BGel. über Elektrizität und Gas, sowie Dampf, Druckluft, Heiß= und Leitungswasser. 453
Die Mitglieder werden vom Reichskanzler berufen. Sie versehen ihr Amt als Ehren-
amt.
Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Die Geschäftsordnung erläßt
der Reichskanzler auf Vorschlag des Reichskommissars. Den Vorsitz im Beirat führt der
Reichskommissar.
§6 6. Soweit der Reichskommissar, seine Stellvertreter, die übrigen Beamten und
Hilfskräfte nicht in cinem zur Amtsverschwiegenheil verpflichtenden Reichs- oder Staats-
dienstverhältnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten, ins-
besondere zur Amtsverschwiegenheit, zu verpflichten.
7. Wer einer von dem Reichskommissar oder von einer nach # 4 von ihm einge-
richteten örtlichen Stelle auf Grund des § 1 der Verordnung über Elektrizität und Gas usw.
erlassenen Bestimmung zuwiderhandelt oder wer die erforderten Auskünfte nicht recht-
zeilig erteilt oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit
elner dieser Strafen bestraft.
g 8. Die Bestimmungen trelen mit dem Tage der Verkündung 130. 8.1 in Kraft.
d) Bek. über Elektrizität und Gas sowie Hampf, Druckluft, Heiß-
und Leitungswasser. Vom 3. Oktober 1917. (REl. 879.)
Ins. ElektrO. 21. 6. 17.] § 1. Die Ausübung der Befugnisse, die dem Reichskanzler
auf Grund der Verordnung üÜber Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß-
und Leitungswasser zustehen, wird dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung über-
kragen.
§ 2. Der Reichskommissar ist ermächtigt, für den Fall seiner Behinderung Stell-
vertreler zu bestellen und diese mit der Wahrnehmung der im §5# 1 bezeichneten Befugnisse
zu betrauen. Er hat die zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte erforderlichen Arbeits-
kräste zu berufen.
§ 3. Der Reichskommissar kann zu seiner Unterstützung örtliche Stellen als seine
Organe einrichten und mit der Wahrnehmung der im 31 bezeichneten Befugnisse betrauen.
§ 4. Dem Reichskommissar wird ein Beirat für Elektrizität und Gas beigegeben.
Die Mitglieder werden vom Reichskanzler berufen. Sie versehen ihr Amt als Ehren-
amt.
Der Beirat ist in grundsätlichen Fragen zu hören. Die Geschäftsordnung erläßt der
Reichslanzler auf Vorschlag des Reichskommissars. Den Vorsitz im Beirat führt der
Reichslommissar.
§ 5. Soweit die Stellvertreter des Reichskommissars, die übrigen Beamten und
Hilsskräfte nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit verpflichtenden Reichs= oder Staats-
dienstverhältnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten, ins-
besondere zur Amtsverschwiegenheit, zu verpflichten.
§8 6. Wer einer von dem Reichskommissar oder von einer von ihm eingerichteten
örklichen Stelle auf Grund des 3 1 der Verordnung über Elektrizität und Gas usw. er-
lassenen Bestimmung zuwiderhandelt oder wer die erforderten Auskünfte nicht recht-
zeitig erteilt oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit
Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft.
§ 7. Die Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für Elek-
krizllät und Gas vom 30. Angust 1917 (Rc#l. 743) tritt außer Kraft. Die Anordnungen,
die der Reichskommissar für Elektrizität und Gas und die von ihm eingerichteten örtlichen
Stellen in Ausführung der vorstehend genannten Bekanntmachung erlassen haben, bleiben
bis zu ihrer Anderung oder Aufhebung in Kraft.
8 8. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung 13. 10.1 in Kraft.