Preuß. Ausführungsanweisung über Errichtung von Schiedsstellen. 469
meinden mit mehr als 20000 Einwohnern die Pflicht auferlegt, Schiedsstellen zu errichten,
denen die Aufgabe obliegt, Streitigkeiten, die sich aus dem insolge des Kohlenmangels
verringerten Betriebe von Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen zwischen
Bermieter und Mieter ergeben können, auf dem in §s 2 der Verordnung näher bezeichneten
Wege zu schlichten und gegebenenfalls die Rechtsfolgen festzustellen. Obwohl der Ver-
mieter, wenn er durch Anordnungen der zuständigen Behörden über die Kohlenversorgung
und durch die Maßnahmen der Kohlenverteilung verhindert ist, die bezeichneten Anlagen
vertragsmäßig zu betreiben, sich in einer von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der
Leistung besindet, kann doch im Einzelfalle über das Maß, in welchem die Leistung unmög-
lich ist, und über die Ansprüche, welche dem Mieter gegenüber der nicht völlig ausgehobenen,
sondern nur eingeschränkten Erfüllungsmöglichteit verblieben sind, Streit entstehen. Die
Anordnungen der für die Regelung der Kohlenversorgung zuständigen Stellen werden
meist auch nicht so ins einzelne gehen, daß der Vermieter dadurch über die Berwendung
des Brennstoffes nach Zeit, Naum, Art und Umfang der ihm noch möglichen Teilleistungen
dindende Vorschriften erhält. Aus diesen Gründen sollen die gemeindlichen Schiedsstellen
einerieits im Interesse des Vermieters, um ihn vor übertriebenen Ansprüchen und vor
unbillig wirkenden Rechtsfolgen zu schützen, andererseits im Interesse des Mieters, um
seine bestmögliche verhällnismäßige Befriedigung sicherzustellen, die in § 2 Ziff. 1 bis 3
bezeichnete Zuständigkeit erhalten. Bei den biernach zu tressenden Bestimmungen werden
diese Schiedsstellen zugleich die allgemeinen örtlichen Verhältnisse und die Verhältnisse
des Einzelfalles zu berücksichtigen haben. Diese Aufgaben der Schiedsstellen sind um so
bedeutsamer und einschneidender, als die von ihnen zwischen Vermieter und Micter über
daß Maß der gegenseitigen Rechte und Pflichten getroffene Regelung nicht nur die Par-
teien, sondern im Streitfalle auch das Gericht binden soll. Die Zusammensetzung der Schieds-
stelle muß die Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben mit Verständnis, Sachkenntnis
und Unparteilichkeit ausgeübt werden. Die Verordunng hat ihrerseils leine bindenden
Vorschriften über die Zusammensetzung der Schiedsstellen erlassen. Die Landeszentral-
behörden oder die von ihnen bestimmten Behörden sind nach §s 1 Abs. 3 zum Erlaß solcher
Bestimmungen befugt. Auf Grund dieser Vorschrift übertragc ich diese Befugnis hierdurch
dem Regierungspräsidenten und für die Stadt Berlin dem Oberpräsidenten in Potsdam
mit der Maßgabe, daß zurzeit von dem Erlaß allgemeiner Bestimmungen abzusehen ist
und lediglich im Einzelfalle sorgfältig zu prüfen bleibt, ob die Organisation und die Zu-
sammensetzung der Schiedsstelle für einc sachgemäße Handhabung der wichtigen Befugnisse
Gewähr leistet. Ich sehe meinerseits davon ab, ins einzelne gehened Richtilinien hierfür
zu geben, und beschränke mich auf den Hinweis, daß die Entscheidungen der Schiedsstelle
sowohl technische Sachlunde als juristische Urteilsfjähigkeit voraussetzen. Die Interessen
der Vermieter und der Mieter müssen bei ihnen in gleicher Weise gut aufgehoben und die
Voraussetzungen für die Befolgung der von dem Reichslanzler nach § 7 erlassenen Ver-
fahrensvorschriften (RGl.991)gegeben sein. In denjenigen Orten, für die Mielseinigungs-
ämter oder Hypothekeneinigungsämter errichtet sind, können diese als vorzugsweise für
die in Rede stehenden Aufgaben geeignet angesprochen werden, worauf die Verordnung
selbst ausdrücklich hindeutet. Daß diese Einigungsämter nach der VO. v. 10. Dezember
1914 oder nach der VO. v. 26. Juli 1917 Vevorrechtet seien, wird nicht unbedingt verlangi
werden müssen. Es ist an und für sich durchaus denkbar, daß ein Einigungsamt in einer
Gemeinde besteht, das segensreich wirkt, trotzdem es sich auf keine besonderen Zwangs-
befugnisse stützt und ihm zunächst auch keine rechtsetzende Tätigkeit zugewiesen ist. Auch
dieses Einigungsamt kann die Aufgaben ersüllen, die sich aus der neuen BR#O. ergeben.
Seine Zusammensetzung wird aber einer besonderen Prufung unterzogen werden müssen.
Andererseits werden jedenfalls diejenigen Einigungsämter, denen die weitgehenden Be-
sugnisse aus der Bundesratsverordnung vom 26. Juli 1917 verliehen worden sind, regel-
mäbig ohne weiteres als geeignet befunden werden können, auch in den Heizunge= und
Warmwasserversorgungsfragen schlichtend und regelnd einzugreifen.
Die Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern sind verpflichtet, solche Schieds-