Zollfreiheit für Lederabsfälle. 25
16. Bek., betr. Zollfreiheit für Lederabfälle. Vom 4. April 1917.
(Röl. 317.)
K- 1. Die Nummer 569 des Zolltarifs erhält solgende Fassung:
Abgenutzle Lederwaren, sofern ihre Benutzung als solche nach ihrer Beschaffen-
heit ausgeschlossen ist, sowie abgenutzte Lederstücke und sonstige Lederabfälle aller
Art lauch gemahlen) .. frei.
II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 1(5. 4.]) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
17. Bek., betr. Zollfreiheit für Erdbeeren und Karpfen.
Vom 10. Mai 1917. (R#l. 405.)
IK)1. Erdbeeren der Nummer 47 des Zolltarifs und Karpsen der Nummer 115 des
Zolltarifs bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei.
II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (11. 5.]) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
18. Bek., betr. Zollerleichterung für elektrotechnische Erzeugnisse
aus den besetzten feindlichen Gebieten. Vom 9. August 1917.
(Rösl. 707.)
[BR.] 1. Die Waren der Nummer 907 des Zolltarifs blciben, wenn sie in den besetzten
feindlichen Gebieten erzeugt sind, bis auf weiteres bei der Cinfuhr zollfrei.
II. Diese Verordnung triti mit dem Tage der Verkündung I11. 8.1 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
19. Bek., betr. Zollfreiheit für frisches Obst. Vom 15. September 1917.
(RE#l. 835.)
R.] I. Obst der Nr. 47 des Zolltarifs bleibt bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei.
II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung l(15. 9.]) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
20. Bek., betr. Zollfreiheit für Leim. Vom 27. September 1917.
" (R##l. 864.)
[BR.I 1. Leim der Nr. 375 des Zolltarifs sowie sog. Papierleim, eine Mischung von
flüssigem Leim (auch Eiweißleim) mit Wasserglas, Harzleim, Mineralöl u. dgl., bleiben
bis auf weileres bei der Einfuhr zollfrei.
II. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 129. 9.]) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrasttretens.
21. Bek., betr. Zollerleichterung für Frucht- und Pflanzensäfte.
Vom 25. Oktober 1917. (REl. 966.)
(an.] 1. Die Nummer 59 des Zolltarifs erhält im Eingang folgende Fassung:
Säste von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen
zum Genusse, nicht äther= oder weingeisthaltig, uneingekocht oder ohne Zuckerzusatz
eingekocht, auch entkeimt (sterilisiert); alle diese Säfte auch in luftdicht verschlossenen
Behältnissen.
II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 127. 10.) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
(Abschnitte III, IV in Bd. 1, 555; 4, 26f.)