Anderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren. 429
Es erschienen daher die Hreissteigerungen durchaus ungerechtfertigt. Durch
uufklärende Mitteilungen in der Hresse ließen sie sich leider nicht beseitigen. Um weitere
preissteigerungen bintanzuhalten und das Hublikum vor Ausbentung zu schützen,
war die Regelung des Verkehrs mit Gündwaren und die Festsetzung von Höchstpreisen.
im Verordnungsweg erforderlich. Um für den Fall, daß die zur Herstellung oder Ver-
packung erforderlichen Materialien knapp werden sollten, die Möglichkelt einer um-
fossenden Regelung des Verkehrs mit Fündwaren und der Einwirkung auf ihre Ein-
stellung zu haben, wurde im § 1 der DO. vorgesehen, Vorratserhebungen nicht nur
über Sündwaren selbst, sondern anch über die zu ihrer herstellung und Derpackung
erforderlichen Stoffe vornehmen zu können. Es würde auch auf Grund der D#. mglich
sein, eine Sentralstelle zu schaffen und diese mit der gesamten Bewirtschaftung und
insbesondere der Verteilung sowohl der iim Inland erzeugten als auch der aus dem
Ausland eingeführten Gündwaren zu betrauen.
Furzeil schien eine derartige zentrale Bewirtschaftung ebensowenig erforderlich
wie eine Regelung des Derkellre mit anderen Sündwaren als Gündhölzern. Es wurden
daher durch die Ausführungs. lediglich für Sündhölzer Höchstpreise, die mit Her-
stellern und Händlern vereinbart worden sind, in Aussicht genommen. Durch § 5 der
Ausführungs D. wurde für die Beschaffung derjenigen Sündhölzer, welche von den
Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung gebraucht werden, eine besondere
Anordnung dabingehend getroffen, daß dieser Zedarf vorzugsweise befriedigt werden
muß und im Derhältnis der Steuerkontingente auf die einzelnen Fabriken verteilt
wird. Es soll damit verhindert werden, daß durch eine allzu große Zeschäftigung einer
einzelnen Fabrik für derartigen Bedarf die Versorgung des bisherigen Dersorgungs-
gebiets dieser Fabrik allzu stark eingeschränkt oder gar in Frage gestellt wird. Die Ver-
leilung ist dem Derein Deutscher Sündholfabrikanten in Berlin, da diesem fast sämtliche
deutsche Sündholzfabriken angeschlossen sind, übertragen worden.
Um eine Umgehung der DO. zu verbindern, ist im § 4 der Ausfbest. die Herstellung
von andern Arten von Sündbölzern als den im §5 1 genannten, die sämtliche zurzeit
üblichen Arten umfassen, verboten worden; dagegen sind durch die Regelung nicht
erfaßt worden Westentaschenbölzer, Buchhölzer und Sturmhölzer, da die Herstellungs-
möglichkeit und die DPerbreitung dieser Hölzer nur gering ist.
b) Anderungen der Ausführungsbestimmungen
a. vom 26. Februar 1917. (R#l. 182.)
1. Auf Grund des & 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 16.
Dezember 1916 (RochBl. 1393) werden die Ausführungsbestimmungen über den Verkehr
mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (RBl. 1394) wie folgt geändert:
1. im §& 1 wird unter Al1 und II die Zahl „52"“ durch die Zahl „70“ ersetzt,
2. dem § 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:
D. Papierumhüllungen, Papierhülsen oder kapseln und Spahnschachteln zu je
60 Hölzern stehen einer Schachtel zu je 60 Hölzern, Umhüllungen dieser Art
zu je 120 Hölzern zwei Schachteln zu je 60 Hölzern gleich. Sind mehr als
je 10 Schachteln oder sonstige Umhüllungen zu einem Pack vereinigt, so sind
die für die entsprechende Hölzerzahl unter Al, B und C festgesetzten Preise
maßgebend.
3. Der # 7 erhält folgende Fassung:
Der Preis für Zündhölzer, die im Ausland hergestellt und ins Inland
eingeführt sind, darf beim Verkauf an den Verbraucher für das Pack zu je
10 Schachteln 75 Pfennig, für zwei Schachteln 15 Pfennig nicht übersteige#
II. Die Bestimmung tritt am 27. Februar 1917 in Kraft.