Bek. zur Ausführung der VO. über phosphorhalilge Mineralten und Gesteine. 47
Hierzu (a in Bd. 4, 724)
5. Bek. zur Ausfũhrung der VO. über phophorhaltige Mineralien
und Gesteine v. 30. November 1916 (RGl. 1321). Vom S. März 1917.
(XVBVl. 218.)
#r ###. 8 6 Mineralien B. 30. 11. 16.] 8 1. Wer mit Beginn eines Kalendermonats.
chosphorhallige Mineralien oder Gesteine in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Be-
stände, getrennt nach Eigentümern und Arten, unter Angabe der Menge, des Eigentümers
und des L#gerorts, sowie den Zu- und Abgang während des vorgehenden Monats unter
Angabe des Verwendungszwecks der Kriegs-Phosphat-Gesellschaft m. b. H. in Berlin WxF9,
Köthener Straße 1—4, bis zum 10. des Monats anzuzeigen.
Mengen, die sich mit Beginn des Kalendermonats unterwegs befinden, sind von
dem Empfänger anzuzeigen.
Vordrucke für die Anzeigen sind rechtzeitig von der Kriegs-Phosphat--Gesellschaft
einzufordern.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für phosphorhaltige Düngemittel und solche Mineralien
oder Gesteine, dic sich in Bearbeitung zu phosphorhaltigen Düngemitteln befinden.
Die Anzeige für den Monat März hat bis zum 15. März 1917 zu erfolgen.
8 2. Wer phosphorhaltige Mineralien oder Gesteine, die der Anzeigepflicht nach
11 unterliegen, in Gewahrsam hat, hat sie an die Kriegs-Phosphat-Gesellschaft zu liefern
und auf Abruf zu verladen. Die Verpflichtung erlischt, wenn die Gesellschaft nicht inner-
hHalb drei Wochen nach Empfang der Anzeige die Übernahme verlangt.
Das Eigentum geht auf die Gesellschaft in dem Zeitpunkt über, in dem das Uber-
nahmeverlangen dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
g 3. Die Kriegs-Phosphat--Gesellschaft hat für die von ihr übernommenen Mengen
einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Ist der Verpflichtete mit dem von der
Gesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig
fest. Der Ausschuß bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, die Beisitzer und ihre
Stelldertreter. Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern. Je
ein Beisitzer muß dem Fachhandel und dem Kreise der Phosphatverbraucher angehören.
§ 4. Wer Funde von phosphorhaltigen Mineralien und Gesleinen macht, ist ver-
pflichtet, diese Funde unverzliglich der Kriegs-Phosphat-Gesellschaft anzuzeigen und die
Fundstelle bis zur Besichtigung durch deren Vertreter offenzuhalten.
§ 5. Die Beauftragten der Kriegs-Phosphat-Gesellschaft sind berechtigt, jederzeit
die Bergbaubetriebe zu betreten, in denen phosphorhaltige Mineralien und Gesteine zu
vermuten sind.
§ 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die im 5 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet oder wer
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; .
2. wer der ihm nach §# 2 obliegenden Verpflichtung zur Lieferung und Verladung
nicht nachkommt;
3. wer den Vorschriften im § 4 zuwiderhandelt;
4. wer den Vorschriften im §& 5 zuwider den Beauftragten der Kriegs-Phosphat-
Gesellschaft m. b. H. den Zutritt zu dem Betriebe verweigert.
In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Einziehung der Mengen
erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.
§ 7. Die Verordnung tritt mit dem 6. März 1917 in Kraft.
Rriegsbuch. Bd. 6. 27