Anordnung für das Verfahren vor den Schledsstellen. 467
Die Bestimmung kann durch allgemeine Anordnung oder auf Aurujen des Ver-
mieters oder des Mieters im einzelnen Falle getroffen werden. Allgemeine Anordnungen
sind von der Schiedsstelle in ortsüblicher Weise öffentlich belanntzumachen.
g8# #3. Die Schicdsstelle entscheidet nach billigem Ermessen. Ihre Entscheidung ist
unansechtbar.
Werden nach der Entscheidung von der zuständigen Behörde neue Anordnungen,
insbesondere Über die Zuteilung oder die Verwendung von Heizstoffen getroffen oder
tritt sonst eine Anderung der bei Erlaß der Entscheidung bestehenden tatsächlichen Ver-
hältnisse ein, so können die Beteiligten die Entscheidung der Schiedsstelle erneut anrufen.
§ 4. Die Bestimmungen der Schiedsstelle gelten als vereinbarte Bestimmungen
des Mielvertrags. Soweit der Vermieter die Anordnungen der zuständigen Behörde und
die Bestimmungen der Schiedsstelle über die Verwendung der Heizstoffe und den Betrieb
der Sammelheizungs= und Warmwasserversorgungsanlagen erfüllt, sind weitergehende
Ansprüche des Mieters ausgeschlossen.
g 6. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil von der Ent-
scheidung der Schiedsstelle ab, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei anzuordnen,
daß die Verhandlung bis zur Entscheidung der Schiedsstellc auszusetzen sei.
§ 6. Ist eine Entscheidung gemäß §5 2 Nr. 1 von dem Vermieter und dem Mieter
oder von dem Vermieter gegen mehrere Mieter desselben Hauses oder von mehreren
Mietern desselben Hauses beantragt, so kann die Schiedsstelle die Verhandlung und Ent-
scheidung über die Anträge verbinden.
§ 7. Soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, regelt der Reichskanzler
das Versahren vor der Schiedsstelle. Das Verfahren ist gebührenfrei; die Schiedsstelle
bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
§ 8. Die Anwendung dieser Verordnung lann durch Vereinbarung der Parteien
nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
# 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung (3. 11.1 in Kraft.
Die Schiedsstelle kann die ihr übertragenen Bestimmungen mit rückwirkender Kraft
vom 1. Oktober 1917 an treffen.
Die Zuständigkeit der Schieds stellen und die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein die Ansprüche wegen Heizung
von Mielräumen oder Lieferung von warmem Wasser betreffendes Versahren vor den
ordentlichen Gerichten anhängig ist.
Hierzu:
a) Anordnung für das Verfahren vor den Schiedsstellen.
Vom 2. November 1917. (RE#l. 991.)
&K, 7 Sammelheiz O.] § 1. Die Schiedsstellen sind berufen, in dem in § 2 der Ver“
ordnung über Sammelheizungs= und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen
bezcichneten Fällen endgültig zu entscheiden.
Die Mitglieder der Schiedestellen sind vor ihrem Amtsantritte durch Handschlag
an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu verpflichten. Sie
sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
§ 2. Der Antrag auf Entscheidung ist an die Schiedsstelle zu richten, in deren Bezirk
sich die Mietsache befindet.
Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Schriftführers der Schiedsstelle zu
stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweiemittel lurz begründei
werden; der Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden, insbesondere Ver-
tragsurkunden und Briefe beisügen.
3. Die Schiedsslelle verhandelt und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
8 4. Vor der Entscheidung ist der Gegner des Antragstellers zu hören.
„Der Leiter der Schiedsstelle kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit
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