Bek. des Reichskommissars für Eleltrizität und Gas. 455
meter Gas wird durch die Gasanstalt ein Aufpreis crhoben, den ich durch die Ausfbest.
festschen werde.
Im Wiederholungsfalle werden bei Zuwiderhandlungen gegen & 2 bis 5 die Ver-
eraucher, gegen & 2 auch die Einrichter mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Diese VO. tritt mit dem Tage ihrer Bek. in Kraft.
Hlerzu:
ga) Auns fÜhrungsbestimmungen. Vom 26. Juli 1917. (Reichsanzeiger Ar. 163.)
1. 3) Der Absatz des gegen Entgelt abgegebenen Gases soll bis auf weiteres so ge-
regelt werden, daß die Verbraucher, die schon im Vorjahr Gas bezogen haben, jetzt von
Monat zu Monat oder in anderen für die Ablesung der Gasmesser üblichen Zeiträumen
insgesamt nicht mehr als 80 v. H. ihres vorjährigen Bezugs erhalten.
b) Hat sich seit dem Vorjahr der Heizwert des Gases nachgewiesenermaßen geändert,
so vermindert oder erhöht sich die 80 prozentige Einschränkung im gleichen Verhältnis.
2. Die Einschränkung gilt auch für die kriegswichtigen Betriebe; Ausnahmebestim-
mungen können im allgemcinen nur widerruflich für die Herstellung unmittelbaren Heeres-
bedarfs, für Massenspeisungen, Lazarette, Krankenhäuser, Eisenbahnbetriebsmittel und
Wasserwerke und zunächst nur bis zum 1. Oktober d. J. getroffen werden. Über Anträge
besindet der Vertrauensmann gemeinsam mit der zuständigen Kriegsamtstelle. Berufung
an mich ist zulässig.
3. Werke, die im Vorjahr bereits Einschränkungen der Abgabe des in &1 bezeichneten
Gases vorgenommen hatten, können bei dem zuständigen Vertrauensmann beantragen,
daß die jetzige Einschränkung entsprechend vermindert wird. Für die Behandlung solcher
Anträge gilt die unter Ziff. 2 getroffene Bestimmung gleichfalls.
4. Neu hinzugetretene Abnehmer sind bei der Gaszuteilung so zu behandeln wie die
schon vorhandenen gleichartigen Abnehmer.
5. Die UÜberschreitung des den Abnehmern für den einzelnen Monat zugestandenen
Gasverbrauchs ist nachdrücklich zu verhindern. In dem Sinne bestimme ich, daß bei trotz-
dem eingetretenem Mehrverbrauche seitens des Abnehmers an die Gasanstalt je Kubik-
meter ein Ausgeld von 50 Pf. zu bezahlen ist. In besonderen Fällon kann dieser Aufpreis
mit meiner Zustimmung erhöht werden. #
6. Der Vertrauensmann hat aus Grund der vorstehenden Bestimmungen die in
*3 der Verfügung vom 26. Juli 1917 vorgesehenen Vorschriften mit der Unterschrift
„Im Auftrag des Reichskommissars für Elektrizität und Gas der Vertrauensmann“ inner
halb einer Woche nach Eingang der Verordnung und dieser Ausführungsbestimmungen
bei ihm sowie bei den beteiligten Gemeinden und Kommunalverbänden zu veröffent-
lichen und in Kraft zu setzen; eine Ausfertigung ist mir einzusenden. In Bayern geht
außerdem eine Ausfertigung an das Königliche Kriegsministerium in München.
66) Bet. vom 2. Vovemver 1917. (BReichsanzeiger Nr. 263.)
188 8, 5, 6, 7 Bek. 3. 10. 17.] 1. In der VO. vom 26. Juli 1917 und den zugehörigen
Ausfbest. tritt an die Stelle des Reichslommissars für Elektrizität und Gas Üüberall der
Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
2. Für jedes in slaatlichem oder kommunalem Betriebe stehende Gasversorgungs-
unternehmen lann der Reichskommissar für die Kohlenverteilung auf Antrag der Staats-
oder Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, dieser den Erlaß
der Ortsvorschriften übertragen, während die anderen Aufgaben der Vertrauensleute
einc von ihr bezeichnete Dienststelle oder Person übernimmt.
Eine Verpflichtung der Bezeichneten auf ihre Obliegenheiten nach der Bel. des
Bundesrats vom 3. Mai 1917 (Re#l. 393) entfällt, soweit es sich dabei um Staats- oder
Lommunalbeamte handelt.