Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Höchstpreise für Schweselsäure und Oleum. 421 
2. Lieferung in Eisenfässern: 
a) Werden Eisenfässer durch den Verläufer leihweise gestellt, so darf eine Miet- 
gebühr von nicht mehr als 1,25 Mark für je 100 Kilogramm Säuregewicht 
einschließlich Füllgebühr berechnet werden. Die Eisenfässer sind innerhalb 
4 Wochen, vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rückkehr zum Säure- 
verläufer gerechnet, zurückzuliefern. Bei verzögerter Rückgabe darf für jedes 
Faß und jeden angesangenen Monat bis zu 4 Mark Leihgebühr berechnet 
werden. 
b) Wird bei käuflicher Uberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden 
Eisenfässer an den Säureempfänger die Rückgabe der Fässer an den Ver- 
käufer vereinbart, so darf, sofern die Fässer in brauchbarer Beschaffenheit 
zurückgegeben werden, der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem 
Rücknahmepreise nicht mehr betragen, als die Mietgebühr nach 2 für die 
vom Säureempfänger beanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde. 
Zc) Bei Stellung der Cisenfässer durch den Säureempfänger darf der Verläufer 
eine Füllgebühr von nicht mehr als 30 Pfennig für je 100 Klogramm Säure- 
gewicht berechnen. 
3. Lieferung in Korbflaschen: 
a) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf eine Miet- 
gebühr von nicht mehr als 1,75 Mark das Stück für jeden angefangenen Zeit- 
raum von 2 Monaten, vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rücklehr 
zum Säureverläufer gerechnet, außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr 
ols 60 Pfennig für je 100 Kilogramm Säuregewicht berechnet werden. 
b) Bei käuflicher Überlassung der zur Verpackung der Säure dienenden Flaschen 
an den Säureempsänger darf der Verkäuser berechnen: 
für Vollmantelkorbflaschen nicht mehr als 20,00 Mark das Stück 
„ Vandeisenkorbflaschen „, „ „ 10,560 „ „ „ 
„ Weidenkorbflaschen „ „ „ 7,50 „ „ „ 
außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pfennig für je 100 Kilo- 
gramm Szäuregewicht. 
Für Flaschen mit eingeschliffenen Stöpseln und für ½ Weidenkorb- 
flaschen mit einem Fassungsvermögen bis zu 40 Kilogramm (Demyohns) 
darf ein Preisaufschlag von bis zu 1,50 Mark für die Flasche berechnet werden. 
Wird Rückgabe der Flaschen an den Verläuser vereinbart, so darf der 
Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Rücknahmepreise der Flaschen 
nicht mehr betragen, als die Mietgebühr nach 3a für die vom Säureempfänger 
beanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde. 
o) Bei frachtfreier Zustellung der Flaschen durch den Säureempfänger darf nur 
eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pfennig für je 100 Kilogramm Säure- 
gewicht berechnet werden. 
d) Hat der Verläufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, die Säure aus 
Kesselwagen auf Flaschen abgesüllt, so darf er außer den Ausschlägen nach 
Abs. 3a, b oder c einen Ausschlag für Wagenmiete von nicht mehr als 30 
Pfennig für 100 Kilogramm Säuregewicht berechnen. 
3. Bestimmungen für Wiederverkäufer von Schwefelsäure (Händler). 
1. Bei Lieferung von Schwefelsäure, ausgenommen chemilsch reiner Sêure, in 
kleineren Mengen als 5000 Kilogramm unmittelbar von der Erzeugungeslelle 
frachtfrei Station des Bestimmungsorts oder frei Schiss Bestimmungsort darf 
der Verläufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, dem Käuser einen Ausschlag 
von nicht mehr als 3 Mark für je 100 Kilogramm Seuregewicht über die in den 
K& 1, 2 bezeichneten Preise hinaus berechnen.
	        
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