440 4. Verwertung der Rohsloffe us. XXXI. Brennsioffe und Beleuchtungsmittel usm
II. Hinsichtlich der Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin-Lichten-
derg, Verlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf und der Lan##kreis Teltow und Nieder-
barnim, sowie der diesen Landkreisen angehörenden Gemeinden mit über 10000 Ein.
wohnern, welche auf Grund des § 15 Abs. 2 der Bek. über die Errichtung von Preisprüfungs.
stellen usw. v. 25. Sept. und 4. Nov. 1915 (RBl. 607, 728) durch Erlaß vom heutigen
Tage — M. d. J. Ile, 1746; Min. f. Handel pp. I. 6203; Min. f. Landw. pp. IA. l##
12182 —. zum Zwecke der Regelung der Brennstossversorgung zu einem besonderen
Kom Verb. unter der Bezeichnung „Kohlenverband Groß-Berlin“ vereinigt worden sind,
wird folgendes bestimmt:
Kom Verb. (Gemeinde) i. S. der Bek. des Reichskommissars für die Kohlenver.
teilung vom 19. Juli 1917 ist der Kom Verb. „Kohlenverband Groß.-Berlin“.
Vorstand des Kom Verb. i. S. der Bek. ist der gemäß Ziff. II des bezeichneten Mini-
sterial-Erlasses gebildete „Ausschuß“.
III. Die Herren Reg Pr. in der Prov. Westfalen Rheinprovinz werden hierdurch
ermächtigt, in den ihnen geeignet erscheinenden Fällen Amter Bürgermeistereien mit mehr
als 10000 Einwohnern den Einzelgemeinden mit mehr aols 10000 Einwohnern i. S. der
Bek. gleichzustellen.
86. Anordnung der Landeszentralbehörden vom 21. August 1917, betr. Errichtung
eines Kommunalverbandes „Kohlenverband Groß-Berlin“ zur Regelung der Abgabe,
Entuahme und des Verbrauchs von Brennstoffen für die Haushaltungen, die Land-
wirtschaft und das Kleingewerbe. Bom 21. August 1917. (Ml. 211.)1
(8 15 Abf. 2 Preisprüfft .) I. Zur Regelung der Abgabe, Entnahme und des Ver,
brauchs von Brennslossen für die Haushaltungen, die Landwirtschaft und das Kleinge-
werbe (5 3 Abs. 1 der Bek. des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Jul-
1917) werden die Stadikreise Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin-Lichlenberg,
Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf, sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim
unter dem Namen „Kohlenverband Groß-Verlin“ zu einem Kommunalberband vereinigt,
dem zugleich die Besugnisse aus den §8 12 bis 14 der eingangs bezeichneten Belanntmachung
überkragen werden.
II. Den Vorstand des Kommunalverbandes „Kohlenverband Groß--Berlin“ bildet
der „Ausschuß“.
Der „Ausschuß" besteht aus Vertretern der beteiligten Stadt- und Landkreise und
der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern. In dem Ausschusse
haben der Stadtlreis Berlin vier, nur einheitlich abzugebende Stimmen, die übrigen
beteiligten Stadt= und Landkreise je eine Stimme, die kreisangehörigen Gemeinden des
Landlreises Teltow und des Landkreises Niederbarnim mit mehr als 10000 Einwohnern
je insgesamt zwei Stimmen. Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister von Berlin oder
sein Siellvertreter. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Gültigkeit der
Beschlüsse ist erforderlich, daß Vertreter von mindestens vier verschiedenen Stadt= und
Landkreisen anwesend sind. "
1) Vg. v. 21. Aug. 17 (MBl. 211). Den Kommunalverbänden und Gemeinden ist
zu eröffnen, daß der Erlaß der Anordnung von der Vorauesehung ausgeht, daß die zu er-
richtende „Kohlenstelle Groß Berlin“ der Kohlenabteilung der Kriegsamssstelle in den
Marken in der Wrise angegliedert wird, doß der Leiter der Kohlenabteilung glelchzeirig
Lelter dieser Stelle ist, daß an den Beratungen des Ausschusses ein Vertreier der Kohlen-
abteilung der Kriegsamtestelle in den Marken teilnimmt und daß, falls ein Beschluß von
dem Vertreier der Kriegsamtsstelle beanstandet wird, der Reichskommisiar für die Kohlen-
verellung Entscheidung zu treffen hat. Die sofortige omtliche Veröffentlichung der An-
ordnung in den in Betracht kommenden amtlichen Organen ist von dort aus zu ver-
anlassen. — Dle Aussicht über den „Kohlenverband Groß Berlin“ führt der Vorsißende
der Siaatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin.