416 4. Verwertung der Rohstoffe usp. XXIX. Metalle und Phosphor.
II. Die Errichtung neuer Anlagen und die Erweiterung bestehender Anlagen zum
Zwecke der Herstellung von Sauerstoff wird verboten. Der Reichskommissar kann Aus.
nahmen zulassen. Dies gilt auch für Anlagen, deren Errichtung oder Erweiterung bereitg
bei Inkrafttreten der Bekanntmachung begonnen ist.
III. Ziff. 6 Abs. 1 der Bek. vom 25. Juni 1917, wird, wie folgt, geändert: (dort be.
rücksichtigt).
IV. Die Bestimmungen dieser Bek. treten am 15. November 1917 in Kraft.
6. Bek. über Aluminium. Vom 16. Maĩ 1917. (RGBl. 49.)
19R.] 8 1. Die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender Anlagen zur Her-
stellung von Aluminium, Tonerde (AleOs) und Tonerdehydrat ist nur mit Genehmigung
des Reichskanzlers zulässig. Das gleiche gilt von der Umwandlung bestehender Anlagen
in Anlagen zur Herstellung von Aluminium, Tonerde und Tonerdehydrat.
Die Genehmigung ist für solche Anlagen nicht erforderlich, mit deren Errichtung
Erweiterung oder Umwundlung bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen
ist. Der Eigentümer ist iedoch verpflichtet, dem Reichskanzler von solchen Arbeiten bis
zum 15. Juni 1917 Anzeige zu erstatten und auf Erfordern nähere Auslunft zu geben.
Der Reichskanzler kann die Fortsetzung der Errichtung, Erweilerung oder Umwandlung
der Anlagen verbieten.
#§5 2. Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Erzeugung, den Vertrieb
und über die Preise und Lieferungsbedingungen von Aluminium und den daraus gefertigten
Waren sowie von Tonerde und Tonerdehydrat tressen. Er kann die Einfuhr von Alumi-
nium und den daraus gefertigten Waren sowie von Tonerde und Tonerdehydrat regeln.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die gemäß Abs. 1 erlassenen
Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark und mit Gesängnis bis zu
slechs Monaten oder mit einer dieser Strafen bestraft werden sowie daß neben der Strafe
auf Einziehung der Waren erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung be-
zicht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 3. Der Reichskanzler kann Verträge über die Lieferung von Aluminium und den
daraus gefertigten Waren sowie von Tonerde und Tonerdehydrat, die einc Lieferungs.
pflicht von mehr als einem Jahre begründen, für ausgelöst erklären. Diese Erklärung
ist insoweit ohne Wirkung, als der Vertrag durch Lieserung der Ware erfüllt war.
Die Entscheidung des Reichskanzlers, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben
ünd, ist endgültig.
§ 4. Wer es unternimmt, ohne Genehmigung (5 1 Abs. 1) oder entgegen dem Ver-
bote (§ 1 Abs. 2 Satz 3) Anlagen zu errichten, umzuwandeln oder zu erweitern, wird mit
Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark und mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit einer dieser Strafen bestraft.
Wer die im 5 1 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet oder eine von ihm erforderte Auskunft binnen der gesetzten Frist nicht erteilt oder
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrase bis zu ein-
tausendfünfhundert Mark und mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit einer dieser
Strafen bestraft.
§ 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (18. b.) in Kraft. Der
Reichsklanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
7. Dbosphor.
a) Bek. über phoophorhaltige Mineralien und Gesteine.
Vom 30. November 1916. (REsl. 1321.)
in Bd. 4, 583.