Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

428 4. Verwertung der Rohstoffe uswm. XXXI. Brennstoffe und Beleuchtungemtttel usw 
3. wenn der den VBerhältnissen des Bezirkes entsprechenden Anzahl von Persone 
die Erlaubnis bereits erteilt ist. « n 
Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Ortspolizei-= und die Gemeindebehörde gutacht. 
lich zu hören. 
Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Veranstallung der Licht. 
spiele den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderläuft, oder wenn sich aus Handlungen ode: 
Unterlassungen des Gewerbetreibenden dessen Unzuverlässigleit in bezug auf den Ge. 
werbebetrieb ergibt; aus den gleichen Gründen kann solchen Personen, die das Gewerbe. 
zu einer Zeit begonnen haben, als eine Erlaubnispflicht dafür noch nicht bestand, der 
Gewerbebetrieb untersagt werden. 
8 2. Die Landeszentralbehörde bestimmt die Behörde, durch welche die Erlaubnis 
erteilt, versagt oder zurückgenommen oder der Gewerbebetrieb untersagt wird und regelt 
das Verfahren. 
3 5. Mit Geldstrase bis zu dreihundert Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den 
im 5 1 bezeichneten Gewerbebetrieb ohne die vorgeschriebene Erlaubnis unternimmt 
oder fortlsetzt oder von den bei der Erlaubnis feslgesetzten Bedingungen abweicht. Zu. 
widerhandlungen verjähren binnen 3 Monaten. 
#s 4. Die Vorschriften der Gewerbeordnung finden insoweit Anwendung, als nicht 
in dieser Verordnung besondere Bestimmungen getrossen sind. 
8 5. Die Verordnung tritt am 1. September 19171) in Kraft. Den Zeitpunkt des 
Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler ?). 
10. Bek. über Fristung im Sinne des § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung. 
Vom 3. August 1917. (RE#l. 680.) 
IB.]Für die Berechnung des dreijährigen Zeitraums im Sinne des § 49 Abs. 3 der 
Gewerbeordnung ist die Zeitdauer des Krieges nicht in Ansatz zu bringen. 
11. Bek. über den Verkehr mit Zündwaren. Vom 16. Dezember 1916. 
(REl. 1393.) 
nebst 
a) Auoführungebestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren. 
Vom 16. Dezember 1916. (REl. 1394.) 
Wortlaut in Bod. 4, 603. 
Begründung. (D. N. X 100.) 
Die Ulagen darüber, daß Fündwaren in einzelnen Gegenden des Reichs nicht 
in ansreichendem Maße oder wenigstens nur zu ständig steigenden Hreisen zu erhalten 
waren, wurde zum Teil darauf zurückge führt, daß die inländische Jündholzindustlrie 
nicht in der Lage wäre, den erforderlichen Zedarf zu decken und daber aus dem Aus- 
land Sündhölzer zu höheren Hreisen eingeführt werden müßten. Diese Ansicht war 
jedoch nicht zutreffend, denn daß die deutsche Sündholzindustrie in der Lage war, den 
Bedarf an Fündhölzern zu decken, solange sie sich die erforderlichen Rohstoffe beschaffen 
konnte, ergab sich aus der Einfuhrstatisiik, wonach in der Seit vom Jan. bis Sept. 15 
mehr Fündhäölzer eingeführt wurden als in der gleichen Seit des Jahres 1916. Der 
lmnere Grund der plötzlichen Hündholznot lag vielmehr in den auf anderen Gebieten 
beobachteten unbegründeten Angstkäufen des Hublikums und der Neigung zum Hamstern. 
— —–. — 
  
1) Durch Bek. v. 30. August 1917 (Rl. 745) ist der Zeitpunkt des Inkrafttreten= 
auf den 1. November 1917 verlegt. 
6) Die VO. ist durch Bek. v. 26. Oktober 1917 (RöBl. 972) aufgehoben.
	        
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