454 4. Berwertung der Rohstosse us. XXXI. Brennstoffe und Peleuchtungsmuttet usw
e) Bek. des Neichskommissare.
#) Bek. Über Sicherstellung des Betriebs der Gasaustalten. Bom 26. Jull 191
(Reichsanzeiger Mr. 183.) "
Um den ungestörten Betrieb der Gasanstalten sicherzustellen, ordne ich hierdurch an:
1. Für jede Gasanstalt werden je nach deren Größe durch die zuständige Keiegs.
amtstelle nach Maßgabe der Bek. vom 3. März 1917 ein oder mehrere Vertrauensmänner
verpflichtet. Als Vertrauensmänner kommen vorwiegend die Leiter der Gaswerke in
Betracht. Bei im Staats= oder Gemeindebesitze befindlichen Werken erfolgt die Auswahl
auf Vorschlag der für das Gaswerk zuständigen Behörde. Durch die Verpflichtung wird
die Verantwortlichkcit des Verpflichteten als Staats- oder Gemeindebeamter nicht berührt.
2. Neue Hausanschlüsse, Neuberohrungen, die Ausstellung von Gasbadeöfen und die
von Gaszimmcröfen sind verboten. In außergewöhnüch dringlichen Fällen und bei An-
lagen bis zu ciner Gasmessergröße von 100 Flammen ist der für die Gasanslalt zusländige
Vertrauensmann befugt, unter Vorbehalt des Widerrufs, Ausnahmen zuzulassen, so.
lange dadurch die Leistungsfähigleit der Gasanstalt nicht unzulässig beansprucht wird.
Bei Anschlüssen, die über den Rahmen dieser Ermächtigung hinausgehen, ist meine be-
sondere Zustimmung erforderlich und bei der zuständigen Kriegsamtstelle zu beantragen.
3. Der Gasverbrauch wird eingeschränkt.
a) Zu diesem Zwecke erläßt der Vertrauensmann unter Berücksichtigung der be-
sonderen Verhältuisse Ortsvorschriften. Er hat, sokern er nicht selbst Beamter
der Gemeinde oder des Kommunalverbandes ist, auf dessen Bezirk die Ortsvor.
schriften sich beziehen sollen, einen von der zuständigen Behörde hierfür Be.
zeichneten hinzuzuziehen; zuständig ist in Gemeinden mit mehr als 10000 Ein-
wohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Vorstand des Kommunalber-=
bandes. Den Wünschen der Bezeichneten ist zu entsprechen, soweit dazu die tech.
nische Möglichkeit besteht und, bei einer Mehrzahl beteiligter Gemeinden oder
Kommunalverbände, soweit nicht durch Erfüllung der Wünsche die Gesamtheit
der Verbraucher des einen beteiligten Bezirkes vor anderen Bezirken, auf die
sich dic Ortsvorschriften bezichen, bevorzugt werden. Eine Verzögerung darf
hierdurch nicht eintreten.
Die Höhe der Einschränkung der Gesamtgasabgabe werde ich jeweils fest-
setzen. Die Berechnung für die einzelnen Werke erfolgt auf gleichmäßiger tech.
nischer Grundlage.
b) Die öffentliche Beleuchtung ist weitgehendst einzuschränken.
c) Die Vertrauensmänner sind berechtigt, den Gebrauch von Gaszimmeröfen zu
verbieten.
4) Das Brennen von Leuchtflammen und Kocheinrichtungen zu Raumheizungs-
zwecken ist verboten.
e)Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 5# 2 und § 3 Abs. a, c#
und d ist die Absperrung der Zuleilung zu gewärtigen. Außerdem hat der Zu-
widerhandelnde mit der Verhängung von Strafe nach 5 7 zu rechnen.
4. In gasverbrauchenden industriellen Anlagen sind für die Einhaltung der von
den Vertrauensmännern aufgestellten und von mir genehmigten Ortsbestimmungen dle
Betriebsleiter, Werkmeister, Fach= und Hilfsarbeiter jeder in seinem Arbeitsbereiche mit-
verantwortlich.
5. Den industriellen und gewerblichen Abnehmern ist verboten, Aufträge ohne
weiteres anzunehmen, durch deren Übernahme sie zu einer Vergrößerung des ihnen zu-
gebilligten Gasverbrauchs veranlaßt oder genötigt werden.
6. Wie weit diese VO. auch auf den Verbrauch von Gas Anwendung findet, das
der Verbraucher für eigenen Bedarf herstellt, bleibt späterer Entscheidung vorbehalten.
7. Far jedes über das nach § Za zugelassene Ausmaß hinaus verbrauchte Kubil-