46d. 4. Berwertung der Rohstoffe uso. XXXI. Brennstoffe und Beleuchtungsmittel usw
den Parteien stattfindet. Er kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; er
kann andere Personen, die cin rechtliches Interesse an der Entscheidung haben, zu ber
Berhandlung zulassen.
§ 5. Die Parteien sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. Wird münd.
liche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden.
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Vrief. Der Leiter der Schiedsstelle kann
eine andere Art der Ladung anordnen.
Die Parteien können sich in der mündlichen Verhandlung, soweit nicht das persön.
liche Erscheinen angeordnet ist, durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person
vertreten lassen; sind sie oder ihre Vertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so
wird gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden. *5
§ 6. Die Schiedsstelle kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten
Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweismittel
insbesondere Urkunden vorzulegen oder Zeugen zu stellen. ·
BeiVerföumungdetFristlanndieSchiedssteIlcnachLagederSacheohneBerücb
sichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden.
§ 7. Die Schiedsstelle kann auf Antrag oder von Amts wegen Veweise erheben,
insbesondere Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen sowie Versicherungen an
Eides Statt entgegen nehmen.
Auf die Erledigung des Zeugen-= und Sachverständigenbeweises finden die Vor.
schriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Zeugen und Sachver.
ständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sach.
verständige (RGBl. 1898 S. 689; 1914 S. 214).
Dic Gerichts-- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit den
Ersuchen der Schiedsstellen um Aufnahme von Beweisen zu entsprechen. Auf die von
den Gerichten zu leistende Rechtshilse finden die Vorschriften des dreizehnten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
5 8. Die Befugnisse aus den # 6, 7 stehen außerhalb der Sitzungen dem Leiter der
Schiedsstelle zu.
89. Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen, der von dem Leiter
der Schiedsstelle durch Handschlag on Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung
seines Amtes verpflichtet wird.
Über die Verhandlungen wird eine Niederschrist aufgenommen, die von dem Leiter
der Schiedsstelle und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tog der
Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten sowie
das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sie soll den anwesenden Beteiligten vorgelesen
oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen unterschrieben werden.
§ 10. Die Entscheidung der Schiedsstelle erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß
enthält dic Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist von
dem Leiter der Schiedsstelle zu unterschreiben.
§8 11. Die Beschlüsse sind von dem Schriftführer auszufertigen; er bescheinigt die
Ubereinstimmung mit der Urschrift.
Die Beschlüsse sind den Beteiliglen, soweit sie nicht in deren Gegenwart verkündet
sind, in der im & 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen.
§5 12. Jür das Verfahren werden Gebühren nicht erhoben.
Die Schiedsstelle bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat,
und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Eutscheidung hierüber ist vollstreckbar. Die Boll-
streckung richtet sich nach den Vorschriften über die Beitreibung von Gemeindeabgaben.
Die Parteien haben leinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
d) Preuß. Ausführungsanweisung. Bom 6. November 1917. (ml. 287.)
Der BR. hat unter dem 2. November d. Js. (Rl. 989) eine BO. über Sammel-
heizunge- und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen erlassen, die allen Ge-