Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Anderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren. 429 
Es erschienen daher die Hreissteigerungen durchaus ungerechtfertigt. Durch 
uufklärende Mitteilungen in der Hresse ließen sie sich leider nicht beseitigen. Um weitere 
preissteigerungen bintanzuhalten und das Hublikum vor Ausbentung zu schützen, 
war die Regelung des Verkehrs mit Gündwaren und die Festsetzung von Höchstpreisen. 
im Verordnungsweg erforderlich. Um für den Fall, daß die zur Herstellung oder Ver- 
packung erforderlichen Materialien knapp werden sollten, die Möglichkelt einer um- 
fossenden Regelung des Verkehrs mit Fündwaren und der Einwirkung auf ihre Ein- 
stellung zu haben, wurde im § 1 der DO. vorgesehen, Vorratserhebungen nicht nur 
über Sündwaren selbst, sondern anch über die zu ihrer herstellung und Derpackung 
erforderlichen Stoffe vornehmen zu können. Es würde auch auf Grund der D#. mglich 
sein, eine Sentralstelle zu schaffen und diese mit der gesamten Bewirtschaftung und 
insbesondere der Verteilung sowohl der iim Inland erzeugten als auch der aus dem 
Ausland eingeführten Gündwaren zu betrauen. 
Furzeil schien eine derartige zentrale Bewirtschaftung ebensowenig erforderlich 
wie eine Regelung des Derkellre mit anderen Sündwaren als Gündhölzern. Es wurden 
daher durch die Ausführungs. lediglich für Sündhölzer Höchstpreise, die mit Her- 
stellern und Händlern vereinbart worden sind, in Aussicht genommen. Durch § 5 der 
Ausführungs D. wurde für die Beschaffung derjenigen Sündhölzer, welche von den 
Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung gebraucht werden, eine besondere 
Anordnung dabingehend getroffen, daß dieser Zedarf vorzugsweise befriedigt werden 
muß und im Derhältnis der Steuerkontingente auf die einzelnen Fabriken verteilt 
wird. Es soll damit verhindert werden, daß durch eine allzu große Zeschäftigung einer 
einzelnen Fabrik für derartigen Bedarf die Versorgung des bisherigen Dersorgungs- 
gebiets dieser Fabrik allzu stark eingeschränkt oder gar in Frage gestellt wird. Die Ver- 
leilung ist dem Derein Deutscher Sündholfabrikanten in Berlin, da diesem fast sämtliche 
deutsche Sündholzfabriken angeschlossen sind, übertragen worden. 
Um eine Umgehung der DO. zu verbindern, ist im § 4 der Ausfbest. die Herstellung 
von andern Arten von Sündbölzern als den im §5 1 genannten, die sämtliche zurzeit 
üblichen Arten umfassen, verboten worden; dagegen sind durch die Regelung nicht 
erfaßt worden Westentaschenbölzer, Buchhölzer und Sturmhölzer, da die Herstellungs- 
möglichkeit und die DPerbreitung dieser Hölzer nur gering ist. 
b) Anderungen der Ausführungsbestimmungen 
a. vom 26. Februar 1917. (R#l. 182.) 
1. Auf Grund des & 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. 
Dezember 1916 (RochBl. 1393) werden die Ausführungsbestimmungen über den Verkehr 
mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (RBl. 1394) wie folgt geändert: 
1. im §& 1 wird unter Al1 und II die Zahl „52"“ durch die Zahl „70“ ersetzt, 
2. dem § 1 wird folgender Absatz hinzugefügt: 
D. Papierumhüllungen, Papierhülsen oder kapseln und Spahnschachteln zu je 
60 Hölzern stehen einer Schachtel zu je 60 Hölzern, Umhüllungen dieser Art 
zu je 120 Hölzern zwei Schachteln zu je 60 Hölzern gleich. Sind mehr als 
je 10 Schachteln oder sonstige Umhüllungen zu einem Pack vereinigt, so sind 
die für die entsprechende Hölzerzahl unter Al, B und C festgesetzten Preise 
maßgebend. 
3. Der # 7 erhält folgende Fassung: 
Der Preis für Zündhölzer, die im Ausland hergestellt und ins Inland 
eingeführt sind, darf beim Verkauf an den Verbraucher für das Pack zu je 
10 Schachteln 75 Pfennig, für zwei Schachteln 15 Pfennig nicht übersteige# 
II. Die Bestimmung tritt am 27. Februar 1917 in Kraft.
	        
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