Lieserung von Kohlen nach Österreich-Ungarn. 433
& 5. Für die Festsetzung des Übernahmepreises wird von dem Empfänger der in
Anspruch genommenen Brennstoffe eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird von dem
Schiedsgerichte sestgesetzt. Sic soll für jede angefangenen tausend Mark des festgesetzten
sllbernahmepreises eine Mark, im ganzen jedoch nicht weniger als zehn Mark und nicht
mehr als dreitausend Mark betragen.
Werden die Brennstoffe dem Reichs= oder einem Landesfiskus überlassen, so erfolgt
die Festsetzung des Übernahmepreises gebührenfrei.
Die Beitreibung der Gebühr erfolgt auf Ersuchen des Reichsschicdsgerichts nach den
landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.
§#6. Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 122. 3.] in Kraft.
ec) Bek. des Reichekommissars.
a. Bek. über Lieferung von Kohlen nach OÖsterreich-Ungarn. Bom 28. Mai 1917.
(Reichsanzeiger M####130.)
Is§ 2, 6 Kohlesp., 3 1 Kohlegomm S. 28. 2. 17.1 8 1. Die Leeferung von Stein-
lohlen, Briletts und Koks nach ÖOsterreich-Ungarn ist nur mit meiner besonderen Ge-
nehmigung zulässig.
Die Genehmigung wird durch Aushändigung der grünen Ausfuhranmeldescheine
für die Statistik des Warenverkehrs, die mit meinem Stempel und mit laufender Nummer
versehen sind, erteilt. Die Scheine werden für jeden Monat besonders gekennzeichnet
und verlieren mit Ablauf des Monats ihre Gültigkeit.
§ 2. Jede Lieferfirma, die Brennstoffe der bezeichnelen Art nach Osterreich-Ungarn
ausführen will, hat bis zum 20. des der Lieferung vorangehenden Monats die erforderliche
Zahl von Scheinen bei mir zu beantragen und auf mein Erfordern die einzelnen Liefe-
rungen, für welche die Scheine verlangt werden, näher zu bezeichnen.
§ 3. Bis zum 10. des auf die Lieferung folgenden Monats sind die nicht verwen-
deten Ausfuhrscheine zurückzugeben. Auf mein Erfordern ist mir bis zum gleichen Zeit-
punkt von der Lieferfirma eine Nachweisung der überwiesenen Scheine vorzulegen. In
dieser Ausstellung sind die Scheine ihrer Nummerfolge nach mit Angabe der Wagennummer
(Bezeichnung des Schisss) und der Tonnenzahl nachzuweisen. Der Aufsstellung sind die
Duplikatfrachtbriefe (Duplikatlonnossemente) beizusügen.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung werden gemäß &§# 7 der Bek. vom
28. Februar 1917 über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung
(RGBVI. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu 10000 M.
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann aus Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf bie
sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 5. Diese Bestimmungen treten am 15. Juni 1917 in Kraft. Für die Ausfuhr von
diesem Tage ab sind spätestens bis zum 10. Juni die erforderlichen Scheine gemäß §5 2 zu
beantragen.
E. Bek., betr. Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts.
Bom 17. Iuni 1917. (Reichsanzeiger Nr. 145.)
(88 2, 3, 6 KohleD., 88 1, 7 Kohlec#omm #.8. 2. 17.)
g 1. Meldepflicht.
Gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts unterliegen der Melde-
vilicht nach Maßgabe dieser Verordnung.
§s#2. Meldepflichtige Personen.
(1.) Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und
juristische Personen) mit einem monatlichen Verbrauch von 10 Tonnen (1 Tonne
Kriegsbuch. Bo. 6. 28