicht bis zum 15. Mai der Schein behufs Verlängerung bei der Riemen- 
Freigabe-Stelle eingereicht ist. 
b) Bek., betr. Bestimmungen für die Hersteller von Treibriemen. Bom 1. Mal 1917. 
(Reichsanzeiger Wr. loc.) 
Auf Grund des §& 4 Abs. 3 der Bek., betr. Beschlagnahme und Bestandserhebung 
von Treibriemen, vom 15. März 1917 setzt die Riemen-Freigabe-Stelle hiermit die Ve- 
stimmungen fest, nach denen Treibriemen, die sich im Besitze eines Herstellers von Treib- 
riemen befinden, veräußert und geliesert werden dürfen: 
& 1. Für die Beräußerung und Lieferung von Treibriemen aus Leder, welches 
durch die Riemen-Freigabe-Stelle zugeteilt worden ist, gelten die in Nr. 1 der „Mittei- 
lungen der Riemen--Freigabe-Stelle“ vom 30. Jaunuar 1917 veröffentlichten „Beslim- 
mungen für den Verkauf von seitens der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für 
Leder und Lederrohstoffe freigegebenen Treibriemenledern und anderen technischen 
Ledern seitens der Gerbereien an Fabrikanten von Treibriemen und anderen technischen 
Lederartikeln“ und „Bestimmungen für die Zuteilung von Treibriemenleder und tech- 
nischen Ledern sowie für die Herstellung von Treibriemen und technischen Lederartikeln“. 
#§*# 2. Für die Veräußerung und Lieferung von Textilriemen (mit Ausnahme von 
Textilose- und Papierriemen) aus Rohstoffen, welche von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Kriegsministeriums oder der Riemen Freigabe-Stelle zugeteilt oder freigegeben 
worden sind, gelten die in Nr. 1 der „Mitteilungen der Riemen--Freigabe-Stelle“ vom 
30. Januar 1917 veröffentlichten „Bestimmungen für die Fabrikanten von Textilricmen 
(mit Ausnahme von Textilose- und Papierriemen)“. 
§6 . Für Textilose- und Papierriemen, welche 10 oder mehr v. H. Faserstoffe der 
im & 1 der Belanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Treib-
	        
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