Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Brilellßs. 449
Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände sind für
ihre Betriebe (3. B. Gewehrfabriken, Werften, Wasserwerke, Straßenbahnen) meldepflichtig.
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des
Verbrauchs:
a) die Siaalseisenbahnen;
b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen;
) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
d) die Gaswerke;
e) Schisssbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie für die zur Heizung der
Schiffsräume bestimmte Koahle;
4) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Kols und Briketts zur Aufrecht-
erhaltung ihres GErubenbetriebs (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betrieb eigener
Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen), Teerdestillationen, Gene-
ratorgas- und sonstiger Gasanstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken,
briketlieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben
Zechenbesiter gehörige Zechenanlage errichtet sind;
2) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaft-
lichem Zusammenhange mit einem landwirtschastlichen Betriebe von dessen
Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand cines selbständigen gewerb-
lichen Unternehmens sind;
n) Schlachthöfe, Gastwirischafien, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Laden-
geschäftc, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, serner Bäckereien,
Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich
vorübergehend aufhaltenden Bevöllerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, entscheidet im Zweifelsfalle die
füsr den Sitz des Betriebs zusländige Kriegsamtsstelle.
# 3. Inhalt der Meldung.
Die Angaben haben in Tonnen 1000 ke zu erfolgen und sind unter genauer
Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts,
Zraunlohle, Braunkohlenbriletts, Zechenkoks und Goskoks), Herlunft nach Gebieten der
amtlichen Verteilungsstellen — siehe § 6 (z. B. Steinkohle aus Oberschlesien, Braunkohle
aus dem Gebiete rechts der Elbe usw.) — und Sorten (Fett-, Mager-, Förder-, Stück-,
Nuß-, Staublkohle usw.) zu trennen. Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten:
a) Bestand am Anfang des Vormonats,
b) Zufuhr im Vormonat,
Tc) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,
d) Verbrauch im Vormonat,
e) Bedarf für den laufenden Monat,
f) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat.
3 4. Nachprüsung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über seinen Verbrauch an Brennstoffen nach
Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachprüsung
der Bestände möglich ist.
§s 5. Meldestellen.
I. Die Meldungen sind zu erstatten:
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin;
2. an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zu-
ständige Kriegsamtstelle;
3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, welche unter Berücksichtigung der
Herlunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständig ist (siehe § 6). Bezieht
Kriegsbuch. Bo. 6. 29