418 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIX. Meialle und Phospkor.
J. Preuß. Ansführungsanwelsung. Bom 1. März 1917. (äm Bl. 7½6.)
Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der Verordnung sind die Oberbe-gämter.
d) Bek. über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphor-
gehalte. Vom 1. März 1917. (RGBl. 197.)
IBK.] § 1. Der Reichskanzler bezeichnet eine Stelle, der es obliegt, die Versorgung des
deutscheu Wirtschaftslebens mit Manganerzen und solchen Erzen, die als manganhaltige
Zuschläge benubbar sind, sowie mit Eisenerzen mit niedrigem Phosphorgehalte zu fördern
und sicherzustellen.
§ 2. Die gemäß & 1 bezeichnete Stelle ist befugt,
1. auf fremden Grundstücken und in fremdem Bergwerlseigentum Manganerze und
solche Erze, die als manganhaltige Zuschläge benutzbar sind, sowie Eisenerze mit
niedrigem Phosphorgehalt aufzusuchen, zu gewinnen sowie die zur Aufbereitung
und zur Abfuhr erforderlichen Anlagen zu errichten und zu betreiben; «
.dicÜberlassungbestehenderAnlagenzurAufsuchungund Gewinnung sowie
solcher zur Aufbereitung und zur Absfuhr der genannten Erze zum Betrieb auf
eigene Rechnung zu verlangen;
3. zu verlangen, daß Erze der bezeichneten Art, die in einem fremden Felde, in
dem Bergwerksbetrieb stattfindet, anstehen, im Zusommenhange mit den dort
geförderten Mineralien gegen Erstattung der Selbstlosten mitgefördert werden.
#* 3. Dem Bergwerkseigentümer, dem Grundeigentümer oder sonstigen Nutbungs.
berechtigten wird in den Fällen des § 2 Ziff. 1 und 2 für die Inanspruchnahme des Berg.
werkseigentums, der Grundstücke oder elwaiger Anlagen sowie für die ihm durch den Be-
trieb entstehenden Nachteile Entschädigung gewährt.
In Streitfällen wird die Enischädigung sewie die Vergütung der Selbsikosten (5 2
Ziff. 3) von einem Schiedsgericht endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs festgesetzt.
Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Reichskanzler ernannt werden.
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über das Verfahren vor dem Schiedsgericht er-
lassen.
§ 4. Kommt über die Ausübung der im # 2 erteilten Befugnisse eine Einigung
zwischen der gemäß § 1 bezeichneten Stelle und dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungs-
berechtigten nicht zustande, oder ergeben sich zwischen ihnen Streitigleiten über die Aus-
übung der Befugnisse, so entscheidet die von der Limdeszentralbehörde bestimmte Be-
hörde [Preußen, Vfg. 1. Nov. 17 (OMBl. 345). Oberbergamt), in deren Bezirk das
Bergwerkseigentum, das Grundstück oder die Anlage sich befinden. Sie weist die Stelle,
soweit erforderlich, in den Besitz des Bergwerkes, des Grundstücks oder der Anlagen ein.
Gegen die Entscheidungen und Anordnungen findet Beschwerde an die Landes-
zentralbehörde statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Landeszentral-
behörde kann vorläufige Anordnungen treffen. Sie entscheidet endgültig unter Ausschluß
des Rechtswegs.
§ 5. Der Reichslkanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Ausführung der
Verordnung. Er kann ferner den Verlehr mit Manganerzen und solchen Erzen, die als
manganhaltige Zuschläge benupßbar sind, sowie mit Eisenerzen mit niedrigem Phosphor-
gehalte regeln. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhan dlungen mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft
werden, und daß neben der Strafe die Vorräte, auf die die Zuwiderhandlung sich bezieht,
eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 6. Die Verordnung tritt am 3. März 1917 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
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4)0 Legrundung im Nachtrag.