Höchstpreise für Schweselsäure und Oleum. 421
2. Lieferung in Eisenfässern:
a) Werden Eisenfässer durch den Verläufer leihweise gestellt, so darf eine Miet-
gebühr von nicht mehr als 1,25 Mark für je 100 Kilogramm Säuregewicht
einschließlich Füllgebühr berechnet werden. Die Eisenfässer sind innerhalb
4 Wochen, vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rückkehr zum Säure-
verläufer gerechnet, zurückzuliefern. Bei verzögerter Rückgabe darf für jedes
Faß und jeden angesangenen Monat bis zu 4 Mark Leihgebühr berechnet
werden.
b) Wird bei käuflicher Uberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden
Eisenfässer an den Säureempfänger die Rückgabe der Fässer an den Ver-
käufer vereinbart, so darf, sofern die Fässer in brauchbarer Beschaffenheit
zurückgegeben werden, der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem
Rücknahmepreise nicht mehr betragen, als die Mietgebühr nach 2 für die
vom Säureempfänger beanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde.
Zc) Bei Stellung der Cisenfässer durch den Säureempfänger darf der Verläufer
eine Füllgebühr von nicht mehr als 30 Pfennig für je 100 Klogramm Säure-
gewicht berechnen.
3. Lieferung in Korbflaschen:
a) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf eine Miet-
gebühr von nicht mehr als 1,75 Mark das Stück für jeden angefangenen Zeit-
raum von 2 Monaten, vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rücklehr
zum Säureverläufer gerechnet, außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr
ols 60 Pfennig für je 100 Kilogramm Säuregewicht berechnet werden.
b) Bei käuflicher Überlassung der zur Verpackung der Säure dienenden Flaschen
an den Säureempsänger darf der Verkäuser berechnen:
für Vollmantelkorbflaschen nicht mehr als 20,00 Mark das Stück
„ Vandeisenkorbflaschen „, „ „ 10,560 „ „ „
„ Weidenkorbflaschen „ „ „ 7,50 „ „ „
außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pfennig für je 100 Kilo-
gramm Szäuregewicht.
Für Flaschen mit eingeschliffenen Stöpseln und für ½ Weidenkorb-
flaschen mit einem Fassungsvermögen bis zu 40 Kilogramm (Demyohns)
darf ein Preisaufschlag von bis zu 1,50 Mark für die Flasche berechnet werden.
Wird Rückgabe der Flaschen an den Verläuser vereinbart, so darf der
Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Rücknahmepreise der Flaschen
nicht mehr betragen, als die Mietgebühr nach 3a für die vom Säureempfänger
beanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde.
o) Bei frachtfreier Zustellung der Flaschen durch den Säureempfänger darf nur
eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pfennig für je 100 Kilogramm Säure-
gewicht berechnet werden.
d) Hat der Verläufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, die Säure aus
Kesselwagen auf Flaschen abgesüllt, so darf er außer den Ausschlägen nach
Abs. 3a, b oder c einen Ausschlag für Wagenmiete von nicht mehr als 30
Pfennig für 100 Kilogramm Säuregewicht berechnen.
3. Bestimmungen für Wiederverkäufer von Schwefelsäure (Händler).
1. Bei Lieferung von Schwefelsäure, ausgenommen chemilsch reiner Sêure, in
kleineren Mengen als 5000 Kilogramm unmittelbar von der Erzeugungeslelle
frachtfrei Station des Bestimmungsorts oder frei Schiss Bestimmungsort darf
der Verläufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, dem Käuser einen Ausschlag
von nicht mehr als 3 Mark für je 100 Kilogramm Seuregewicht über die in den
K& 1, 2 bezeichneten Preise hinaus berechnen.