Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Klelngewerbes. 437
B. Bestands- und Bedarfsermittlung.
§ 4. I. Die Vorstände der Kom Verb. haben den am 1. September 1917 innerhalb
ihres Bezirkes mit Ausnahme der Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern vor-
handenen Brennstoffbestand zu ermitteln. Die Ermittlung hat sich auf die Bestände der
Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 und auf diejenigen Beslände der Händler zu erstrecken,
die nicht zur Belieferung solcher Verbraucher bestimmt sind, die der Meldepflicht für ge-
werbliche Verbraucher von Kohlen, Koks und Brikelts nach der Bek. des Reichskommissars
für die Kohlenverkeilung vom 17. Juni 1917 unterliegen. Auf Bestände unter 100 ke
hat sich die Ermittlung nicht zu erstrecken.
II. In Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern liegt die in Abs. 1I vorgesehene
Ermittlung dem Gemeindevorstand ob.
III. Die Vorstände der Kom Verb. (Abs. I) und Gemeinden (Abs. II) haben ferner
den Bedarf ihres Bezirles in dem in § 3 Abs. I bezeichneten Umsang für die Zeit vom
1. September 1917 bis zum 31. März 1918 zu ermitteln.
IV. Die Angaben sind getrennt für die in 3 1 genannten Brennstoffarten und nach
folgenden Verbrauchsgruppen zu machen:
1. Hausbrand.
2. Landwirtschaftlicher Bedarf mit Ausschluß des Hausbrandes (Ziff. 1).
3. Gewerblicher Bedarf (5 1 Abs. I Ziff. 3).
V. Bei der Ermittlung des landwirtschaftlichen Bedarfs sind diejenigen Mengen
abzusetzen, die auf Grund besonderer Ermittlungen zum Getreidedreschen, Pflügen, für
Molkereien und Schmieden für die Zeit bis zum 30. September 1917 bereits gesondert
ermittelt und der RGetr St. angemeldet worden sind. Bei der Ermittlung des Bestandes
der Landwirtschaft ist in diesen Fällen sowohl der gesamte Bestand als auch der Bedarf
festzustellen, der zum Getreidedreschen und Pflügen und für Molkereien und Schmiede-
zwecke für den Monat September 1917 erforderlich ist.
VI. Bei der Bedarfsmeldung ist für die einzelnen Verbrauchsgruppen zu berück-
sichtigen und anzugeben, in welchem Umfang andere Feuerungsmittel (Holz, Tors) bisher
herangezogen worden sind und bei tunlichst weitgehender Ausnutzung herangezogen werden
können.
8 F. Bei den Bedarssermittlungen haben sich die Vorstände der Kom Verb. E 4
Abs. I) und Gemeinden (5+ 4 Abs. II) mit denjenigen Dienststellen ins Einvernehmen zu
letzen, die nach der Verordnung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, betr.
Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohlen, Koks und Vriketis, vom 17. Juni
1917 (Nr. 145 des Reichsanzeigers) für die Anmeldung des gewerblichen Bedarfs zuständig
sind, damit Doppelanmeldungen und Doppelbelieferungen desselben Verbrauchers ver-
mieden werden.
s 6. Eine Zusammenstellung der Brennsloffbestände und des vom Vorstand des
Kom Verb. (§ 4 Abs. ) oder der Gemcinde (§ 4 Abs. II) als notwendig erachteten Bedarfs,
nach Brennstoffarten und Verbrauchsgruppen geordnet ist dem Reichskommissar für die
Kohlenverteilung bis zum 1. Oktober 1917 vorzulegen; eine Abschrift dieser Zusammen-
stellung ist der Kriegsamtsstelle zu übersenden, und zwar, falls eine Ortslohlenstelle be-
steht, durch deren Vermittlung. Besteht leine Ortskohlenstelle, aber eine Kriegswirtschafts-
nelle, so ist die Abschrift der Zusammenstellung der Kriegsamtsstelle durch Vermittlung
der Kriegswirtschaftsslelle zu übersenden.
8 7. Vordrucke für die in & 6 vorgeschriebene Zusammenstellung werden den Kom.=
Verb. (64 Abs. 1I) und Gemeinden (§ 4 Abs. II) durch den Reichskommissar für die Kohlen-
verteilung zur Versügung gestellt werden.
C. Oberverteilung.
§8. I. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung prüft die Bedarfsanmeldungen
und setzt fest, bis zu welcher Höhe innerhalb des Bezirkes der einzelnen Kom Verb. 6“k 4
Abs. 1) und Gemeinden (5 4 Abs. II) der Bezug von Brennstoffen den einzelnen Verbrauchs-