422 4. Verwertung der Rohstoffe uso. XXXI. Brennstoffe und Beleuchtungsmittel usw.
Viefert der Verläufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, Schwefel.
säurc, ausgenommen chemisch reine Säurc, in kleineten Mengen als 5000 Kilo-
gramm vom eigenen Lager, so darf er für ie 100 Kilogramm Säuregewicht über
die in den 1, 2 verzeichneten Preise hinaus einen allgemeinen Aufschlag von
bis zu 3 Mark berechnen, ferner einen besonderen Aufschlag von
a) bis zu 3 Mark bei Lieferung frachtfrei Haus des Säureempfängers unter
Einschluß der Übernahme der Bruchgefahr und gegebenenfalls der Abholung
der entleerten Verpackung; "
b) bis zu 4 Mark bei Lieferung frachtfrei Station des Bestimmungsorts oder
frei Schiff Bestimmungsort.
Bei Lieferung von chemisch reiner Schwefelsäure in kleineren Mengen als 5000
Kilogramm darf der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, einen
Aufschlag von bis zu 10 vom Hundert über die in den 35 1, 2 verzeichneten Preise,
ferner die ihm erwachsenen tatsächlichen Kosten an Fracht und Rollgeld berechnen.
uBei Lieferung von Schwefelsäure, einschließlich chemisch reiner Schwefelsäure,
in Mengen, welche 5 Kilogramm nicht überschreiten, darf der Verläufer die ihm
bis zur Lieferung auf sein Lager erwachsenen Unkosten, soweit sie den Höchst-
preisen entsprechen, zuzüglich 10 Pfennig für das angefangene Kilogramm Säure
berechnen.
44. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung 122. 9.in Kraft. Sie
treten an die Stelle der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und
Oleum, vom 28. Oktober 1916/25. Juli 1917 (RGBl. 1210/658).
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2. Bek. über den Verkehr mit Schwefel. Vom 27. Oktober 1916.
(Öl. 1196.)
in Bd. 4, 590.
Hierzu (a in Bd. 4, 590):
b) Bek. über den Verkehr mit Schwefelkies. Vom 18. Februar 1917.
(RE##l. 153.)
[I&K. 5 2 Schwefel 60. 27. 10. 16.] 8 1. Wer Schwefelkies im Inland gewinnt, hat ihn
vom Beginne des 20. Februar 1917 ab an die Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft, Ver-
waltungsslelle für private Schwefelwirtschaft, in Berlin zu liefern.
Die Vorschriften der §#§8 1, 2, 5 bis 8 der Ausführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 27. Oktober 1916 (Rl. 1196) finden
entsprechende Anwendung.
§ 2. Die Bestimmung tritt am 20. Februar 1917 in Krast.
XXXI. Brennstoffe und Beleuchtungsmittel, Elcktrizität, Gas,
Dampf, Druckluft, Heiß- und Leilungswasse#.
Inhaltökllbersicht.)#)
1. D. über die Errichtung von Demriebsgesellschosten für den Steinkohlen= und Brounkohlen-
bergbau v. 12. Juli 1915 (Ach Sl. 427) i. d. Fasig. v. 30. Auguß 1916 (MG Bl. 537)4
2. Bek. über die Ausdehnung der BZek. v. 1I. Uorember 1915 (Re f. 758) auf Derträge über
die Licferung von Steinfohlen und Braunkohlen v. 13. April 1916 (RBlI. 274)
J Bek. über die Höchftpreise für Hetroleum und die Derteilung der Hetrolcumbestände v. 8. Jull
191 (Re Sl. 420) mit den Anderungen v. 21. Oliober 1915 (RGBl. 685) und 1. Mal 1916
(Rönl. 360) 4
Hierzu:
J Ausfükrungsbestimmungen v. 1. Mal 1916 mit der Anderung v. 30. Mai 1916 (NGUl.
350, 431)
) Weitere Bekanntmachungen im Nachtrag.