Bel. ũber Abgabe von verdichtetem Sauerstoff usw. 45
6. Abs. 1 (Fassg. 6. 11. 17.] Wer die vorgenannten Gase in Leihflaschen bezleht,
hat neben der dem Eigentümer vertraglich zufließenden Leihgebühr für jede angefangene
Woche, während der er die Flasche ohne Genehmigung des Reichslommissars über 30
Tage — vom Tage des Versandes bis zum Tage des Wiedereintrefsens beim Eigentümer
gercchnet — in Besiy behält, eine an die Reichskasse fließende Abgabe von 3 M. zu zahlen.
Die Beitreibung erfolgt auf Antrag des Kommissars nach den Vorschriften über die
Beitrelbung von Gemeindeabgaben.
Die Gasfüllwerle haben für jeden Monat — erstmalig für den Monat Juli 1917
bis zum 15. des folgenden Monats dem Kommissar ein nach Ortschaften alphabetisch
cordnetes Verzeichnis derjenigen Bezieher von Gasen in Leihflaschen einzusenden, welche
Flaschen über 30 Tage in Besitz gehalten haben. In dem Verzeichnis ist die Höhe der ver-
fallenen Abgabe zu berechnen. Die Frislberechnung für die Abgabe läuft vom 15. Juli
1917 an.
Abänderungen bestehender Lieferverträge oder der handelsüblichen Kaufverträge
aber die Höhe der Leihgebühren der Gasfüllwerke unterliegen der Genehmigung des
Kommissars. Die Werke sind verpflichtet, die Leihgebühr neben der Reichsabgabe einzu-
ziehen.
C. Sonderbestimmungen über den Verkehr eiserner Flaschen für Kohlen-
säure.
7. Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1917 Leihflaschen für Kohlensäure länger
als 3 Mcnate im Besitz oder Gewahrsam haben, sind verpflichtet, spätestens bis zum 15.
Juli 1917 dem Kommissar unter der Adresse der Kriegewasserstoffgesellschaft m. b. H.,
Berlin W 15, Kurfürstendamm 213, nochstehende Angoben zu machen:
a) Zahl der in ihrem Besitz oder Gewahrsom befindlichen Flaschen, getrennt nach.
leeren und ganz oder teilweise gefüllten Flaschen;
b) Bezeichnung der auf den Flaschen eingeprägten Firmen und Nummer.
Zu der Anzeige sind die Vertreter der Gewerbetreibenden oder mangels solcher die
Besitzer von Grundstücken, auf denen sich Flaschen des Gewerbebetriebs befinden, dann
verpflichtet, wenn der Inhaber des Gewerbebetriebs durch Einziehung zum Heeresdienst
an der Anzeige behindert ist.
8. Ziff. 6 sindet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß dic abgabefreie
Leihfrist drei Monate und die Höhe der Abgabe an die Reichslasse 1 M. 50 Pf. für jeden
angesangenen Monat, um den diese Frist Überschritien wird, belrägt. Die Berechnung
der Abgabe ist dem Kommissar vierteljährlich — erstmalig für das dritte Vierteljabr 1917
— bis Ende des nächstsolgenden Monats einzusenden.
D. Inkrafttreten.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten sofort nach ihrer Verössentlichung
(29. 6.] in Kraft.
d) Bek. über Abgabe von verdichtetem Sauerstoff. — Errichtung und Erweiterung von
Anlagen zur Herstellung von Sauerstoff. — Gebühren für den Bezug von Gasen in
Leihflaschen. Vom 6. November 1917. (RZeichsanzeiger NUr. 260.)
(6 1 Ubs. 2 0. 8. 3./4. 10. 17.] I. Bei Abgabe von verdichtetem Sauerstoff an die Ver-
brancher darf bis auf weiteres lein anderer Preis als 1,60 M.lfbm ab Werk gefordert
werden. Abweichende Preise können vom Reichskommissar auf Antrag bewilligt oder in
besonderen Fällen festgesetzt werden.
Bestehende Lieferungsverträge, die zu anderen Preisen abgeschlossen sind, gelten
mit dem Inkrafttreien dieser Bekanntmachung als zu den in Abs. 1 bezeichneten oder den
vom Reichskommissar besonders festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit die Lieferung.
zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist.