438 4. Berwerkung der Rohstoffe us. XXXI. Brennstoffe und Beleuchtungsmittel usw.
gruppen gestattet ist. Er behält sich vor, vorläufige Festsetzungen ohne Racksicht auf Ver-
brauchsgruppen zu treffen.
II. Ein Anspruch auf Lieferung der festgesetzten Menge besteht nicht.
· sp.LDieVotfläudedecKomVerb.uanemeindenhabenzuüberwachen, daß
für die Verbraucher ihres Bezirkes nicht mehr Brennstoffe bezogen werden, als der Reichs-
kommissar für die Kohlenverteilung festgesetzt hat.
II. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung behält sich den Erlaß besonderer
Vorschriften für die Ausübung der Uberwachung vor.
D. Unterverteilung.
§8 10. I. Die Unterverteilung der für die einzelnen Kom Verb. (5 4 Abs. 1) und Ge.
meinden (5 4 Abs. II) zum Bezuge zugelassenen (5 8) und im Bezirke vorhandenen Vrenn.
stoffmengen auf die Verbraucher erfolgt durch die Vorstände der Kom Verb. und Ge-
meinden.
II. Der Vorstand des Kom Verb. kann den Vorständen einzelner Gemeinden die
Unterverteilung und die Ausübung der ihm nach §P 11 bis 13 zustehenden Befugnisse in
ihrem Bezirk überlassen.
E. Inanspruchnahme von Brennstoffen.
§ 11. I. Vom 1. November 1917 ab sind die Händler, welche Brennstoffe in den
Bezirk eines Kom Verb. (5 4 Abs. I) oder einer Gemeinde (5 4 Abs. II) einführen oder von
einem Erzeuger innerhalb des Bezirkes beziehen, auf Verlangen des Vorstandes des Kom.=
Verb. bzw. der Gemeinde verpflichtet, die bei ihnen lagernden und für sie eingehenden
Brennstoffe zur Verfügung des Vorstandes zu halten, an von ihm beslimmte Personen
oder Stellen zu überlassen und zur llbergabe erforderliche Handlungen vorzunehmen.
II. Die Bestimmung des Abs. I erstreckt sich nicht auf die Brennstoffe, die nachweis-
lich zur Abgabe an solche gewerbliche Verbraucher bestimmt sind, die der Meldepflicht
nach der Bek. des Reichskommissars vom 17. Juni 1917 unterliegen. Sie erstreckt sich ferner
nicht auf Brennstoffe, die im Durchgangsverkehr auf Bahnhösen und Unschlagplätzen
eingehen oder lagern.
III. Bei solchen Händlern, welche für Verbraucher verschiedener Bezirke beziehen.
übt der für die gewerbliche Niederlassung des Händlers zuständige Vorstand des Kom Verb.
((* 4 Abs. 1I) oder der Gemeinde (5 4 Abs. II) die Befugnisse gemäß Abs. I aus. Er hat
Ersuchen der Vorstände der anderen beteiligten Bezirke in demjenigen Verhältnis zu ent-
sprechen, in welchem der Händler im Jahre 1916 an Verbraucher der beteiligten Bezirle
geliefert hat. Im Streitfall entscheidet der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
§8 12. Vom 1. November 1917 ab sind Berbraucher, welche Brennstoffe über die
vom Vorstand des Kom Verb. (§ 4 Abi. 1) oder der Gemeinde (* 4 Abs. III für den einzelnen
Verbraucher festgesetzte Menge hinaus besitzen oder beziehen, auf Verlangen des Vor-
standes des Kom Verb. oder der Gemeinde verpflichtet, die das zugelassene Maß über-
steigenden Mengen zur Verfügung des Vorstandes des Kom Verb. oder der Gemeinde
zu halten und nach Anweisung des Vorstandes anderen Berbrauchern zu überlassen.
§s 13. Die Brennstoffmengen, die zur Versorgung von Verbrauchern, die untet
diese Verordnung fallen, bezogen worden sind, dürfen nur für Zwecke des Hausbrandes,
der Landwirtschaft und der Gewerbebetriebe im Sinne des & 3 Abs. 1 Ziff. 3 in Anspruch
genommen werden.
F. Deputatkohle.
5 14. Soweit Brennstofflieferungen der Brennstofferzeuger an ihre Berg= und
Hüttenarbeiter und Angestellten bisher üblich gewesen sind (Deputatkohlen), bleiben sie
auch weiterhin gestattet; sie unterliegen den Verteilungsvorschriften der Gemcinden und
Kom Verb. nicht. Die hier in Betracht kommenden Mengen sind bei der Bedarfsanmeldung
(5 6) gesondert anzugeben. Der Brennstofferzeuger hat ein Verzeichnis der Deputat-
kohlenbezieher dem Kom Verb. (§ 4 Abs. I) oder der Gemeinde (5 4 Abs. II) einzureichen.