432 4. Berwertung der Rohstofsse usw. XXXI. Brennstoffe und Beleuchtungsmittel usw
Die Mitglieder werden vom Reichskanzler berusen. Sie versehen ihr Amt alz Ebren.
amt.
Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Die Geschäftsordnung
der Reichskanzler auf Vorschlag des Reichskommissars. Den Vorsiy im Beirat füb
Reichskommissar. ·
§c.SoweitderReichykontmissayieinSiellvertrctek,dieübtigenBeamtenund
HilfslräftenichtiueinemzurAmtsvekschwiegenheitverpflicljtendenReickJs-ode Staats.
dienstverhältnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten, ins.
besondere zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten. ·
H7.WereincrvondcmReichskommissakaufGrundde6§2dcrVerordnungühck
Regelung des Verkehrs mit Kohle erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt oder wer
die von dem Reichslommissar erforderlichen Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt oder wer
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
Neben der Strase kann auf Einzichung der Brennstoffe erkaunt werden, auf die
sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Tater gehören oder nicht.
§ 8. Die Bestimmungen treten am 1. März 1917 in Krast.
erläßt
tt der
b) Anordnung über das Schiedsgericht für die Kohlenverteilung.
Vom 21. März 1917. (RE#l. 250.)
IKK. 8 4 Satz 2 Kohle SD. 24. 2. 17.]) § 1. Die durch ## 4 und 5 der Verordnung vom
24. Februar 1917 über Regelung des Verkehrs mit Kohle (R#Bl. 167) einem Schieds-
gericht übertragenen Entscheidungen erfolgen durch eine besondere Abteilung des Reiche-
schiedsgerichts für Kriegswirtschaft.
*& 2. Das Schiedsgericht entschcidet in einer Besetzung von einem Borsitzenden und
zwei Beisitzern, von denen je einer dem Kohlenbergbau und dem Kohlenhandel ange.
hören soll. Vorsitzender ist der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft
oder sein Vertreter. Der Reichsklanzler ernennt die erforderliche Zahl von Beisitzern.
Zu den einzelnen Sitzungen werden diese von dem Vorsitzenden berufen.
§ 3. Auf das Verfahren findet die Anordnung des Reichskanzlers für das Ver-
fahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915 (R#i. 469),
mit Ausnahme der 1, 2, §+ 9 Abs. 1, § 18, 5 19 Abs. 1 und der Bestimmungen in den
65 5, 6 und 9 über die Beteiligung der Militär= und Marinebehörden, Anwendung. Im
5W 11 tritt an die Stelle der Militär- und Marinebehörde der Reichskommissar für die Kohlen-
verteilung.
§ 4. Der Beschluß des Schiedsgerichts steht einem rechtskräftigen Urkeil im Sinne
des # 704 der Zivilprozeßordnung gleich.
Der Beschluß, durch den der Übernahmepreis festgesetzt wird, hat den zur Zahlung
Verpflichteten und den Empfangsberechtigten zu bezeichnen sowie die Berpflichtung zur
Zahlung des Ubernahmepreises auszusprechen.
Aus dem Übernahmepreise sind die Ansprüche dritter Personen, dic auf die in An-
[pruch genommenen Brennstoffe Aufwendungen gemacht haben, oder denen an diesen
Brennslofsen ein dringliches Recht oder ein Zurückbehaltungsrecht zustand, vorweg zu
befriedigen, soweit solche Ansprüche bis zur Festsetzung des Übernahmepreises bei dem
Schiedsgericht angemeldet und glaubhaft gemacht sind.
Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung An-
wendung; die vollstreckbare Ausfertigung crteilt die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts.
Ist der Reichs- oder ein Landessislus zur Zahlung verpflichtet, so hat der Vor-
sitzende die lbherweisung des festgesetzten Ubernahmepreises an den Empfangsberechtigten
zu veranlassen.