466 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXXlI. Brennstoffe und Beleuchiungemtt
trauensmanns zulässig ist, oder wer den Voischriften des §2 dieser Bek.oder den auf
Grund dieser Bek. sonst erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gesängnie
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafer
bestraft. "
b) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist
1. der Reichskommissar für die Kohlenverteilung oder die von ihm mit der Antr
stellung schriftlich beauftragte Person,
2. bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die von einer andern Behörde al
dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung auf Grund dieser Betk. ergangen
sind, die Behörde, die sie erlassen hat, bei Verfehlungen gegen #l 2 dieser Ber
die Kriegsamtsstelle.
Richtet sich der Antrag gegen einen Reichs-, Staats- oder Kommunalbcamten wegen
einer in Ausübung seiner Dienstgeschäfte begangenen Zuwiderhandlung, so ist nur der
Reichskommissar für die Kohlenverteilung antragsberechtigt.
5* 11. Schluß= und UÜbergangsbestimmungen.
a) Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Belanntmachung 65. 11.
in Kraft.
b) Bei besonders kriegsnotwendigen Betrieben oder Vetriebsabteilungen kann von
der Kriegsamtsstelle bis zur Regelung der Einschränkung der Verbrauch elektrischer Arbeit
im bisherigen Umfang gestatlet werden, jedoch längstens bis zum 30. November 1917.
Tc) Die Kommunalbehörden haben diese Bek. und die oon ihnen aufgestellten Vor
schriften öffentlich bekanntzumachen und die Ortsvorschriften nach Erlaß sogleich dem
Reichskommissar für die Kohlenverteilung vorzulegen.
el usw
ags.
14. Bek. über Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungs-
anlagen in Mieträumen. Vom 2. Aovember 1917. (RÖ#l. 989.)
[BR.] 8 1. Gemeinden mit mehr als zwanzigtausend Einwohnern sind verpflichtet,
andere Gemeinden sind berechtigt, Schiedsstellen zu errichten, welche die in den §F 2 bis?7
sestgesetzten Befugnisse haben. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden können die Errichtung von Schiedsslellen auch in Gemeinden, die nicht mehr
als zwanzigtausend Einwohner haben, anordnen. Schiedsstelle kann auch ein Einigungs.
amt oder die amtliche Stelle sein, der die Unterverteilung der Hausbrandkohlen obliegl.
Die Errichtung der Schiedsstelle ist von der Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise
bekanntzumachen.
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann Bestimmunger
über die Zusammensetzung der Schiedsstelle erlassen.
#* 2. Die Schiedsstelle kann bestimmen,
1. in welcher Weise ein Vermieter die Menge von Heizstoffen, die er nach Anord-
nung der zuständigen Behörde während des Winters 1917/18 verwenden darf,
auf bestimmte Zeiträume (Monate, Wochen, Tage) zu verteilen und in welchem
Umfang er die Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen der Miet-
räume in Betrieb zu halten hat;
ob und in welcher Höhe der Mieter einen Anspruch aus Minderung des Miet-
zinses oder der besonderen Vergülung für die Heizung oder Warmwasserver
sorgung geltend machen kann, wenn die durch Anordnungen der zuständigen
Behörde oder durch Entscheidung der Schiedsstelle (Nr. 1) festgesetzten Leistungen
des Bermieters an Heizung der Mieträume und Lieferung von warmem Wasser
hinter dem vertragsmäßigen Umfang dieser Leistungen zurückbleiben;
3. ob der Mieter, wenn die Voraussetzungen der Nr. 2 vorliegen, berechtigt ist, da-t
Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
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