420 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXX. Schwefel.
e2. Bel. ũber don Derkehr mit Schwesel v. 27. Oftober 1916 (Ach Bl. 1198#)
Hierzu: * *BQ n
a) Ausführungsbestimmungen v. 27. Gkober 1916 (R0Rl. 1190)0
b) Bek. über den Derkeh##t Schweselfies v. 18. Feb#rua# 191I7’ (3cl. 15314 1z
1. Bek., betr. die private Schwefelwirtschaft. Vom 13. November 1913.
(R&GBl. 761.)
in Bd. 4, 584.
Hierzu (a, b in Bd. 4, 585f.):
Tec) Bek. über Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum.
— Die Bek. a [Vd. 4, 588) ist nebst der Anderung v. 25. Juli 1917 (RGvi. 658)
aufgehoben durch die Bek. 6—
6. Bek., betr. Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum.
Vom 21. September 1917. (REl. 855.)
K. 8 5 Schwefelwirtsch S 13. 11. 15.] 8 1. Der Preis für Schwefelsäure und Oleum
darf folgende Sätze nicht übersteigen:
àa) Gloversäure: 330 Mark für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Exzeugnis,
abzüglich 15 Mark für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter Beschafsenheit;
b) helle Kammersäure sowic höhergradige Säure und Oleum: 470 Mark für 1000
Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis, abzüglich 45 Mark für 1000 Kilogramm
Erzeugnis in abgelieserter Beschaffenheit.
Diese Preise gelten für unverpackte Ware frei Bahnstation der Erzeugungsstelle
und schließen die nach der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom
13. November 1915 (Rl. 761) zu entrichtende Umlagc ein.
Der Preis für Abfallschwefelsäure darf nicht höher sein, als sich bei Zugrundelegung
des Höchstpreises für Gloversäure unter Berülcksichtigung der friedensüblichen Abschläge
ergibt.
Dünne Kammersäure bis einschließlich 55 Grad Bé ist nach Abs. 1 a zu berechnen.
Insoweit als Schwefelsäure und Oleum für besondere Anwendungsfälle, wie che-
mische Analysen, wegen ihrer besonderen Beschaffenheit im Frieden gegenüber den für
helle Kammersäure friedensüblichen Preisen mit Preisaufschlägen belegt war, dürfen die
friedensüblichen Aufschläge auf die im Abs. 1 unter b verzeichneten Preise berechnet werden.
8 2. Zuschläge für Verpackung und Versand.
1. Lieferung in Kesselwagen:
a) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete von
nicht mehr als 30 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säuregewicht
berechnet werden. Der Wagen ist spätestens an dem dem Ankunftstag aus der
Station des Bestimmungsorts folgenden Werktag zu entleeren und zurülk-
zusenden. Für jeden Tag Verzögerung in der Rücksendung darf dem Emp-
fänger eine 7 Mark für den Wagen nicht überschreitende Gebühr berechnet
werden. Die Berechnung weiterer Gebühren, wie für Füllung und dergleichen,
ist nicht zulässig.
b) Bei Stellung des Wagens durch den Säureempfänger ist die Berechnung von
Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, nicht zulässig. Der vom Säure-
empfänger gestellte Wagen ist spätestens am zweiten Werktag nach Eingang
zu füllen und abzusenden. Für jeden Tag Verzögerung in der Absendung
darf dem Versender eine 7 Mark für den Wagen nicht überschreitende Gebühr
berechnet werden.